In Büroräumen muss die Lufttemperatur nach ASR A3.5 bei leichter, sitzender Tätigkeit mindestens 20 Grad Celsius betragen und soll 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lüftung richtet sich nach ASR A3.6: Als hygienisch unbedenklich gilt eine Kohlendioxid-Konzentration unter 1.000 ppm, darüber sind lüftungstechnische Maßnahmen zu prüfen.
| Größe | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mindest-Lufttemperatur, leichte Arbeit im Sitzen | 20 Grad Celsius | ASR A3.5, Tabelle 1 |
| Mindesttemperatur Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume | 21 Grad Celsius | ASR A3.5 |
| Soll-Obergrenze der Lufttemperatur | 26 Grad Celsius | ASR A3.5, Punkt 4.2 |
| Kohlendioxid, hygienisch unbedenklich | unter 1.000 ppm | ASR A3.6, Punkt 4.2 |
| Luftraum je Beschäftigten, sitzende Tätigkeit | 12 Kubikmeter | ASR A1.2 |
Welche Mindesttemperatur im Büro vorgeschrieben ist
Die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen richtet sich nach ASR A3.5 und hängt von Arbeitsschwere und Körperhaltung ab. Für leichte Arbeit im Sitzen, also den Normalfall im Bürobetrieb, gilt eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume brauchen während der Nutzung mindestens 21 Grad Celsius.
Eine Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ist eine vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelte und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachte Regel, die die allgemein gehaltenen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung mit konkreten Werten unterlegt. Wer die ASR einhält, kann sich auf die Vermutungswirkung des § 3a Absatz 1 ArbStättV berufen: Dann gilt die Anforderung der Verordnung als erfüllt. Abweichen ist erlaubt, kostet aber Begründungsaufwand in der Gefährdungsbeurteilung.
| Arbeitsschwere | Überwiegend sitzend | Überwiegend stehend oder gehend |
|---|---|---|
| leichte Arbeit | 20 Grad Celsius | 19 Grad Celsius |
| mittlere Arbeit | 19 Grad Celsius | 17 Grad Celsius |
| schwere Arbeit | nicht vorgesehen | 12 Grad Celsius |
Zwei Begriffe gehen im Alltag durcheinander. Lufttemperatur ist die mit einem Thermometer gemessene Temperatur der Raumluft, und auf sie beziehen sich die Werte der Tabelle. Raumtemperatur im Sinne der ASR A3.5 ist die am Arbeitsplatz empfundene Temperatur, in die auch Wärmestrahlung von Fensterflächen, Heizkörpern und Geräten sowie Luftbewegung eingehen. Ein Arbeitsplatz mit 20 Grad Celsius Lufttemperatur direkt an einer kalten Glasfassade kann deshalb beanstandet werden, obwohl das Thermometer den Sollwert zeigt.
Zwei Punkte fallen bei Begehungen regelmäßig auf. Der Mindestwert gilt während der gesamten Arbeitszeit, nicht als Tagesmittel: Ein Büro, das montags erst um 10 Uhr 20 Grad Celsius erreicht, erfüllt die Anforderung nicht. Zugluft ist eigenständig zu bewerten, etwa unter einem Lüftungsauslass. Welche Anforderungen am einzelnen Schreibtisch gelten, steht im Beitrag zum Bildschirmarbeitsplatz.
Ab wann Hitze im Büro zum Arbeitsschutzthema wird
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll nach ASR A3.5 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Oberhalb dieses Werts sieht die ASR A3.5 ein dreistufiges Modell vor, das mit steigender Temperatur von einer Prüfpflicht zu einer Handlungspflicht wird. Einen Anspruch auf Hitzefrei begründet die ASR A3.5 an keiner Stelle.
