Rechner

Unterweisungs-Fristenrechner

Unterweisungen sind mindestens jährlich fällig (Jugendliche halbjährlich), und zusätzlich immer dann, wenn sich etwas ändert. Tragen Sie die letzte Unterweisung und den Turnus ein.

Bitte Datum der letzten Unterweisung eingeben.

  • Einstellung / Beginn einer neuen Tätigkeit
  • neuen Arbeitsmitteln, Stoffen oder Verfahren
  • nach einem Unfall oder Beinahe-Unfall
  • geänderter Gefährdungslage oder neuen Vorschriften

Nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 ist mindestens jährlich zu unterweisen, bei jugendlichen Beschäftigten halbjährlich. Die Themen richten sich nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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So funktioniert die Fristberechnung

Rechtsgrundlage sind § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1. Unterwiesen wird bei der Einstellung und danach regelmäßig.

Erwachsene: mindestens einmal jährlich
Jugendliche: mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG)
zusätzlich: anlassbezogen, ohne Rücksicht auf den Turnus

Der Rechner nimmt das Datum der letzten Unterweisung und zählt den Turnus weiter. Die Frist ist eine Höchstfrist: Früher unterweisen ist immer zulässig, später nicht.

Die Anlässe, die den Turnus überholen

Unabhängig vom Jahresrhythmus ist unverzüglich zu unterweisen bei:

  • neuer Tätigkeit oder Versetzung, auch innerhalb des Hauses
  • neuen Arbeitsmitteln oder veränderten Abläufen
  • Umzug oder Umbau, weil sich Flucht- und Rettungswege ändern
  • nach einem Unfall oder Beinaheunfall
  • nach längerer Abwesenheit, etwa Elternzeit oder langer Erkrankung

Was die Frist nicht abdeckt

  • Den Inhalt. Der folgt aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer Vorlage.
  • Den Nachweis. Datum, Themen im Einzelnen, unterweisende Person und Unterschriften. Eine Liste ohne Themenangabe belegt den Termin, aber nicht den Inhalt.
  • Nachholtermine. Wer bei der Sammelunterweisung fehlt, fällt sonst dauerhaft aus dem Turnus.

Welche Themen ins Büro gehören, steht in Unterweisung im Büro.

Was der Nachweis enthalten muss

An der Dokumentation scheitert es bei Prüfungen häufiger als am Inhalt. Auf jede Unterweisungsdokumentation gehören:

  • Datum und Dauer
  • Die Themen im Einzelnen, nicht nur „Arbeitssicherheit allgemein“
  • Name und Funktion der unterweisenden Person
  • Namen der Teilnehmenden mit Unterschrift oder gleichwertiger digitaler Bestätigung
  • Wer gefehlt hat und wann nachgeholt wurde

Der letzte Punkt fehlt am häufigsten und ist der erste, an dem eine Prüfung hängen bleibt.

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail mit einem PDF als Unterweisung?
Nein. Die Unterweisung muss verständlich sein und Rückfragen ermöglichen. Eine verschickte Datei ohne Nachweis, dass sie zur Kenntnis genommen und verstanden wurde, erfüllt die Pflicht nicht. Eine dokumentierte E-Learning-Einheit mit Verständniskontrolle kann dagegen genügen.
Darf ich früher als nach zwölf Monaten unterweisen?
Ja. Der Turnus ist eine Höchstfrist. Viele Betriebe legen die Unterweisung bewusst auf einen festen Monat, um sie nicht zu verlieren. Später als nach Ablauf der Frist ist dagegen nicht zulässig.
Zählt die Unterweisung als Arbeitszeit?
Ja. Sie findet während der Arbeitszeit statt und wird wie Arbeitszeit vergütet. Sie darf nicht in die Freizeit verlagert werden.
Müssen auch Aushilfen und Praktikanten unterwiesen werden?
Ja. Die Pflicht knüpft an die Beschäftigung an, nicht an deren Dauer. Auch kurzfristig Beschäftigte und Praktikanten sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen; bei Leiharbeit trifft die Pflicht den Einsatzbetrieb.
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