Praxis

Raumklima im Büro: Temperatur und Lüftung

Raumklima im Büro: Temperatur und Lüftung

In Büroräumen muss die Lufttemperatur nach ASR A3.5 bei leichter, sitzender Tätigkeit mindestens 20 Grad Celsius betragen und soll 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lüftung richtet sich nach ASR A3.6: Als hygienisch unbedenklich gilt eine Kohlendioxid-Konzentration unter 1.000 ppm, darüber sind lüftungstechnische Maßnahmen zu prüfen.

Die wichtigsten Werte für Büroräume auf einen Blick
GrößeWertRechtsgrundlage
Mindest-Lufttemperatur, leichte Arbeit im Sitzen20 Grad CelsiusASR A3.5, Tabelle 1
Mindesttemperatur Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume21 Grad CelsiusASR A3.5
Soll-Obergrenze der Lufttemperatur26 Grad CelsiusASR A3.5, Punkt 4.2
Kohlendioxid, hygienisch unbedenklichunter 1.000 ppmASR A3.6, Punkt 4.2
Luftraum je Beschäftigten, sitzende Tätigkeit12 KubikmeterASR A1.2

Welche Mindesttemperatur im Büro vorgeschrieben ist

Die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen richtet sich nach ASR A3.5 und hängt von Arbeitsschwere und Körperhaltung ab. Für leichte Arbeit im Sitzen, also den Normalfall im Bürobetrieb, gilt eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume brauchen während der Nutzung mindestens 21 Grad Celsius.

Eine Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ist eine vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelte und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachte Regel, die die allgemein gehaltenen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung mit konkreten Werten unterlegt. Wer die ASR einhält, kann sich auf die Vermutungswirkung des § 3a Absatz 1 ArbStättV berufen: Dann gilt die Anforderung der Verordnung als erfüllt. Abweichen ist erlaubt, kostet aber Begründungsaufwand in der Gefährdungsbeurteilung.

Mindest-Lufttemperatur in Arbeitsräumen nach ASR A3.5
ArbeitsschwereÜberwiegend sitzendÜberwiegend stehend oder gehend
leichte Arbeit20 Grad Celsius19 Grad Celsius
mittlere Arbeit19 Grad Celsius17 Grad Celsius
schwere Arbeitnicht vorgesehen12 Grad Celsius

Zwei Begriffe gehen im Alltag durcheinander. Lufttemperatur ist die mit einem Thermometer gemessene Temperatur der Raumluft, und auf sie beziehen sich die Werte der Tabelle. Raumtemperatur im Sinne der ASR A3.5 ist die am Arbeitsplatz empfundene Temperatur, in die auch Wärmestrahlung von Fensterflächen, Heizkörpern und Geräten sowie Luftbewegung eingehen. Ein Arbeitsplatz mit 20 Grad Celsius Lufttemperatur direkt an einer kalten Glasfassade kann deshalb beanstandet werden, obwohl das Thermometer den Sollwert zeigt.

Zwei Punkte fallen bei Begehungen regelmäßig auf. Der Mindestwert gilt während der gesamten Arbeitszeit, nicht als Tagesmittel: Ein Büro, das montags erst um 10 Uhr 20 Grad Celsius erreicht, erfüllt die Anforderung nicht. Zugluft ist eigenständig zu bewerten, etwa unter einem Lüftungsauslass. Welche Anforderungen am einzelnen Schreibtisch gelten, steht im Beitrag zum Bildschirmarbeitsplatz.

Ab wann Hitze im Büro zum Arbeitsschutzthema wird

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll nach ASR A3.5 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Oberhalb dieses Werts sieht die ASR A3.5 ein dreistufiges Modell vor, das mit steigender Temperatur von einer Prüfpflicht zu einer Handlungspflicht wird. Einen Anspruch auf Hitzefrei begründet die ASR A3.5 an keiner Stelle.

