Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft zahlt allein der Arbeitgeber: Nach § 150 SGB VII ist der Unternehmer beitragspflichtig, Beschäftigte zahlen nichts. Berechnet wird der Berufsgenossenschaft Beitrag nach § 167 SGB VII aus der Entgeltsumme, der Gefahrklasse des Betriebs und dem Beitragsfuß. Für Bürobetriebe liegt er bei wenigen Euro je 1.000 Euro Bruttolohn.
Der Berufsgenossenschaft Beitrag ist der Jahresbeitrag, mit dem ein Unternehmen die gesetzliche Unfallversicherung seiner Beschäftigten finanziert. Er deckt Heilbehandlung, Rehabilitation und Renten nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten und löst zugleich die Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten ab. Welche Berufsgenossenschaft für Ihren Betrieb zuständig ist, klärt der Beitrag DGUV und Berufsgenossenschaft für Büros.
Wer zahlt die Berufsgenossenschaft?
Beitragspflichtig ist nach § 150 Absatz 1 SGB VII der Unternehmer, für dessen Unternehmen Versicherte tätig sind. Ein Arbeitnehmeranteil existiert nicht, der Beitrag taucht auf keiner Gehaltsabrechnung auf. Der verbreitete Irrtum, Beschäftigte würden über den Lohn in die Berufsgenossenschaft einzahlen, entsteht durch den Vergleich mit den übrigen Sozialversicherungszweigen.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden im Grundsatz von Arbeitgeber und Beschäftigten gemeinsam getragen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist die Ausnahme, weil sie die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers ersetzt: Nach einem Arbeitsunfall leistet die Berufsgenossenschaft, und der Arbeitgeber haftet gegenüber dem verletzten Beschäftigten nach § 104 SGB VII nur noch bei Vorsatz oder einem Unfall auf einem versicherten Weg.
| Zweig | Wer zahlt | Abzug vom Lohn |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich je zur Hälfte | ja |
| Pflegeversicherung | Arbeitgeber und Beschäftigte, Kinderlosenzuschlag allein Beschäftigte | ja |
| Rentenversicherung | Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte | ja |
| Arbeitslosenversicherung | Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte | ja |
| Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | allein der Arbeitgeber nach § 150 SGB VII | nein |
Zwei Sonderfälle betreffen Bürobetriebe. Unternehmer selbst sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) nicht kraft Gesetzes versichert, sie können sich nach § 6 SGB VII freiwillig versichern und zahlen dann nach § 150 Absatz 1 Satz 2 SGB VII ihren Beitrag selbst. Bei der Arbeitnehmerüberlassung haftet der Entleiher nach § 150 Absatz 3 SGB VII in Verbindung mit § 28e SGB IV für den Beitrag des Verleihers.
Wie wird der Berufsgenossenschaft Beitrag berechnet?
Der Beitrag ergibt sich nach § 167 SGB VII aus drei Größen: Entgeltsumme mal Gefahrklasse ergibt die Beitragseinheiten, Beitragseinheiten mal Beitragsfuß geteilt durch 1.000 ergeben den Beitrag. Die Entgeltsumme meldet der Betrieb, die Gefahrklasse legt der Gefahrtarif fest, den Beitragsfuß bestimmt die Berufsgenossenschaft jedes Jahr neu.
Arbeitsentgelt. Die Entgeltsumme ist die Summe der beitragspflichtigen Bruttoentgelte aller Versicherten im Kalenderjahr. Nach § 153 Absatz 2 SGB VII zählt das Entgelt je Person nur bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst, den die Satzung festlegt. Bei der VBG liegt der Höchstjahresarbeitsverdienst bei 120.000 Euro.
Gefahrklasse. Die Gefahrklasse ist die Kennzahl für das Unfallrisiko einer Branche. Nach § 157 SGB VII setzt jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif fest, der Unternehmen in Tarifstellen gruppiert und die Gefahrklasse aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Im VBG-Gefahrtarif ab 1. Januar 2022 liegen Finanzdienstleistungen bei 0,47, Information und Kommunikation bei 0,52 und Beratung einschließlich Kanzleien bei 0,63.
