Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung und selbst kein Versicherungsträger. Versichert ist ein Betrieb bei einer der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften. Für reine Büro- und Verwaltungsbetriebe ist in aller Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Die Zuordnung richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht nach der Tätigkeit am einzelnen Arbeitsplatz.
| Berufsgenossenschaft | Zuständig für |
|---|---|
| Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) | Verwaltung, Beratung, Kanzleien, IT und Medien, Banken und Versicherungen, Zeitarbeit, Sportvereine |
| Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) | Groß- und Einzelhandel, Onlinehandel, Lager und Warenlogistik |
| Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) | Praxen, Kliniken in privater Trägerschaft, Pflege, Wohlfahrtspflege |
| Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) | Energieversorgung, Elektro, Textil, Druck und Verlage |
| Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) | Holz- und Metallverarbeitung, Maschinen- und Fahrzeugbau |
| Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) | Hoch- und Tiefbau, Ausbaugewerbe, Gebäudereinigung |
| Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) | Chemie, Bergbau, Baustoffe, Papier, Zucker, Lederindustrie |
| Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) | Nahrungsmittelherstellung, Gastronomie, Hotellerie |
| Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) | Güterkraftverkehr, Post- und Paketdienste, Seeschifffahrt, Luftfahrt |
Was die DGUV ist und welche Aufgabe sie hat
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ist der Spitzenverband der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und der 24 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die DGUV vertritt ihre Mitglieder politisch, koordiniert Prävention und Forschung und gibt das gemeinsame Regelwerk heraus. Mitglied wird ein Unternehmen jedoch nicht bei der DGUV, sondern bei seiner Berufsgenossenschaft.
Die 24 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand setzen sich aus 16 Unfallkassen, 3 Gemeindeunfallversicherungsverbänden, 4 Feuerwehr-Unfallkassen und der Unfallversicherung Bund und Bahn zusammen. Sie versichern Beschäftigte von Kommunen und Ländern sowie Kinder in Kitas, Schülerinnen und Schüler, Studierende und ehrenamtlich Tätige.
Der praktisch wichtigste Beitrag der DGUV für Bürobetriebe ist das einheitliche Regelwerk. Seit 2014 tragen die Unfallverhütungsvorschriften eine gemeinsame DGUV-Nummerierung, damit dieselbe Vorschrift bei jedem Träger gleich heißt. Bekannte Beispiele aus dem Büroalltag sind DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention), DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel).
Wichtig ist der Unterschied in der Verbindlichkeit. Eine DGUV Vorschrift wird für einen Betrieb erst dadurch verbindlich, dass der eigene Unfallversicherungsträger sie nach § 15 SGB VII als autonomes Recht erlässt. DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze sind dagegen Konkretisierungen und Hilfestellungen, die für sich genommen keine Rechtspflicht begründen, in der Aufsichtspraxis aber als Maßstab herangezogen werden.
DGUV vs. Berufsgenossenschaft vs. Unfallkasse vs. Gewerbeaufsicht
Vier Institutionen werden im Arbeitsschutz regelmäßig verwechselt, und die Verwechslung kostet im Ernstfall Zeit: Ein Schreiben landet beim falschen Adressaten, oder eine Frist läuft, weil niemand den Absender einordnen kann. Die DGUV ist ein Verband, die Berufsgenossenschaft ein Versicherungsträger, die Gewerbeaufsicht eine staatliche Behörde.
| Institution | Rolle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| DGUV | Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, Regelwerk, Forschung, Statistik. Kein eigener Versicherungsträger. | Zusammenschluss der Träger nach SGB VII |
| Berufsgenossenschaft | Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen der Privatwirtschaft. Erhebt Beiträge, überwacht, berät, entschädigt. | §§ 114 und 121 SGB VII |
| Unfallkasse | Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den öffentlichen Bereich, Schulen, Kitas und Ehrenamt. | §§ 114 und 128 SGB VII |
| Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz | Staatliche Aufsicht über das staatliche Arbeitsschutzrecht, etwa ArbSchG, ArbStättV und ArbZG. | § 21 ArbSchG |
Zwei Sätze zur Abgrenzung, die im Alltag tragen: Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und berät dazu nach §§ 17 bis 20 SGB VII, die Gewerbeaufsicht überwacht das staatliche Arbeitsschutzrecht nach § 21 ArbSchG. Beide dürfen den Betrieb betreten, beide dürfen Anordnungen treffen, und beide arbeiten arbeitsteilig zusammen. Wer Post von einer der beiden bekommt, findet die Reaktionsschritte im Beitrag Brief von der Berufsgenossenschaft.