Stufenmodell bei Überschreitung von 26 Grad Celsius nach ASR A3.5
Lufttemperatur im RaumPflicht des ArbeitgebersTypische Maßnahmen im Büro
über 26 bis 30 Grad CelsiusMaßnahmen sollen ergriffen werdenSonnenschutz nutzen, Nachtauskühlung, Lüften in den frühen Morgenstunden, innere Wärmequellen reduzieren
über 30 bis 35 Grad Celsiuswirksame Maßnahmen sind erforderlichGleitzeit und Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregeln, Getränke bereitstellen, Aufgaben in kühlere Räume verlegen
über 35 Grad CelsiusRaum ist ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignetTätigkeit verlagern oder unterbrechen, technische Kühlung, Maßnahmen wie bei Hitzearbeit

Die Rangfolge stammt aus § 4 ArbSchG und ist bindend: bauliche und technische Maßnahmen vor organisatorischen, organisatorische vor personenbezogenen. Auf einen Sommertag übersetzt heißt das, dass die funktionierende Verschattung vor der Gleitzeitregelung kommt und die Wasserflasche am Ende steht. Ein Ventilator kühlt die Luft nicht, sondern verbessert nur die Wärmeabgabe über die Haut, und reicht als einzige Maßnahme über 30 Grad Celsius nicht.

Nach ASR A3.5 ist bei Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden geeigneter Sonnenschutz vorzusehen, wenn die Sonneneinstrahlung zu erhöhter Wärmebelastung führt. Ein Südbüro mit großer Fensterfläche und ohne Verschattung ist damit schon vor dem ersten heißen Tag ein offener Punkt, unabhängig vom Messwert.

Wie oft ein Büro gelüftet werden muss

ASR A3.6 verlangt, dass während der Arbeitszeit gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden ist. Ein festes Lüftungsintervall in Minuten gibt die Regel nicht vor, sondern bewertet das Ergebnis über die Kohlendioxid-Konzentration der Raumluft. Unter 1.000 ppm gilt die Luftqualität als hygienisch unbedenklich.

Freie Lüftung ist die Lüftung über Fenster, Türen oder Schächte ohne technische Anlage und der Regelfall im Bürobestand. Eine raumlufttechnische Anlage ersetzt die freie Lüftung, muss die geforderte Luftqualität dann aber dauerhaft sicherstellen und regelmäßig gewartet werden. Querlüftung über gegenüberliegende Öffnungen wirkt deutlich schneller als Stoßlüftung über ein einzelnes Fenster; eine dauerhaft gekippte Fensterstellung ist nach ASR A3.6 keine geeignete Lüftungsmaßnahme.

Bewertung der Kohlendioxid-Konzentration nach ASR A3.6
Kohlendioxid-KonzentrationBewertungFolge
unter 1.000 ppmhygienisch unbedenklichkeine weiteren Maßnahmen erforderlich
1.000 bis 2.000 ppmhygienisch auffälliglüftungstechnische Maßnahmen prüfen, etwa häufiger lüften oder Belegung senken
über 2.000 ppmhygienisch unzuträglichweitergehende Maßnahmen erforderlich

Als Anhaltswert für die Dauer einer Stoßlüftung nennt ASR A3.6 etwa 3 Minuten im Winter, etwa 5 Minuten im Frühling und Herbst und etwa 10 Minuten im Sommer, jeweils bei vollständig geöffneten Fenstern. Der kritische Raum im Bürobetrieb ist fast nie das Einzelbüro, sondern der voll belegte Besprechungsraum: Dort steigt die Kohlendioxid-Konzentration in einer längeren Sitzung am schnellsten. Ein einfaches Kohlendioxid-Messgerät im Besprechungsraum ist die günstigste belastbare Maßnahme, die ein Bürobetrieb zu diesem Thema treffen kann.