Beitragsfuß. Der Beitragsfuß verteilt den Finanzbedarf auf alle Mitglieder: Nach § 167 Absatz 2 SGB VII wird das Umlagesoll durch die Summe aller Beitragseinheiten geteilt. Der Beitragsfuß der VBG beträgt für das Umlagejahr 2025 wie im Vorjahr 4,40 Euro.
Lastenverteilung. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen nach §§ 176 ff. SGB VII ihre Rentenlasten gemeinsam. Bei der VBG kostet die Lastenverteilung nach Entgelten für 2025 1,7851 Euro je 1.000 Euro Entgelt, ein Freibetrag von 270.000 Euro bleibt außen vor. Der Mindestbeitrag der VBG beträgt 48 Euro je Unternehmen.
Drei Bürobetriebe durchgerechnet
Die Beispiele verwenden die VBG-Werte für das Umlagejahr 2025: Beitragsfuß 4,40 Euro, Lastenverteilung nach Entgelten 1,7851 Euro je 1.000 Euro über dem Freibetrag von 270.000 Euro. Nicht enthalten sind der Anteil der Lastenverteilung nach Neurenten und etwaige Zuschläge. Verbindlich ist allein Ihr Beitragsbescheid.
| Betrieb | Entgeltsumme | Gefahrklasse | Hauptbeitrag | Lastenverteilung Entgelte | Summe | je Beschäftigtem |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Steuerkanzlei, 8 Beschäftigte | 400.000 Euro | 0,63 | 1.108,80 Euro | 232,06 Euro | 1.340,86 Euro | 167,61 Euro |
| Agentur, 30 Beschäftigte | 1.800.000 Euro | 0,52 | 4.118,40 Euro | 2.731,20 Euro | 6.849,60 Euro | 228,32 Euro |
| Beratung, 120 Beschäftigte | 7.140.000 Euro | 0,63 | 19.792,08 Euro | 12.263,64 Euro | 32.055,72 Euro | 267,13 Euro |
Steuerkanzlei, 8 Beschäftigte. 400.000 Euro mal 0,63 ergeben 252.000 Beitragseinheiten, mal 4,40 Euro geteilt durch 1.000 ergibt 1.108,80 Euro. Für die Lastenverteilung zählen 130.000 Euro über dem Freibetrag, das sind 232,06 Euro.
Agentur, 30 Beschäftigte. 1.800.000 Euro mal 0,52 ergeben 936.000 Beitragseinheiten und einen Hauptbeitrag von 4.118,40 Euro. Die Lastenverteilung auf 1.530.000 Euro beträgt 2.731,20 Euro.
Beratung, 120 Beschäftigte. Die Bruttolöhne betragen 7.200.000 Euro, ein Geschäftsführer verdient 180.000 Euro. Gemeldet werden für ihn nur 120.000 Euro, die Entgeltsumme sinkt auf 7.140.000 Euro. Hauptbeitrag 19.792,08 Euro, Lastenverteilung auf 6.870.000 Euro 12.263,64 Euro.
Zum Vergleich: Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 kostet einen Bürobetrieb meist mehr als der Beitrag selbst. Die Größenordnung zeigt der Beitrag Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?.
Lohnnachweis, Bescheid und Vorschuss: der Jahresablauf
Der Beitrag wird nach § 152 SGB VII nachträglich im Umlageverfahren festgesetzt, also erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Grundlage ist der Lohnnachweis, den der Betrieb nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres elektronisch übermittelt. Über das laufende Jahr erhebt die Berufsgenossenschaft nach § 164 SGB VII Vorschüsse.
| Zeitpunkt | Schritt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 16. Februar | Lohnnachweis mit Entgelten und Arbeitsstunden des Vorjahres elektronisch übermitteln | § 165 SGB VII, § 99 SGB IV |
| April (VBG) | Beitragsbescheid für das Vorjahr und Vorschussbescheid für das laufende Jahr | §§ 164, 168 SGB VII |
| 15. des Folgemonats nach Bekanntgabe (VBG) | Beitrag fällig, danach Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat | § 24 SGB IV |
| laufend, mindestens 5 Jahre | Aufzeichnungen zum Lohnnachweis aufbewahren | § 165 Abs. 4 SGB VII |
Der Lohnnachweis muss aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe kommen. Meist übernimmt das die Lohnbuchhaltung oder das Steuerbüro. Fehlt die Meldung oder ist sie falsch, darf die Berufsgenossenschaft nach § 165 Absatz 3 SGB VII schätzen und einen Bescheid nach § 168 Absatz 2 SGB VII auch rückwirkend korrigieren.