| Lufttemperatur im Raum | Pflicht des Arbeitgebers | Typische Maßnahmen im Büro |
|---|---|---|
| über 26 bis 30 Grad Celsius | Maßnahmen sollen ergriffen werden | Sonnenschutz nutzen, Nachtauskühlung, Lüften in den frühen Morgenstunden, innere Wärmequellen reduzieren |
| über 30 bis 35 Grad Celsius | wirksame Maßnahmen sind erforderlich | Gleitzeit und Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregeln, Getränke bereitstellen, Aufgaben in kühlere Räume verlegen |
| über 35 Grad Celsius | Raum ist ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet | Tätigkeit verlagern oder unterbrechen, technische Kühlung, Maßnahmen wie bei Hitzearbeit |
Die Rangfolge stammt aus § 4 ArbSchG und ist bindend: bauliche und technische Maßnahmen vor organisatorischen, organisatorische vor personenbezogenen. Auf einen Sommertag übersetzt heißt das, dass die funktionierende Verschattung vor der Gleitzeitregelung kommt und die Wasserflasche am Ende steht. Ein Ventilator kühlt die Luft nicht, sondern verbessert nur die Wärmeabgabe über die Haut, und reicht als einzige Maßnahme über 30 Grad Celsius nicht.
Nach ASR A3.5 ist bei Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden geeigneter Sonnenschutz vorzusehen, wenn die Sonneneinstrahlung zu erhöhter Wärmebelastung führt. Ein Südbüro mit großer Fensterfläche und ohne Verschattung ist damit schon vor dem ersten heißen Tag ein offener Punkt, unabhängig vom Messwert.
Wie oft ein Büro gelüftet werden muss
ASR A3.6 verlangt, dass während der Arbeitszeit gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden ist. Ein festes Lüftungsintervall in Minuten gibt die Regel nicht vor, sondern bewertet das Ergebnis über die Kohlendioxid-Konzentration der Raumluft. Unter 1.000 ppm gilt die Luftqualität als hygienisch unbedenklich.
Freie Lüftung ist die Lüftung über Fenster, Türen oder Schächte ohne technische Anlage und der Regelfall im Bürobestand. Eine raumlufttechnische Anlage ersetzt die freie Lüftung, muss die geforderte Luftqualität dann aber dauerhaft sicherstellen und regelmäßig gewartet werden. Querlüftung über gegenüberliegende Öffnungen wirkt deutlich schneller als Stoßlüftung über ein einzelnes Fenster; eine dauerhaft gekippte Fensterstellung ist nach ASR A3.6 keine geeignete Lüftungsmaßnahme.
| Kohlendioxid-Konzentration | Bewertung | Folge |
|---|---|---|
| unter 1.000 ppm | hygienisch unbedenklich | keine weiteren Maßnahmen erforderlich |
| 1.000 bis 2.000 ppm | hygienisch auffällig | lüftungstechnische Maßnahmen prüfen, etwa häufiger lüften oder Belegung senken |
| über 2.000 ppm | hygienisch unzuträglich | weitergehende Maßnahmen erforderlich |
Als Anhaltswert für die Dauer einer Stoßlüftung nennt ASR A3.6 etwa 3 Minuten im Winter, etwa 5 Minuten im Frühling und Herbst und etwa 10 Minuten im Sommer, jeweils bei vollständig geöffneten Fenstern. Der kritische Raum im Bürobetrieb ist fast nie das Einzelbüro, sondern der voll belegte Besprechungsraum: Dort steigt die Kohlendioxid-Konzentration in einer längeren Sitzung am schnellsten. Ein einfaches Kohlendioxid-Messgerät im Besprechungsraum ist die günstigste belastbare Maßnahme, die ein Bürobetrieb zu diesem Thema treffen kann.
Luftraum und Raumgröße: warum Großraumbüros zuerst auffallen
Der Luftraum je Beschäftigten soll nach ASR A1.2 bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 12 Kubikmeter betragen, bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit mindestens 15 Kubikmeter. Als Erfahrungswerte für die Grundfläche nennt ASR A1.2 etwa 8 bis 10 Quadratmeter im Einzelbüro und 12 bis 15 Quadratmeter je Arbeitsplatz in Mehrpersonen- und Großraumbüros.
Drei durchgerechnete Beispiele zeigen, wo die Grenze liegt:
- Einzelbüro, 12 Quadratmeter, Raumhöhe 2,50 Meter. Luftraum 30 Kubikmeter für eine Person. Beide Werte der ASR A1.2 sind deutlich erfüllt.
- Doppelbüro, 20 Quadratmeter, Raumhöhe 2,50 Meter. Luftraum 50 Kubikmeter, also 25 Kubikmeter je Person, Grundfläche 10 Quadratmeter je Arbeitsplatz. Der Luftraum passt, die Fläche liegt unter dem Erfahrungswert für Mehrpersonenbüros und ist zu begründen.