Luftraum und Raumgröße: warum Großraumbüros zuerst auffallen

Der Luftraum je Beschäftigten soll nach ASR A1.2 bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 12 Kubikmeter betragen, bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit mindestens 15 Kubikmeter. Als Erfahrungswerte für die Grundfläche nennt ASR A1.2 etwa 8 bis 10 Quadratmeter im Einzelbüro und 12 bis 15 Quadratmeter je Arbeitsplatz in Mehrpersonen- und Großraumbüros.

Drei durchgerechnete Beispiele zeigen, wo die Grenze liegt:

  • Einzelbüro, 12 Quadratmeter, Raumhöhe 2,50 Meter. Luftraum 30 Kubikmeter für eine Person. Beide Werte der ASR A1.2 sind deutlich erfüllt.
  • Doppelbüro, 20 Quadratmeter, Raumhöhe 2,50 Meter. Luftraum 50 Kubikmeter, also 25 Kubikmeter je Person, Grundfläche 10 Quadratmeter je Arbeitsplatz. Der Luftraum passt, die Fläche liegt unter dem Erfahrungswert für Mehrpersonenbüros und ist zu begründen.
  • Umgebauter Großraum, 60 Quadratmeter, Raumhöhe 2,75 Meter, 12 Arbeitsplätze. Luftraum 165 Kubikmeter, also 13,75 Kubikmeter je Person und knapp über dem Mindestwert. Die Grundfläche liegt bei 5 Quadratmetern je Arbeitsplatz und damit weit darunter.

Die Rechnung hat eine praktische Folge: Wer Arbeitsplätze in einen Raum verdichtet, verschlechtert Luftraum, Grundfläche und Kohlendioxid-Konzentration gleichzeitig. Welche Pflichten daneben an der Beschäftigtenzahl hängen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.

Raumklima in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

Raumklima ist kein eigener Beurteilungsvorgang, sondern ein Kapitel der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV. Verlangt wird keine Dauermessung, sondern eine nachvollziehbare Beurteilung je Raumtyp mit Datum, Messwerten, abgeleiteten Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle. Fünf Schritte genügen dafür.

  1. Messwerte erfassen. Lufttemperatur in Kopfhöhe der sitzenden Person und zusätzlich in Fensternähe erfassen, dazu die Kohlendioxid-Konzentration im am stärksten belegten Raum. Sinnvoll ist je eine Messung im Winter und an einem heißen Sommertag.
  2. Mit den ASR-Werten vergleichen. Die Messwerte gegen die Mindesttemperatur nach ASR A3.5 und die Kohlendioxid-Stufen nach ASR A3.6 halten. Abweichungen mit Raum, Datum und Uhrzeit notieren.
  3. Ursachen eingrenzen. Klären, ob die Abweichung aus Sonneneinstrahlung, fehlendem Sonnenschutz, Belegungsdichte, defekter Heizung oder blockierten Lüftungsöffnungen stammt.
  4. Maßnahmen festlegen und umsetzen. Maßnahmen nach der Rangfolge des § 4 ArbSchG wählen und mit Verantwortlichem und Termin versehen.
  5. Dokumentieren und Wirksamkeit prüfen. Messwerte und Maßnahmen in die Dokumentation aufnehmen und nach der nächsten Heiz- oder Hitzeperiode nachmessen.

Wer im Besprechungsraum lüften soll und wann, gehört in die Unterweisung zur Arbeitssicherheit, sonst bleibt die Regelung ein Aushang ohne Wirkung. Für die Begehung hilft die Checkliste Arbeitssicherheit im Büro, in der Temperatur, Lüftung und Sonnenschutz eigene Prüfpunkte sind. Wie das Kapitel in die Gesamtdokumentation eingebettet wird, steht im Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung im Büro.

Verstöße gegen die ArbStättV sind nach § 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 ArbSchG Ordnungswidrigkeiten, der Bußgeldrahmen des § 25 Absatz 2 ArbSchG reicht bis 25.000 Euro. Praktisch relevanter ist der übliche Ablauf: Beanstandet wird meistens nicht die Temperatur selbst, sondern das Fehlen jeder Beurteilung dazu.

