Nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist das vertretungsberechtigte Organ eines Unternehmens neben dem Arbeitgeber selbst für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten verantwortlich. Bei einer GmbH ist das die Geschäftsführung. Bußgeld, der Rückgriff der Unfallversicherung nach § 110 SGB VII und das Strafrecht können natürliche Personen treffen, nicht nur das Unternehmen als solches.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe ist diese persönliche Haftung keine theoretische Größe. Aufsichtsbehörden gehen zunehmend direkt gegen Geschäftsleitungen vor, wenn Strukturen fehlen. Dieser Beitrag klärt, woraus die Haftung konkret folgt, wann eine Delegation hilft und wann nicht, und was die Geschäftsführung dokumentieren muss, um im konkreten Streitfall rechtssicher bestehen zu können.
Was § 13 ArbSchG für Geschäftsführer bedeutet
Die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung im Arbeitsschutz ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 13 Abs. 1 ArbSchG trifft die Pflichten des Arbeitgebers auch das vertretungsberechtigte Organ: bei der GmbH die Geschäftsführung, bei der AG der Vorstand, bei der OHG jeder persönlich haftende Gesellschafter. Stiftungen und eingetragene Vereine folgen derselben Logik.
Die Verantwortung ist kumulativ, nicht alternativ. Arbeitgeber und Geschäftsführung haften nebeneinander. Das hat zwei praktische Konsequenzen: Erstens kann die Aufsichtsbehörde gegen die Geschäftsführung persönlich vorgehen, ohne das Unternehmen zuvor in Anspruch nehmen zu müssen. Zweitens schützt eine Holding-Struktur mit mehreren Gesellschaftern den einzelnen Geschäftsführer nicht automatisch, wenn dieser die Arbeitsschutzaufgaben tatsächlich verantwortet hat.
Welche Sanktionen die Geschäftsführung persönlich treffen können, zeigt die folgende Tabelle. Die Übersicht ordnet die Rechtsgrundlagen nach Tatbestand und Adressat.
| Rechtsgrundlage | Tatbestand | Sanktion | Adressat |
|---|---|---|---|
| § 25 ArbSchG | Vollziehbare Anordnung missachtet | Geldbuße bis 30.000 Euro | Natürliche Person |
| § 26 ArbSchG | Beharrliche Missachtung einer Anordnung oder vorsätzliche Gesundheitsgefährdung | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | Natürliche Person |
| § 130 OWiG | Aufsichtspflicht verletzt, dadurch Betriebsverstoß ermöglicht | Geldbuße bis Rahmen der Haupttat | Inhaber / GF |
| § 30 OWiG | Straftat oder OWi einer Leitungsperson im Betrieb | Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. Euro | Unternehmen |
| § 110 Abs. 1 SGB VII | Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht | Rückgriff des UV-Trägers | Verursacher |
| § 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung nach Arbeitsunfall | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | Natürliche Person |
| § 222 StGB | Fahrlässige Tötung nach Arbeitsunfall | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | Natürliche Person |
Welche dieser Pflichtenebenen im Einzelbetrieb konkret greifen und ab welcher Beschäftigtenzahl, zeigt der Beitrag zu Arbeitssicherheit im Büro: die wichtigsten Pflichten.
Delegation: was sie regelt und was nicht
Die Geschäftsführung muss Arbeitsschutzaufgaben nicht persönlich ausführen. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann sie Aufgaben schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa auf einen Standortleiter, eine Teamleitung oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die schriftliche Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Übertragung verlagert die Ausführungspflicht, nicht die Aufsichtspflicht. Diese Unterscheidung ist der häufigste Irrtum im Umgang mit Delegation. Wer Aufgaben überträgt und danach nicht kontrolliert, ob sie tatsächlich erledigt werden, handelt nach § 130 OWiG selbst ordnungswidrig. Der Rahmen dieser Norm entspricht dem Rahmen der Haupttat, also dem Bußgeld, das für den ursprünglichen Verstoß gilt.
Drei Anforderungen muss eine wirksame Delegation erfüllen:
- Auswahl: Die Empfängerin der Delegation muss zuverlässig und fachkundig sein. Eine Teamleitung ohne Arbeitsschutzausbildung ist für Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung keine geeignete Empfängerin im Sinne des Gesetzes.
- Ausstattung: Die delegierte Person muss wissen, was sie zu tun hat, und die dafür nötigen Mittel zur Verfügung haben. Eine formale Bestellung ohne inhaltliche Befugnis ist wirkungslos.
- Kontrolle: Die Geschäftsführung muss regelmäßig prüfen, ob die Aufgabe tatsächlich erfüllt wird. Ein jährliches Gespräch über den Stand der Gefährdungsbeurteilung oder die Unterweisungsquote ist ein typischer Kontrollpunkt, der dokumentiert werden sollte.
Ein verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erledige die Haftungsfrage vollständig. Die Fachkraft berät und unterstützt gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), trägt aber keine Verantwortung im Sinne des § 13 ArbSchG. Die gesetzliche Verantwortung verbleibt bei der Geschäftsführung.
