Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten hängt nach § 22 SGB VII an zwei Fragen: Arbeiten regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte im Unternehmen, und besteht eine besondere Gefährdung? Ein Büro mit 50 bis 249 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung erfüllt die Pflicht mit einem einzigen Sicherheitsbeauftragten. Ab 250 Beschäftigten bestimmen fünf Kriterien die Zahl.
Ein Sicherheitsbeauftragter ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die oder der den Arbeitgeber nach § 22 Abs. 2 SGB VII ehrenamtlich bei der Unfallverhütung unterstützt, ohne Weisungsrecht und ohne zusätzliche Verantwortung. Aufgaben, Bestellung und Auswahl der Person stehen im Beitrag Sicherheitsbeauftragter im Büro. Hier geht es um die Zahl: Wie viele Personen müssen es sein, und wie begründen Sie das?
| Regelmäßig Beschäftigte | Pflicht zur Bestellung | Wie viele |
|---|---|---|
| bis 20 | keine Pflicht | freiwillig, meist eine Person |
| mehr als 20 bis 49 | nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung | eine Person |
| 50 bis 249, keine besondere Gefährdung | Pflicht | eine Person genügt |
| 50 bis 249, besondere Gefährdung | Pflicht | nach den fünf Kriterien |
| ab 250 | Pflicht | nach den fünf Kriterien |
| jede Größe | Anordnung des Unfallversicherungsträgers bei besonderer Gefährdung möglich | nach Anordnung |
Was § 22 SGB VII seit Mai 2026 vorschreibt
Seit dem 29. Mai 2026 müssen Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen, vorher lag die Schwelle bei mehr als 20. Neu ist auch die Sonderregel für kleinere Unternehmen: Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein einziger Sicherheitsbeauftragter, unabhängig von Etagen oder Standorten.
Der Gesetzestext hat seither vier Stufen, die für die Anzahl entscheidend sind:
- Satz 1: Ab regelmäßig 50 Beschäftigten bestellt der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte „unter Berücksichtigung“ der Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten.
- Satz 3: Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
- Satz 4: Bei weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung ist die Pflicht aus Satz 1 mit einem Sicherheitsbeauftragten erfüllt.
- Satz 5: Der Unfallversicherungsträger kann bei besonderer Gefährdung die Bestellung anordnen.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe ist Satz 4 die wichtigste Zeile. Bildschirmarbeit begründet in aller Regel keine besondere Gefährdung, die allermeisten Büros zwischen 50 und 249 Beschäftigten brauchen also genau eine Person. Ob doch eine besondere Gefährdung vorliegt, etwa durch ein Labor oder eine Werkstatt, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.
Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit: § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 nennt in der bisher veröffentlichten Fassung noch die alte Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten. Wie Ihr Unfallversicherungsträger den Übergang handhabt, klären Sie im Zweifel direkt mit ihm.
Wer bei der Anzahl mitzählt
Maßgeblich sind die regelmäßig im Unternehmen Beschäftigten nach Köpfen, nicht die Vollzeitstellen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zählt außerdem bestimmte weitere Versicherte ausdrücklich mit, darunter Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Teilzeitkräfte zählen voll.
Drei Punkte führen in der Praxis zu Fehlern:
- Keine Gewichtung nach Stunden. Anders als bei den Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 zählen Teilzeitkräfte hier voll. Eine Kanzlei mit 38 Vollzeitstellen auf 52 Köpfen liegt über der Schwelle von 50.
- „Regelmäßig“ heißt im Normalbetrieb. Ein kurzfristiger Ausreißer durch Aushilfen im Dezember verschiebt die Schwelle nicht. Wer dauerhaft um 48 bis 52 Köpfe pendelt, sollte vorsorglich bestellen.
- Kinder, Schülerinnen und Studierende zählen in ihren Einrichtungen mit, weil § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII verweist. Für Kitas und Schulträger relevant, im Büro nicht.