Welche Berufsgenossenschaft für Bürobetriebe zuständig ist
Für Bürobetriebe der Privatwirtschaft ist überwiegend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig. Die VBG versichert nach eigenen Angaben über 1,8 Millionen Unternehmen aus mehr als 100 Branchen. Dazu gehören Verwaltung, Beratung, Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberatungen, IT-Unternehmen, Werbeagenturen, Banken, Versicherungen, die Immobilienwirtschaft, Zeitarbeit und Sportvereine, außerdem Ingenieur- und Architekturbüros.
Der häufigste Denkfehler steckt im Wort Büro. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 121 SGB VII nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht nach der Tätigkeit am einzelnen Arbeitsplatz. Die Verwaltung eines Bauunternehmens gehört zur BG BAU, auch wenn dort ausschließlich am Bildschirm gearbeitet wird.
| Betrieb | Zuständiger Träger |
|---|---|
| Unternehmensberatung, Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatung | VBG |
| Softwarehaus, Agentur, Redaktionsbüro, Marktforschung | VBG |
| Bank, Versicherung, Vermögensverwaltung, Immobilienverwaltung | VBG |
| Ingenieur- oder Architekturbüro | VBG |
| Verwaltung eines Bauunternehmens | BG BAU |
| Verwaltung eines Handels- oder Onlinehandelsunternehmens | BGHW |
| Verwaltung einer Pflegeeinrichtung oder Arztpraxis | BGW |
| Verlag oder Redaktion eines Druckerzeugnisses | BG ETEM |
| Kommunalverwaltung, Amt, öffentliche Einrichtung | Unfallkasse des Landes |
Die Zuordnung ist keine Selbsteinschätzung: Der Unfallversicherungsträger stellt seine Zuständigkeit nach § 136 Absatz 1 SGB VII durch schriftlichen Bescheid fest, und das Unternehmen beginnt in diesem Sinne bereits mit den vorbereitenden Arbeiten, nicht erst mit dem ersten Umsatz.
In sechs Schritten die eigene Berufsgenossenschaft feststellen
Wer den Zuständigkeitsbescheid nicht findet, klärt die Frage in aller Regel an einem Vormittag. Der Ablauf ist derselbe für die Neugründung und für den bestehenden Betrieb, der seine Unterlagen sortiert. Entscheidend sind zwei Dokumente: der Zuständigkeitsbescheid und der Veranlagungsbescheid mit der Gefahrklasse.
- Art und Gegenstand des Unternehmens festhalten. Den tatsächlichen Unternehmensgegenstand in einem Satz beschreiben, denn nach § 121 SGB VII entscheidet die Art des Unternehmens über die Zuständigkeit.
- Zuständigkeitsbescheid heraussuchen. Der Bescheid nach § 136 Absatz 1 SGB VII liegt meist in den Gründungsunterlagen oder in der Buchhaltung, ersatzweise hilft der letzte Beitragsbescheid weiter.
- Bei Neugründung binnen einer Woche anmelden. Nach § 192 Absatz 1 SGB VII ist ein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn anzumelden; eine fristgerechte Gewerbeanzeige erfüllt die Pflicht.
- Veranlagungsbescheid prüfen. Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse mit dem tatsächlichen Unternehmensgegenstand abgleichen, weil eine falsche Gefahrtarifstelle den Beitrag über Jahre verzerrt.
- Nebenunternehmen und Standorte klären. Unternehmensteile mit eigenem wirtschaftlichem Zweck werden gesondert veranlagt und können zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehören.
- Änderungen innerhalb von vier Wochen melden. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sind nach § 192 Absatz 2 SGB VII innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Schritt 5 wird am häufigsten übersehen. Ein Beratungsunternehmen, das einen eigenen Schulungsbetrieb oder einen Onlineshop ausgründet, bekommt für diesen Teil eine eigene Veranlagung, und je nach Gegenstand einen anderen Träger.