Was im Homeoffice und bei mobiler Arbeit gilt

Für Telearbeitsplätze in der Wohnung gelten die Anhang-Anforderungen zu Raumtemperatur und Lüftung nicht. Nach § 1 Absatz 3 ArbStättV sind auf Telearbeitsplätze nur die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze anzuwenden. Für mobile Arbeit ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz gilt die ArbStättV gar nicht.

Der Unterschied in einem Satz: Im Büro im Betrieb schuldet der Arbeitgeber konkrete Werte nach ASR A3.5 und ASR A3.6, am Telearbeitsplatz schuldet er die Beurteilung und die Unterweisung, aber keine Mindesttemperatur. Die allgemeine Pflicht aus § 3 ArbSchG bleibt bestehen, und Belastung durch schlechte Arbeitsbedingungen zu Hause ist Teil der Beurteilung psychischer Belastung. Wo die Grenze zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit liegt, klärt der Beitrag zu Homeoffice und Telearbeit.

Für die Praxis heißt das: Lüftungs- und Hitzeregelung im Betrieb beurteilen und dokumentieren, für das Homeoffice einen kurzen Hinweisteil in die Unterweisung aufnehmen. Wer beides verlässlich aufsetzen will, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Offene Punkte klären wir gern im Erstgespräch.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbStättV und ArbSchG, die aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie die Auslegung der für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde.

Häufige Fragen

Wie warm muss ein Büro mindestens sein?

Bei leichter Arbeit im Sitzen verlangt ASR A3.5 eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius, bei leichter Arbeit im Stehen oder Gehen mindestens 19 Grad Celsius. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume brauchen während der Nutzung mindestens 21 Grad Celsius.

Ab wie viel Grad gibt es Hitzefrei im Büro?

Einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung wegen Hitze gibt es nicht. ASR A3.5 verlangt bei einer Lufttemperatur über 26 Grad Celsius die Prüfung von Maßnahmen, ab über 30 Grad Celsius wirksame Maßnahmen und stellt ab über 35 Grad Celsius fest, dass der Raum ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet ist.

Wie oft muss ein Büro gelüftet werden?

ASR A3.6 nennt für die Stoßlüftung als Anhaltswert etwa 3 Minuten im Winter, etwa 5 Minuten im Frühling und Herbst und etwa 10 Minuten im Sommer. Maßgeblich ist das Ergebnis: Die Kohlendioxid-Konzentration soll unter 1.000 ppm bleiben.

Welcher CO2-Wert ist im Büro noch zulässig?

ASR A3.6 bewertet eine Kohlendioxid-Konzentration unter 1.000 ppm als hygienisch unbedenklich, 1.000 bis 2.000 ppm als hygienisch auffällig mit Prüfpflicht für lüftungstechnische Maßnahmen und über 2.000 ppm als hygienisch unzuträglich.

Sind die ASR verbindlich?

Die ASR sind keine Rechtsnormen, haben aber Vermutungswirkung nach § 3a Absatz 1 ArbStättV: Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer abweicht, muss in der Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass er dieselbe Sicherheit erreicht.

Gelten die Temperaturwerte auch im Homeoffice?

Nein. Nach § 1 Absatz 3 ArbStättV gelten für Telearbeitsplätze nur die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Der Anhang zu Raumtemperatur und Lüftung ist nicht anzuwenden. Für mobile Arbeit gilt die ArbStättV ohnehin nicht.

Was kostet ein Verstoß gegen die Raumklima-Vorgaben?

Verstöße gegen die ArbStättV sind nach § 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 ArbSchG Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen des § 25 Absatz 2 ArbSchG reicht bis 25.000 Euro. In der Praxis folgt zuerst eine Anordnung der Aufsichtsbehörde mit Frist zur Abhilfe.

Quellen

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