Die Arbeitsstättenverordnung im Büro verlangt vor allem fünf Dinge: ausreichend Grundfläche (mindestens 8 Quadratmeter für den ersten Arbeitsplatz), eine Mindesthöhe der Räume, Tageslicht mit Sichtverbindung nach außen, 500 Lux am Schreibtisch und ab mehr als zehn gleichzeitig Beschäftigten einen Pausenraum. Die konkreten Werte stehen nicht in der Verordnung selbst, sondern in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Die ArbStättV ist ein Baustein im Arbeitsschutz im Büro, neben Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Erster Hilfe. Dieser Beitrag gibt den Überblick über die Raumanforderungen.
| Anforderung | Mindestwert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundfläche Arbeitsraum | 8 m² für den ersten, 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz | ASR A1.2 |
| Planungswert Büro je Arbeitsplatz | 8 bis 10 m² im Zellenbüro, 12 bis 15 m² im Großraumbüro | ASR A1.2 |
| Lichte Raumhöhe | 2,50 m bis 50 m², 2,75 m über 50 m², 3,00 m über 100 m² | ASR A1.2 |
| Luftraum je Beschäftigten, sitzende Tätigkeit | 12 m³ | ASR A1.2 |
| Sichtverbindung nach außen | Durchsichtfläche mindestens 1/10 der Raumgrundfläche | ASR A3.4 |
| Beleuchtung Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 lx | ASR A3.4, Anhang 3 |
| Lufttemperatur, leichte Arbeit im Sitzen | 20 °C | ASR A3.5 |
| Pausenraum | ab mehr als 10 gleichzeitig Beschäftigten, mindestens 6 m² | ArbStättV Anhang 4.2, ASR A4.2 |
Was die Arbeitsstättenverordnung für Büros regelt
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die Verordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, die regelt, wie Arbeitsräume, Verkehrs- und Fluchtwege, Sanitär- und Pausenräume eingerichtet und betrieben werden müssen. Sie gilt für jedes Büro mit Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße, und formuliert Schutzziele statt Zahlen.
Die Zahlen liefern die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Eine Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ist eine vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitete und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachte Regel, die die Anforderungen der ArbStättV mit konkreten Werten unterlegt. Wer die ASR einhält, kann sich nach § 3a Absatz 1 ArbStättV auf die Vermutungswirkung berufen: Die Anforderung der Verordnung gilt dann als erfüllt.
Verordnung vs. ASR heißt: Die ArbStättV ist verbindlich, die ASR ist der sichere Weg dorthin. Abweichen ist erlaubt, wenn dieselbe Sicherheit auf anderem Weg erreicht und in der Gefährdungsbeurteilung begründet wird. Für ein Büro zählen fünf Regeln: ASR A1.2 (Raumabmessungen), ASR A3.4 (Beleuchtung und Sichtverbindung), ASR A3.5 (Raumtemperatur), ASR A4.1 (Sanitärräume) und ASR A4.2 (Pausenräume).
Büro Mindestgröße: Grundfläche, Raumhöhe und Luftraum
Ein Arbeitsraum muss nach ASR A1.2 mindestens 8 Quadratmeter Grundfläche für den ersten Arbeitsplatz und mindestens 6 Quadratmeter für jeden weiteren Arbeitsplatz haben. Als Planungswert für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nennt ASR A1.2 8 bis 10 Quadratmeter je Arbeitsplatz im Zellenbüro und 12 bis 15 Quadratmeter im Großraumbüro.
Mindestgrundfläche vs. Erfahrungswert ist der Unterschied, der bei Begehungen am häufigsten verwechselt wird. Die Mindestgrundfläche ist die Untergrenze für den Raum. Die Erfahrungswerte von 8 bis 10 und 12 bis 15 Quadratmetern schließen Möblierung und anteilige Verkehrsflächen ein und sind die Größe, mit der eine Aufsichtsperson rechnet, wenn ein Büro erkennbar zu eng wirkt.