Was die Mitgliedschaft einen Bürobetrieb kostet
Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird nach § 167 SGB VII berechnet: Bruttoarbeitsentgelt multipliziert mit der Gefahrklasse ergibt die Beitragseinheiten, diese multipliziert mit dem Beitragsfuß und geteilt durch 1.000 ergibt den Beitrag. Beschäftigte zahlen nichts, der Beitrag wird allein vom Unternehmen getragen.
Die Gefahrklasse steht im Gefahrtarif der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Im Gefahrtarif der VBG, gültig ab 1. Januar 2022, liegen die Bürobranchen im unteren Bereich: Finanzdienstleistungen und Versicherungsunternehmen bei 0,47, Information, Kommunikation und Medien bei 0,52, Beratung und Auskunft einschließlich Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatungen bei 0,63, Ingenieurwesen und Architekturunternehmen bei 0,83, Bildungseinrichtungen bei 1,12 und die Immobilienwirtschaft bei 1,42. Der Beitragsfuß der VBG für das Umlagejahr 2025 beträgt 4,40 Euro.
| Betriebsgröße | Bruttoentgeltsumme im Jahr | Beitragseinheiten | Jahresbeitrag |
|---|---|---|---|
| 10 Beschäftigte | 550.000 Euro | 346.500 | 1.524,60 Euro |
| 30 Beschäftigte | 1.650.000 Euro | 1.039.500 | 4.573,80 Euro |
| 80 Beschäftigte | 4.400.000 Euro | 2.772.000 | 12.196,80 Euro |
Die Beträge sind Rechenbeispiele mit einer angenommenen Entgeltsumme von 55.000 Euro je Beschäftigtem und ohne den Anteil an der Lastenverteilung nach §§ 176 ff. SGB VII. Ergibt die Berechnung einen sehr niedrigen Betrag, greift der Mindestbeitrag nach § 24 Absatz 7 der Satzung der VBG. Verbindlich ist ausschließlich der Beitragsbescheid.
Der Beitrag ist damit nicht der große Kostenblock im Arbeitsschutz eines Bürobetriebs. Deutlich mehr Gewicht hat die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, deren Größenordnung der Beitrag Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? einordnet.
Was die Berufsgenossenschaft vom Bürobetrieb verlangt
Die Berufsgenossenschaft ist Versicherungsträger und Aufsicht zugleich. Nach §§ 17 bis 20 SGB VII überwacht sie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und berät die Betriebe dazu; ihre Aufsichtspersonen dürfen Betriebsstätten betreten, besichtigen und Auskünfte verlangen, auch ohne vorherige Ankündigung. Geprüft wird die Organisation, nicht der gute Wille.
Für einen reinen Bürobetrieb sind vier Anforderungen der Kern: die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die dokumentierte Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1, die Erste-Hilfe-Organisation nach §§ 24 bis 27 DGUV Vorschrift 1 sowie die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG und DGUV Vorschrift 2. Welche dieser Pflichten ab welcher Beschäftigtenzahl greift, zeigt der Pflichten-Schnellcheck in wenigen Minuten.
Die Einsatzzeiten für die Betreuung ergeben sich aus DGUV Vorschrift 2. Bürobetriebe fallen dort in die Betreuungsgruppe III mit dem niedrigsten Stundenansatz für die Grundbetreuung; die konkrete Stundenzahl rechnet der Einsatzzeiten-Rechner aus. Ob im eigenen Betrieb das Unternehmermodell in Betracht kommt, klärt der Beitrag Unternehmermodell nach DGUV Vorschrift 2, und ob überhaupt eine externe Betreuung nötig ist, der Beitrag Braucht ein Bürobetrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?.
Wie belastbar die eigene Organisation im Fall einer Besichtigung wäre, lässt sich mit dem VBG-Risiko-Check einschätzen. Wer die Lücken danach dauerhaft schließen will, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Häufige Fragen beantworten die FAQ, Ihren Einzelfall gern im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Fassung des SGB VII, die Satzung und der Gefahrtarif Ihres Unfallversicherungsträgers sowie die Auslegung der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft. Verbindlich für die Zuordnung ist allein der Zuständigkeitsbescheid, verbindlich für den Beitrag allein der Beitragsbescheid.