Rückgriff der Unfallversicherung nach § 110 SGB VII
Neben Bußgeld und Strafrecht gibt es eine dritte Haftungsspur, die in der Praxis oft unterschätzt wird: der Rückgriff des Unfallversicherungsträgers. Nach § 110 Abs. 1 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft, hier für Bürobetriebe meist die VBG, die Aufwendungen für einen Arbeitsunfall von denjenigen zurückfordern, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine bekannte Gefährdung nicht beseitigt wird, obwohl sie in der Gefährdungsbeurteilung oder einem Revisionsschreiben der Berufsgenossenschaft dokumentiert und beanstandet wurde. Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft können erheblich sein: Notaufnahme, Rehabilitation, Verletztengeld, dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente.
§ 110 SGB VII gilt grundsätzlich auch, wenn ein Unternehmen Subunternehmer oder Zeitarbeitskräfte einsetzt. In bestimmten Konstellationen trägt das auftraggebende Unternehmen eine Mitverantwortung für deren Sicherheit. Wer Handwerker oder Reinigungspersonal regelmäßig im Betrieb einsetzt, sollte prüfen, ob die eigene Gefährdungsbeurteilung diese Tätigkeiten einschließt.
Wann Strafrecht greift
Strafrecht ist im Arbeitsschutz nicht der Regelfall. Es greift in zwei Konstellationen.
Erstens nach § 26 ArbSchG: Wer eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde beharrlich missachtet oder durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen das ArbSchG Leib oder Leben von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar. Voraussetzung ist, dass bereits ein Verwaltungsakt der Behörde vorlag, also eine Anordnung mit konkretem Inhalt und Frist. „Beharrlich" bedeutet in der Praxis: wiederholt und trotz Kenntnis unterlassen.
Zweitens nach allgemeinem Strafrecht: Wenn ein Arbeitsunfall zu einer Verletzung oder zum Tod führt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und ob der Unfall bei pflichtgemäßem Handeln vermeidbar gewesen wäre. § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) und § 222 StGB (fahrlässige Tötung) setzen keine vorherige Anordnung voraus.
Genau an diesem Punkt wird die belegbare Dokumentation entscheidend. Eine Gefährdungsbeurteilung, die stattgefunden hat, aber nicht schriftlich vorliegt, hilft in einem Ermittlungsverfahren wenig. Das gilt ebenso für Unterweisungsnachweise: Wer nicht belegen kann, dass Beschäftigte über eine konkrete Gefährdung informiert wurden, steht in der Beweislast schlechter. Wie ein belastbarer Unterweisungsnachweis aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Unterweisung zur Arbeitssicherheit im Büro.
Was die Geschäftsführung belegbar vorhalten muss
Aus den genannten Paragraphen lässt sich ableiten, was eine Aufsichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft im Regelfall zuerst prüft. Vier Punkte bilden die Mindeststruktur, die im Streitfall die Beweislage verändert:
- Bestellungsurkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Bestellung nach ASiG muss schriftlich vorliegen und auf eine konkrete, fachkundige Person lauten. Eine pauschale Beauftragung ohne Namen und inhaltlichen Umfang ist nicht ausreichend.
- Aktuelle, schriftliche Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 ArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren. Sie muss fortgeschrieben sein: ein Dokument aus dem Jahr der Gründung ohne Aktualisierung bei Änderungen der Arbeitsbedingungen erfüllt die Pflicht nicht. Den Unterschied zwischen einem formalen und einem belastbaren Dokument beschreibt der Beitrag Bußgeld im Arbeitsschutz.
- Unterweisungsnachweise mit Datum und Unterschrift. Für jede Unterweisung braucht es einen Nachweis: wer wurde wann von wem unterwiesen, und über welchen Inhalt. Ohne Unterschrift der unterwiesenen Person ist der Nachweis angreifbar.
- Schriftliche Delegation mit dokumentierter Aufsicht. Wenn die Geschäftsführung Aufgaben delegiert hat, muss die Delegation schriftlich vorliegen. Die Aufsichtstätigkeit, zum Beispiel ein Besprechungsprotokoll über den Arbeitsschutzstand, sollte ebenfalls dokumentiert sein.
Diese vier Punkte schützen nicht in jedem Einzelfall. Sie verändern jedoch die Beweislage zugunsten der Geschäftsführung und zeigen der Aufsicht, dass der Betrieb die Pflichten ernst nimmt. Den Pflichten-Check können Sie nutzen, um zu sehen, welche Anforderungen bei Ihrer Beschäftigtenzahl konkret greifen.
Safety Club übernimmt den Aufbau und die laufende Pflege dieser Dokumentation für Büro- und Verwaltungsbetriebe. Vom Erstkontakt bis zur Unterschrift: maximal fünf Werktage. Wie der Ablauf konkret aussieht, steht auf der Seite Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung durch Gerichte und Behörden.