Die lichte Höhe von Arbeitsräumen hängt nach ASR A1.2 von der Grundfläche ab: mindestens 2,50 Meter bei bis zu 50 Quadratmetern, 2,75 Meter bei mehr als 50 Quadratmetern, 3,00 Meter bei mehr als 100 Quadratmetern und 3,25 Meter bei mehr als 2.000 Quadratmetern. Die Werte dürfen um 0,25 Meter abgesenkt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung keine gesundheitlichen Bedenken ergibt, 2,50 Meter aber nicht unterschritten werden. Räume bis 50 Quadratmeter mit überwiegend sitzender Tätigkeit dürfen auf das nach Landesbaurecht zulässige Maß abgesenkt werden.
Der freie Luftraum je ständig anwesenden Beschäftigten beträgt nach ASR A1.2 mindestens 12 Kubikmeter bei überwiegend sitzender Tätigkeit. Für Besprechungsräume gilt der Zuschlag von 10 Kubikmetern je zusätzlicher Person ausdrücklich nicht.
Drei durchgerechnete Beispiele:
- Agentur mit 6 Beschäftigten in einem Raum von 40 Quadratmetern, Höhe 2,60 Meter. Die Mindestgrundfläche beträgt 8 plus 5 mal 6, also 38 Quadratmeter, und ist knapp erfüllt. Je Arbeitsplatz stehen aber nur 6,7 Quadratmeter zur Verfügung, deutlich unter dem Erfahrungswert. Der Luftraum von 104 Kubikmetern, also 17,3 je Person, passt.
- Steuerkanzlei mit 18 Beschäftigten auf einer offenen Fläche von 160 Quadratmetern, Höhe 2,80 Meter. Über 100 Quadratmetern sind 3,00 Meter gefordert, mit Absenkung um 0,25 Meter also 2,75 Meter. Die 2,80 Meter genügen nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung die Absenkung begründet. Mit 8,9 Quadratmetern je Platz liegt die Fläche unter dem Großraum-Erfahrungswert von 12 bis 15 Quadratmetern.
- Verwaltung mit 45 Beschäftigten in Doppelbüros mit 18 Quadratmetern. Mindestgrundfläche (14 Quadratmeter) und Erfahrungswert (9 Quadratmeter je Platz) sind erfüllt. Offen sind eher Pausenraum und Toiletten.
Tageslicht, Sichtverbindung und Beleuchtung im Büro
Arbeitsräume müssen nach Anhang Nummer 3.4 ArbStättV möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. ASR A3.4 verlangt für Räume bis 600 Quadratmeter eine Durchsichtfläche von mindestens einem Zehntel der Raumgrundfläche. Am Schreibtisch sind für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung mindestens 500 Lux vorgeschrieben.
Ein Büro mit 20 Quadratmetern Grundfläche braucht nach ASR A3.4 also mindestens 2 Quadratmeter Durchsichtfläche. Unabhängig davon soll die Sichtverbindung insgesamt mindestens 1,25 Quadratmeter bei einer Raumtiefe bis 5 Meter und 1,50 Quadratmeter bei größerer Raumtiefe betragen. Ein fensterloser Innenraum ist damit als dauerhafter Büroarbeitsplatz nicht geeignet, als Besprechungs- oder Archivraum dagegen schon.
| Bereich | Mindestwert | Nummer in Anhang 3 |
|---|---|---|
| Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr | 50 lx | 1.1 |
| Pausenräume und Aufenthaltsräume | 200 lx | 3.2 |
| Toiletten, Waschräume, Umkleideräume | 200 lx | 3.4 |
| Büro: Ablegen, Kopieren | 300 lx | 4.1 |
| Büro: Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 lx | 4.2 |
Die 500 Lux gelten für den Bereich der Sehaufgabe, also die Arbeitsfläche, nicht als Raummittelwert. Wie Bildschirm, Stuhl und Arbeitstisch dazu passen müssen, steht im Beitrag zum Bildschirmarbeitsplatz. Temperatur und Lüftung behandelt der Beitrag zu Raumklima im Büro mit allen Grenzwerten der ASR A3.5 und ASR A3.6.
Pausenraum Pflicht: ab wann und wie groß
Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist nach Anhang Nummer 4.2 ArbStättV und ASR A4.2 bereitzustellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Für Büros gibt es eine Ausnahme: Er entfällt, wenn die Büroräume während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen wie Publikumsverkehr oder Telefonaten sind.
