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Sicherheitsbeauftragte-Rechner

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen? Seit Mai 2026 sind sie erst ab 50 Beschäftigten Pflicht (zwischen 20 und 49 nur bei besonderer Gefährdung). Wie viele sinnvoll sind, hängt vor allem von räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe ab; der Rechner gibt eine Orientierung.

Für Büros meist 1. Mehrere Standorte/Schichten brauchen jeweils eigene Ansprechpersonen in der Nähe.

1Sicherheitsbeauftragter

Sicherheitsbeauftragte sind seit Mai 2026 ab 50 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1); zwischen 20 und 49 nur bei besonderer Gefährdung. Eine feste Formel für die Anzahl gibt es nicht, maßgeblich sind räumliche, zeitliche und fachliche Nähe sowie die Gefährdung; Richtwerte enthält DGUV Vorschrift 1 Anlage 2. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und dürfen keine Nachteile haben. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Ab wann Sicherheitsbeauftragte Pflicht sind

Rechtsgrundlage ist § 22 SGB VII. Die Vorschrift wurde zum 29. Mai 2026 neu gefasst. Seither gilt im klassischen Bürobetrieb:

unter 20 Beschäftigte: keine Pflicht
20-49 Beschäftigte: nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit
ab 50 Beschäftigten: Pflicht

Im reinen Büro liegt zwischen 20 und 49 in aller Regel keine besondere Gefährdung vor, die Pflicht greift dort also erst ab 50. Eine freiwillige Bestellung ist in jeder Größe möglich und oft sinnvoll, weil sie den Meldeweg für Mängel klärt.

Wie viele Personen nötig sind

Eine feste Formel gibt es nicht. Nach DGUV Vorschrift 1, Anlage 2 zählen Beschäftigtenzahl, Gefährdungen und vor allem die räumliche und zeitliche Nähe. Der Leitgedanke: Ein Sicherheitsbeauftragter soll ansprechbar sein und mitbekommen, was im Alltag passiert.

  • Ein Standort, eine Etage, 60 Beschäftigte: in der Regel genügt eine Person.
  • Zwei Standorte mit je 55 Beschäftigten: mindestens eine Person je Standort. Eine gemeinsame Zuständigkeit über zwei Adressen erfüllt den Zweck der räumlichen Nähe nicht.

Was der Rechner nicht leistet

  • Er bewertet keine besondere Gefährdung. Ob sie zwischen 20 und 49 Beschäftigten vorliegt, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.
  • Er ersetzt nicht die Fachkraft. Sicherheitsbeauftragte unterstützen ehrenamtlich, die sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG bleibt davon unberührt.
  • Er sagt nichts über die Bestellung. Die erfolgt schriftlich, nach Beteiligung des Betriebsrats, mit Aufgaben und Zuständigkeitsbereich.

Alles zur Rolle steht in Sicherheitsbeauftragter im Büro.

Häufige Fragen

Was hat sich am 29. Mai 2026 geändert?
§ 22 SGB VII wurde neu gefasst. Vorher waren Sicherheitsbeauftragte ab mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen, seither im klassischen Büro erst ab 50. Zwischen 20 und 49 besteht die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit.
Haftet ein Sicherheitsbeauftragter persönlich?
Nein, aus dem Amt entsteht keine erweiterte persönliche Haftung. Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber und den Führungskräften. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt, er weist nicht an.
Ersetzt ein Sicherheitsbeauftragter die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nein. Es sind zwei getrennte Rollen aus zwei Rechtsgrundlagen. Die Fachkraft nach ASiG bringt die Fachkunde und den Betreuungsnachweis, der Sicherheitsbeauftragte ist die Person im Alltag vor Ort.
Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?
Ja, die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber, nach Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Sie sollte Aufgaben, Zuständigkeitsbereich und Zeitrahmen benennen und in den Arbeitsschutzunterlagen liegen.
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