Ein Bußgeld im Arbeitsschutz beträgt bis zu 10.000 €, wenn die Berufsgenossenschaft nach § 209 SGB VII handelt, und bis zu 30.000 €, wenn die staatliche Arbeitsschutzbehörde eine missachtete Anordnung nach § 25 ArbSchG ahndet. Vor dem Bußgeld stehen fast immer Revisionsschreiben und Anordnung mit Frist. Strafrecht greift erst bei Gefährdung, beharrlicher Wiederholung oder einem Unfall mit Verletzten.
Dieser Beitrag ordnet die Sanktionen sachlich ein, weil in der öffentlichen Debatte vieles durcheinandergeht: Bußgeld und Strafe, Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht, Anordnung und „Abmahnung“. Wie Sie auf ein konkretes Schreiben antworten, steht im Beitrag Brief von der Berufsgenossenschaft: was jetzt zu tun ist.
Die Stufenfolge: vom Revisionsschreiben bis zum Strafrecht
Die Sanktionen im Arbeitsschutz folgen in der Praxis einer Stufenfolge: Beratung und Revisionsschreiben, dann eine Anordnung mit Frist, dann ein Bußgeld, und nur in schweren Fällen das Strafrecht. Wer auf die erste Stufe reagiert, erreicht die zweite in aller Regel nicht. Die meisten Bürobetriebe kommen über ein Revisionsschreiben nie hinaus.
- Revisionsschreiben. Ein Revisionsschreiben ist die schriftliche Zusammenfassung einer Besichtigung durch die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft oder der Behörde, mit festgestellten Mängeln und einer Frist zur Beseitigung. Es ist noch keine Sanktion.
- Anordnung. Eine Anordnung ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Aufsicht im Einzelfall festlegt, welche Maßnahme der Arbeitgeber bis wann zu treffen hat. Die Berufsgenossenschaft stützt sie auf § 19 Abs. 1 SGB VII, die Landesbehörde auf § 22 Abs. 3 ArbSchG und, für die Bestellung von Fachkraft und Betriebsarzt, auf § 12 ASiG.
- Bußgeld. Ein Bußgeld ist die Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit, festgesetzt durch einen Bußgeldbescheid. Typischer Auslöser ist die missachtete, vollziehbare Anordnung.
- Strafe. Eine Strafe verhängt nur ein Gericht, als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, nach einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.
Die Stufen sind kein Automatismus. Bei Gefahr im Verzug darf die Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sofort vollziehbare Anordnungen treffen, und die Behörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit untersagen, wenn eine Anordnung nicht fristgerecht umgesetzt wird.
Wer handelt, auf welcher Grundlage, bis zu welcher Höhe
Im Arbeitsschutz verhängen zwei Stellen Bußgelder: der Unfallversicherungsträger, für Bürobetriebe meist die VBG, und die staatliche Arbeitsschutzbehörde des Landes. Die Höchstbeträge reichen von 500 € für eine verweigerte Auskunft nach ASiG bis 30.000 € für eine missachtete Anordnung nach ArbSchG. Ein Bußgeld ist keine Strafe und begründet keine Vorstrafe.
| Wer handelt | Verstoß | Rechtsgrundlage | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Berufsgenossenschaft | Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift mit Bußgeldverweis | § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII | 10.000 € |
| Berufsgenossenschaft | Vollziehbare Anordnung nach § 19 SGB VII missachtet | § 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII | 10.000 € |
| Berufsgenossenschaft | Sicherheitsbeauftragte nicht bestellt | § 209 Abs. 1 Nr. 3a SGB VII | 10.000 € |
| Berufsgenossenschaft | Unfallanzeige nicht oder verspätet erstattet | § 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII | 2.500 € |
| Arbeitsschutzbehörde | Vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG missachtet | § 25 Abs. 2 ArbSchG | 30.000 € |
| Arbeitsschutzbehörde | Verstoß gegen Verordnung mit Bußgeldverweis, etwa ArbStättV | § 25 Abs. 2 ArbSchG | 5.000 € |
| Arbeitsschutzbehörde | Anordnung zur Bestellung von Fachkraft oder Betriebsarzt missachtet | § 20 Abs. 2 ASiG | 25.000 € |
| Arbeitsschutzbehörde | Auskunft verweigert oder Besichtigung nicht geduldet | § 20 Abs. 2 ASiG | 500 € |
| Strafgericht | Anordnung beharrlich missachtet oder Gesundheit vorsätzlich gefährdet | § 26 ArbSchG | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Strafgericht | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB | 3 Jahre Freiheitsstrafe |
| Strafgericht | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB | 5 Jahre Freiheitsstrafe |
Der Unfallversicherungsträger ist nach § 210 SGB VII selbst die Bußgeldbehörde für die Verstöße aus § 209 SGB VII. Beide Aufsichtsstränge arbeiten unabhängig voneinander.
