Check

Pflichten-Schnellcheck Arbeitssicherheit

Welche Pflichten gelten ab welcher Betriebsgröße? Geben Sie Ihre Beschäftigtenzahl ein, der Check zeigt, was für Büro- und Verwaltungsbetriebe relevant wird.

    Die Schwellen: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind grundsätzlich immer sicherzustellen (ASiG). Das Unternehmermodell ist bei bis 50 möglich; ab mehr als 20 kommt der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) hinzu, Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII) sind seit Mai 2026 erst ab 50 verpflichtend (zwischen 20 und 49 nur bei besonderer Gefährdung). Orientierung, keine Rechtsberatung.

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    Welche Schwellen der Check prüft

    Der Arbeitsschutz kennt keine einzige Grenze, sondern eine Kette. Diese fünf Schwellen entscheiden im Bürobetrieb, was gilt:

    • Ab dem ersten Beschäftigten: Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), Unterweisung (§ 12 ArbSchG), Erste-Hilfe-Organisation sowie Fachkraft und Betriebsarzt dem Grunde nach (ASiG).
    • Mehr als 20 Beschäftigte: Arbeitsschutzausschuss einrichten, der vierteljährlich tagt (§ 11 ASiG).
    • Bis 50 Beschäftigte: Unternehmermodell zulässig, ohne Untergrenze. Eine fest bestellte Fachkraft ist bis dahin nicht nötig.
    • Ab 50 Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026; zwischen 20 und 49 nur bei besonderer Gefährdung).
    • Ab 51 Beschäftigten: Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.

    Was gezählt wird

    Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten, nicht die Zahl der Vollzeitstellen. Teilzeitkräfte, Aushilfen und in der Regel auch Auszubildende zählen mit. Wer knapp unter einer Schwelle liegt, sollte die Zählweise mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abstimmen.

    Auffällig ist die Häufung um 20 und 50. Wächst ein Büro von 20 auf 21, kommt der Arbeitsschutzausschuss hinzu. Diese Schwelle wird am häufigsten übersehen, weil sie still mit der nächsten Einstellung eintritt und nicht an einen Umzug gekoppelt ist.

    Was der Check nicht leistet

    • Er nennt keine Stundenzahl. Die liefert der Einsatzzeiten-Rechner.
    • Er bewertet keine besondere Gefährdung. Zwischen 20 und 49 Beschäftigten kann sie Sicherheitsbeauftragte auch dann erforderlich machen, wenn der Check sie nicht anzeigt.
    • Er ersetzt keine Rechtsberatung. Branchenspezifische Vorschriften können zusätzliche Pflichten auslösen.

    Häufige Fragen

    Zählen Teilzeitkräfte und Aushilfen mit?
    Ja. Für die Schwellenwerte kommt es auf die Zahl der regelmäßig Beschäftigten an, nicht auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte, Aushilfen und in der Regel auch Auszubildende zählen mit.
    Ab wann brauche ich einen Arbeitsschutzausschuss?
    Ab mehr als 20 Beschäftigten, also ab 21 Personen (§ 11 ASiG). Er tritt mindestens einmal je Kalendervierteljahr zusammen. Maßgeblich ist das Kalendervierteljahr, nicht ein Abstand von drei Monaten.
    Warum sind Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 dran?
    Weil § 22 SGB VII zum 29. Mai 2026 neu gefasst wurde. Im klassischen Bürobetrieb sind Sicherheitsbeauftragte seither erst ab 50 Beschäftigten zu bestellen. Zwischen 20 und 49 besteht die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit.
    Was passiert beim Überschreiten einer Schwelle?
    Nichts automatisch. Der Wechsel muss aktiv vollzogen und dokumentiert werden, etwa die schriftliche Bestellung einer Fachkraft beim Sprung über 50. Wer das erst bei der nächsten Besichtigung bemerkt, hat eine Lücke, die sich rückwirkend nicht schließen lässt.
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