Die Büroausnahme ist kein Freibrief: Im Großraumbüro mit laufender Telefonie oder am Empfang ist der Arbeitsplatz in der Pause nicht störungsfrei. Wer sich auf die Ausnahme beruft, begründet das in der Gefährdungsbeurteilung.
Wird ein Pausenraum gebraucht, muss er nach ASR A4.2 mindestens 6 Quadratmeter groß sein und für jeden Beschäftigten, der ihn gleichzeitig nutzen soll, mindestens 1 Quadratmeter einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch bieten. Vorzusehen sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, Tische und ein Abfallbehälter mit Deckel. Für die Steuerkanzlei aus dem Beispiel oben heißt das: Machen 12 Beschäftigte gleichzeitig Pause, braucht der Raum mindestens 12 Quadratmeter.
Unabhängig von der Beschäftigtenzahl müssen sich schwangere Frauen und stillende Mütter nach Anhang Nummer 4.2 ArbStättV während der Pausen und, soweit erforderlich, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Toiletten und Sanitärräume
Toilettenräume sind nach Anhang Nummer 4.1 ArbStättV für Männer und Frauen getrennt einzurichten, oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. ASR A4.1 begrenzt die Weglänge zur Toilette auf möglichst 50 Meter, höchstens 100 Meter, im gleichen Gebäude und nicht weiter als eine Etage vom ständigen Arbeitsplatz entfernt.
| Beschäftigte | Toiletten oder Urinale | Handwaschgelegenheiten |
|---|---|---|
| bis 5 | 1 | 1 |
| 6 bis 10 | 1 | 1 |
| 11 bis 25 | 2 | 1 |
| 26 bis 50 | 3 | 1 |
Niedrige Gleichzeitigkeit ist im Büro der Normalfall. Die Verwaltung mit 45 Beschäftigten braucht damit mindestens 3 Toiletten oder Urinale. Wer Beschäftigte mit Behinderung hat, prüft zusätzlich die Maße der ASR V3a.2, die im Beitrag zur Barrierefreiheit der Arbeitsstätte stehen.
So prüfen Sie Ihr Büro gegen die ArbStättV
Die Prüfung der Arbeitsstätte ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und § 5 ArbSchG. Verlangt wird keine Vermessung durch ein Ingenieurbüro, sondern eine nachvollziehbare Bewertung je Raum mit Messwerten, Abweichungen und Maßnahmen. Fünf Schritte genügen.
- Räume erfassen. Grundfläche, lichte Höhe, Arbeitsplätze und Fensterfläche je Raum notieren.
- Mit den ASR-Werten vergleichen. Maße gegen ASR A1.2, Sichtverbindung gegen ASR A3.4, Toiletten gegen ASR A4.1.
- Beleuchtung und Raumklima messen. Lux am Schreibtisch und Lufttemperatur im Winter und im Sommer.
- Maßnahmen festlegen. Je Abweichung Maßnahme, Verantwortlichen und Termin bestimmen oder die Abweichung begründen.
- In der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Nach jedem Umzug oder Umbau wiederholen.
Für die Begehung hilft die Checkliste Arbeitssicherheit im Büro, in der Flächen, Beleuchtung und Sozialräume eigene Prüfpunkte sind. Wie das Kapitel in die Gesamtdokumentation passt, zeigt der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung im Büro.
Wer die ArbStättV verletzt, handelt nach § 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG ordnungswidrig, etwa beim fehlenden Pausenraum oder fehlenden Toilettenraum. Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 25 Absatz 2 ArbSchG bei bis zu 5.000 Euro. Wer eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Absatz 3 ArbSchG missachtet, riskiert als Arbeitgeber bis zu 30.000 Euro. Üblich ist zuerst die Anordnung mit Frist zur Abhilfe.
Für Telearbeitsplätze im Homeoffice gelten nach § 1 Absatz 3 ArbStättV nur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, nicht die Raummaße. Vor Umzug oder Verdichtung lohnt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation, am besten vor dem Mietvertrag. Fragen klären wir im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbStättV und ArbSchG, die aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie die Auslegung der für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde.