Eine schnelle Einordnung, welche Pflichten bei Ihrer Kopfzahl insgesamt greifen, gibt der Pflichten-Schnellcheck.
Die fünf Kriterien für die Anzahl nach DGUV Vorschrift 1
Wo Satz 4 nicht greift, also ab 250 Beschäftigten oder bei besonderer Gefährdung, bestimmt der Arbeitgeber die Zahl nach § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 anhand von fünf Kriterien: Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche Nähe, zeitliche Nähe, fachliche Nähe und Zahl der Beschäftigten. Eine feste Staffel nach Köpfen gibt es seit der DGUV Vorschrift 1 nicht mehr.
Die früheren Bestellstaffeln standen als Anlage 2 in der BGV A1. Die Kriterien im Einzelnen, wie sie die Berufsgenossenschaften auslegen:
- Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
- Räumliche Nähe ist gegeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte am selben Standort im selben Arbeitsbereich tätig ist. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten nach dem Leitfaden der BGHM auf fehlende räumliche Nähe hin.
- Zeitliche Nähe bedeutet, dass die Person zur gleichen Arbeitszeit arbeitet, also in derselben Schicht oder schichtüberschneidend.
- Fachliche Nähe liegt vor, wenn Sicherheitsbeauftragter und Beschäftigte dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben.
- Zahl der Beschäftigten: Wer die Kolleginnen und Kollegen nicht mehr kennt, wirkt kaum noch.
Alle fünf Kriterien sind gleichrangig. Für die Zahl der Beschäftigten nennt der BGHM-Leitfaden einen Anhaltspunkt: Arbeiten in einem Gebäude oder Bereich mit geringer Gefährdung mehr als 250 Personen, wird eine weitere Person mit eigenem Zuständigkeitsbereich empfohlen. Für technische Tätigkeiten mit höherer Gefährdung geht er von höchstens 80 Beschäftigten je Sicherheitsbeauftragtem aus. Beide Werte sind Empfehlungen einer Berufsgenossenschaft, keine gesetzlichen Grenzen.
Drei Bürobetriebe durchgerechnet
Wie sich Gesetz und Kriterien auswirken, zeigen drei typische Konstellationen. Der Steuerberater mit 45 Köpfen braucht niemanden, die Agentur mit 140 Beschäftigten auf zwei Standorten genau eine Person, die Versicherungsverwaltung mit 420 Beschäftigten drei bis vier. Den Unterschied machen die 250er-Grenze und die Schichten.
| Betrieb | Struktur | Rechtsgrundlage | Pflichtzahl | Empfehlung |
|---|---|---|---|---|
| Steuerkanzlei, 45 Beschäftigte | ein Standort, eine Etage | § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII | 0 | eine Person freiwillig |
| Agentur, 140 Beschäftigte | Berlin 100, Hamburg 40 | § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII | 1 | zweite Person in Hamburg freiwillig |
| Versicherungsverwaltung, 420 Beschäftigte | zwei Gebäude, Kundenservice in zwei Schichten | § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 | 3 bis 4 | 4 |
Steuerkanzlei, 45 Beschäftigte. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung besteht keine Pflicht. Weil die Kanzlei absehbar über 50 wächst, ist eine freiwillige Bestellung trotzdem sinnvoll.
Agentur, 140 Beschäftigte an zwei Standorten. Unter 250 ohne besondere Gefährdung: Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genügt eine Person, auch wenn sie in Berlin sitzt. Praktisch bekommt sie nicht mit, dass in Hamburg der Fluchtweg mit Messekisten zugestellt ist. Eine freiwillige zweite Bestellung in Hamburg schließt diese Lücke.
Versicherungsverwaltung, 420 Beschäftigte. Ab 250 greifen die fünf Kriterien. Gebäude A mit 240 Beschäftigten in der Sachbearbeitung bekommt eine Person. Im Gebäude B arbeitet der Kundenservice mit 110 Beschäftigten in der Frühschicht und 50 in der Spätschicht ohne Überlappung: zeitliche Nähe verlangt zwei Personen. Hausdienst, Poststelle und Lager mit 20 Beschäftigten werden je nach fachlicher Nähe mitbetreut oder bekommen eine eigene Person.