Zuschläge: wie Arbeitsunfälle den Beitrag erhöhen
Nach § 162 SGB VII müssen gewerbliche Berufsgenossenschaften Zuschläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen, je nach den Versicherungsfällen eines Betriebs. Wegeunfälle bleiben dabei außer Ansatz. Die VBG arbeitet mit einem Zuschlagsverfahren nach § 29 ihrer Satzung, das nur deutlich überdurchschnittlich belastete Betriebe trifft.
Die VBG vergibt Punkte für das abgelaufene Jahr: 1 Punkt je meldepflichtigem Arbeitsunfall mit Kosten über 10.000 Euro, 50 Punkte je neuer Unfallrente, 100 Punkte je tödlichem Arbeitsunfall. Liegt die Belastung mehr als 100 Prozent über dem Durchschnitt der Tarifstelle, beträgt der Zuschlag 2,5 Prozent des Beitrags, ab mehr als 200 Prozent 5 Prozent. Für die Beratung mit 120 Beschäftigten wären das 494,80 Euro beziehungsweise 989,60 Euro auf den Hauptbeitrag.
Im Büro fällt der Zuschlag selten ins Gewicht. Stärker wirkt eine saubere Unfallmeldung, deren Fristen der Beitrag Arbeitsunfall im Büro erklärt. Zusätzlich können Unfallversicherungsträger nach § 162 Absatz 2 SGB VII Prämien für wirksame Prävention gewähren.
So prüfen Sie Ihren Beitragsbescheid
Ein Beitragsbescheid lässt sich in einer halben Stunde nachrechnen. Die häufigsten Fehler sind eine falsche Gefahrtarifstelle nach einer Änderung des Geschäftsmodells und Entgelte, die über den Höchstjahresarbeitsverdienst hinaus gemeldet wurden. Beides wirkt über Jahre, wenn es niemand bemerkt.
- Veranlagungsbescheid abgleichen: Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse mit dem tatsächlichen Unternehmensgegenstand vergleichen.
- Lohnnachweis gegenprüfen: Entgeltsumme mit der Lohnbuchhaltung abgleichen und die Kappung beim Höchstjahresarbeitsverdienst prüfen.
- Rechnung nachvollziehen: Entgelt mal Gefahrklasse mal Beitragsfuß geteilt durch 1.000 selbst rechnen, Lastenverteilung getrennt prüfen.
- Zuschlag prüfen: Die zugrunde gelegten Unfälle durchgehen, Wegeunfälle zählen nicht mit.
- Frist und Zahlung notieren: Fälligkeit und Widerspruchsfrist aus dem Bescheid übernehmen und den Vorschuss einplanen.
Hat sich der Unternehmensgegenstand geändert, ist das der Berufsgenossenschaft nach § 192 Absatz 2 SGB VII innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Post der Berufsgenossenschaft, die nicht den Beitrag betrifft, ordnet der Beitrag Brief von der Berufsgenossenschaft ein.
Beitrag zahlen heißt nicht Pflichten erfüllt
Mit dem Beitrag ist der Versicherungsschutz bezahlt, die Präventionspflichten bleiben. Die Berufsgenossenschaft überwacht nach §§ 17 bis 20 SGB VII Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe und die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wie belastbar Ihre Organisation bei einem Besuch wäre, zeigt der VBG-Risiko-Check.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von SGB VII und SGB IV sowie Satzung, Gefahrtarif und Beitragsbescheid Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Rechenbeispiele beruhen auf veröffentlichten Werten der VBG für das Umlagejahr 2025.