Bußgeld ohne vorherige Anordnung: die direkten Tatbestände
Einige Pflichten sind direkt bußgeldbewehrt, ohne dass vorher eine Anordnung ergangen sein muss. Für Bürobetriebe sind das vor allem die Tatbestände aus § 9 ArbStättV und aus § 32 DGUV Vorschrift 1. Wer dort nachlässig ist, riskiert schon bei der ersten Besichtigung ein Bußgeldverfahren, auch wenn die Aufsicht in der Praxis meist zunächst eine Frist setzt.
Nach § 9 Abs. 1 ArbStättV handelt ordnungswidrig, wer unter anderem:
- die Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (Nr. 1),
- Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freihält (Nr. 7),
- Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt (Nr. 8),
- Beschäftigte nicht vor Aufnahme der Tätigkeit unterweist (Nr. 9).
Ein Verstoß gegen § 9 ArbStättV kann über § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 verweist in § 32 ebenfalls direkt auf § 209 SGB VII, unter anderem für die Zahl der Ersthelfer (§ 26 Abs. 1), die Erste-Hilfe-Einrichtungen (§ 25 Abs. 1) und die fünfjährige Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung (§ 24 Abs. 6). Dafür gilt ein Rahmen bis 10.000 €.
Eine Gefährdungsbeurteilung im Büro, die nicht dokumentiert oder seit Jahren nicht fortgeschrieben ist, ist deshalb kein Schönheitsfehler, sondern ein eigener Tatbestand. Wo Ihr Betrieb bei diesen Punkten steht, zeigt der VBG-Risiko-Check in wenigen Minuten.
Fahrlässig oder vorsätzlich: Rechenbeispiele
Der gesetzliche Höchstbetrag gilt nur für vorsätzliches Handeln. Nach § 17 Abs. 2 OWiG halbiert sich das Höchstmaß bei Fahrlässigkeit, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich unterscheidet, und das tun weder § 209 SGB VII noch § 25 ArbSchG. Bemessen wird die Geldbuße nach Bedeutung des Verstoßes, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 17 Abs. 3 OWiG).
Drei typische Konstellationen aus Bürobetrieben zeigen, wie weit die Rahmen auseinanderliegen. Die Beträge sind die gesetzlichen Obergrenzen, keine Erfahrungswerte für tatsächlich verhängte Bußgelder:
| Fall | Rechtsweg | Höchstrahmen vorsätzlich | Höchstrahmen fahrlässig |
|---|---|---|---|
| Agentur mit 12 Beschäftigten, Fluchtweg dauerhaft mit Kartons zugestellt | § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV, § 25 ArbSchG | 5.000 € | 2.500 € |
| Kanzlei mit 35 Beschäftigten ignoriert Anordnung der VBG zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit | § 19 SGB VII, § 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII | 10.000 € | 5.000 € |
| Verwaltung mit 140 Beschäftigten setzt Anordnung der Behörde zur Gefährdungsbeurteilung nicht um | § 22 Abs. 3 ArbSchG, § 25 Abs. 2 ArbSchG | 30.000 € | 15.000 € |
Zwei Punkte verschieben diese Rahmen. Erstens soll die Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen und darf dafür sogar über das Höchstmaß hinausgehen. Eingesparte Betreuungskosten sind ein solcher Vorteil. Zweitens kann ein Bußgeld mehrfach anfallen, wenn mehrere Tatbestände erfüllt sind. Im dritten Fall wird aus einem beharrlich wiederholten Verstoß nach § 26 Nr. 1 ArbSchG zudem eine Straftat.
Wann der Arbeitsschutz zum Strafrecht wird
Strafrecht greift im Arbeitsschutz in zwei Konstellationen: Nach § 26 ArbSchG wird bestraft, wer eine vollziehbare Anordnung beharrlich missachtet oder durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Nach einem Unfall mit Verletzten oder Toten kommen § 229 StGB und § 222 StGB hinzu, und zwar schon bei Fahrlässigkeit.