Für Ihre eigene Konstellation rechnet der Sicherheitsbeauftragte-Rechner mit Beschäftigten, Standorten und Schichten eine Orientierung aus.
So ermitteln Sie die Anzahl in fünf Schritten
Die Anzahl wird begründet ermittelt, nicht geschätzt. Als Gremium eignet sich der Arbeitsschutzausschuss, in dem Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Betriebsrat ohnehin zusammensitzen. Das Ergebnis gehört schriftlich in die Arbeitsschutzunterlagen, damit Sie es bei einer Begehung der Berufsgenossenschaft erklären können.
- Grundlagen zusammenstellen: Grundriss oder Lageplan, Organigramm, Beschäftigtenzahl je Standort, Gebäude und Abteilung sowie die aktuelle Gefährdungsbeurteilung.
- Schwelle und Sonderregel prüfen: Liegen regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte vor, und weist die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung aus? Unter 250 ohne besondere Gefährdung genügt eine Person.
- Zuständigkeitsbereiche bilden: Ab 250 Beschäftigten oder bei besonderer Gefährdung die Bereiche nach räumlicher und fachlicher Nähe schneiden, typischerweise je Gebäude oder je deutlich unterschiedlicher Tätigkeit.
- Arbeitszeiten abgleichen: Für jeden Bereich prüfen, ob die vorgesehene Person zur selben Zeit arbeitet wie die Beschäftigten. Getrennte Schichten ohne Überlappung brauchen je eine eigene Person.
- Ergebnis im Arbeitsschutzausschuss festlegen: Soll und Ist vergleichen, die Zahl unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats festlegen, Bestellungen schriftlich ausfertigen und die Begründung dokumentieren.
Wann der Ausschuss tagt und wer dazugehört, steht in Arbeitsschutzausschuss: Pflicht ab wann?.
Häufige Fehler bei der Anzahl
Die häufigsten Fehler entstehen an Übergängen: Die Kopfzahl überschreitet 50 oder 250, ein Standort kommt dazu oder die benannte Person scheidet aus. Wer die Zahl einmal festlegt und nie wieder prüft, ist nach dem nächsten Wachstumsschritt oft unbemerkt unterbesetzt.
- Vollzeitstellen statt Köpfe gezählt. Die Schwelle von 50 wird dadurch zu spät erkannt.
- Satz 4 übersehen. Eine Person je Etage bei 120 Beschäftigten ist freiwillig in Ordnung, Pflicht ist sie nicht.
- Schichten ignoriert. Ab 250 Beschäftigten erfüllt eine Person in der Frühschicht die zeitliche Nähe für die Spätschicht nicht.
- Keine Vertretung. Bei Elternzeit oder Langzeiterkrankung der einzigen Person ist die Pflicht faktisch unbesetzt. Wer genau eine Person braucht, plant eine zweite als Vertretung ein.
- Begründung fehlt. Wer die Zahl nicht dokumentiert, kann sie bei einer Prüfung nicht erklären, auch wenn sie richtig ist.
Sicherheitsbeauftragter vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sagt nichts über die sicherheitstechnische Betreuung. Der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII bringt die Beobachtung im Alltag, die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG die Fachkunde und den Betreuungsnachweis. Die Fachkraft ist ab dem ersten Beschäftigten sicherzustellen, auch dort, wo kein Sicherheitsbeauftragter nötig ist.
Safety Club stellt Büro- und Verwaltungsbetrieben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation, in der auch Bestellungen und die Begründung der Anzahl abgelegt sind. Fragen zu Ihrer Konstellation klären wir im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von SGB VII und DGUV Vorschrift 1 sowie die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.