Bußgeld vs. Strafe ist der wichtigste Unterschied in diesem Thema. Ein Bußgeld setzt eine Verwaltungsbehörde fest, es ahndet Ordnungsunrecht und begründet keine Vorstrafe. Eine Strafe verhängt ein Gericht, sie setzt eine Straftat voraus und kann eine Vorstrafe begründen.
Für die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung kommt es nicht darauf an, ob vorher eine Anordnung ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft fragt, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und ob der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre. Genau dafür werden Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise und Bestellungen herangezogen. Eine Unterweisung, die stattgefunden hat, aber nicht belegt ist, hilft in diesem Verfahren wenig. Wie ein belastbarer Nachweis aussieht, steht in Unterweisung zur Arbeitssicherheit im Büro.
Wer haftet: Geschäftsführung, Führungskräfte, Unternehmen
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist nach § 13 Abs. 1 ArbSchG neben dem Arbeitgeber dessen vertretungsberechtigtes Organ, bei der GmbH also die Geschäftsführung. Bußgeld und Strafe treffen natürliche Personen. Gegen das Unternehmen selbst kann zusätzlich eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden.
Drei Normen sollten Geschäftsführungen kennen:
- § 13 Abs. 2 ArbSchG: Der Arbeitgeber kann Aufgaben schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa an Standort- oder Teamleitungen. Die Übertragung verlagert die Ausführung, die Auswahl- und Aufsichtspflicht bleibt bei der Geschäftsführung.
- § 130 OWiG: Wer als Inhaber die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt selbst ordnungswidrig, wenn dadurch im Betrieb ein Verstoß begangen wird.
- § 30 OWiG: Die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen richtet sich bei Ordnungswidrigkeiten nach deren Höchstmaß, bei einer fahrlässigen Straftat einer Leitungsperson reicht der Rahmen bis 5 Millionen €.
Neben Bußgeld und Strafe steht der Rückgriff der Unfallversicherung. Nach § 110 SGB VII haftet, wer einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, den Sozialversicherungsträgern für deren Aufwendungen.
Drei Irrtümer, die sich hartnäckig halten
Drei Fehler tauchen in Diskussionen über Sanktionen im Arbeitsschutz immer wieder auf: die „Abmahnung“ durch die Berufsgenossenschaft, die Gleichsetzung von Bußgeld und Strafe und die Annahme, Arbeitsschutzpflichten begännen erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Alle drei führen zu falschen Entscheidungen.
- „Die BG mahnt ab.“ Eine Abmahnung gibt es im Arbeitsschutz nicht. Die Aufsicht schreibt ein Revisionsschreiben oder erlässt eine Anordnung mit Frist. Die Abmahnung stammt aus dem Arbeitsrecht und dem Wettbewerbsrecht.
- „Ein Bußgeld ist eine Strafe.“ Ein Bußgeld ist die Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit, eine Strafe die Sanktion für eine Straftat. Höchstbeträge eines Bußgelds sagen nichts über das Strafmaß und umgekehrt.
- „Kleine Betriebe sind ausgenommen.“ Die Betreuungspflicht nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 gilt ab dem ersten Beschäftigten. Schwellen wie mehr als 20 oder ab 50 Beschäftigten betreffen einzelne Pflichten, etwa den Arbeitsschutzausschuss oder die Sicherheitsbeauftragten, nicht den Arbeitsschutz insgesamt.
Welche Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl konkret gelten, listet der Pflichten-Check auf.
Was Bürobetriebe vor Sanktionen schützt
Vor Bußgeld und Strafe schützt im Arbeitsschutz vor allem die belegbare Organisation: bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, eine dokumentierte und aktuelle Gefährdungsbeurteilung, nachgewiesene Unterweisungen und eine Erste-Hilfe-Organisation, die zur Beschäftigtenzahl passt. Wer diese vier Punkte vorlegen kann, beendet die Stufenfolge meist beim Revisionsschreiben.
Safety Club übernimmt genau das für Büro- und Verwaltungsbetriebe: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Liegt bei Ihnen bereits ein Revisionsschreiben oder eine Anordnung auf dem Tisch, sprechen Sie uns an, bevor die Frist abläuft.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft und Arbeitsschutzbehörde.