- Umgebauter Großraum, 60 Quadratmeter, Raumhöhe 2,75 Meter, 12 Arbeitsplätze. Luftraum 165 Kubikmeter, also 13,75 Kubikmeter je Person und knapp über dem Mindestwert. Die Grundfläche liegt bei 5 Quadratmetern je Arbeitsplatz und damit weit darunter.
Die Rechnung hat eine praktische Folge: Wer Arbeitsplätze in einen Raum verdichtet, verschlechtert Luftraum, Grundfläche und Kohlendioxid-Konzentration gleichzeitig. Welche Pflichten daneben an der Beschäftigtenzahl hängen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.
Raumklima in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren
Raumklima ist kein eigener Beurteilungsvorgang, sondern ein Kapitel der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV. Verlangt wird keine Dauermessung, sondern eine nachvollziehbare Beurteilung je Raumtyp mit Datum, Messwerten, abgeleiteten Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle. Fünf Schritte genügen dafür.
- Messwerte erfassen. Lufttemperatur in Kopfhöhe der sitzenden Person und zusätzlich in Fensternähe erfassen, dazu die Kohlendioxid-Konzentration im am stärksten belegten Raum. Sinnvoll ist je eine Messung im Winter und an einem heißen Sommertag.
- Mit den ASR-Werten vergleichen. Die Messwerte gegen die Mindesttemperatur nach ASR A3.5 und die Kohlendioxid-Stufen nach ASR A3.6 halten. Abweichungen mit Raum, Datum und Uhrzeit notieren.
- Ursachen eingrenzen. Klären, ob die Abweichung aus Sonneneinstrahlung, fehlendem Sonnenschutz, Belegungsdichte, defekter Heizung oder blockierten Lüftungsöffnungen stammt.
- Maßnahmen festlegen und umsetzen. Maßnahmen nach der Rangfolge des § 4 ArbSchG wählen und mit Verantwortlichem und Termin versehen.
- Dokumentieren und Wirksamkeit prüfen. Messwerte und Maßnahmen in die Dokumentation aufnehmen und nach der nächsten Heiz- oder Hitzeperiode nachmessen.
Wer im Besprechungsraum lüften soll und wann, gehört in die Unterweisung zur Arbeitssicherheit, sonst bleibt die Regelung ein Aushang ohne Wirkung. Für die Begehung hilft die Checkliste Arbeitssicherheit im Büro, in der Temperatur, Lüftung und Sonnenschutz eigene Prüfpunkte sind. Wie das Kapitel in die Gesamtdokumentation eingebettet wird, steht im Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung im Büro.
Verstöße gegen die ArbStättV sind nach § 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 ArbSchG Ordnungswidrigkeiten, der Bußgeldrahmen des § 25 Absatz 2 ArbSchG reicht bis 25.000 Euro. Praktisch relevanter ist der übliche Ablauf: Beanstandet wird meistens nicht die Temperatur selbst, sondern das Fehlen jeder Beurteilung dazu.
Was im Homeoffice und bei mobiler Arbeit gilt
Für Telearbeitsplätze in der Wohnung gelten die Anhang-Anforderungen zu Raumtemperatur und Lüftung nicht. Nach § 1 Absatz 3 ArbStättV sind auf Telearbeitsplätze nur die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze anzuwenden. Für mobile Arbeit ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz gilt die ArbStättV gar nicht.
Der Unterschied in einem Satz: Im Büro im Betrieb schuldet der Arbeitgeber konkrete Werte nach ASR A3.5 und ASR A3.6, am Telearbeitsplatz schuldet er die Beurteilung und die Unterweisung, aber keine Mindesttemperatur. Die allgemeine Pflicht aus § 3 ArbSchG bleibt bestehen, und Belastung durch schlechte Arbeitsbedingungen zu Hause ist Teil der Beurteilung psychischer Belastung. Wo die Grenze zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit liegt, klärt der Beitrag zu Homeoffice und Telearbeit.
Für die Praxis heißt das: Lüftungs- und Hitzeregelung im Betrieb beurteilen und dokumentieren, für das Homeoffice einen kurzen Hinweisteil in die Unterweisung aufnehmen. Wer beides verlässlich aufsetzen will, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Offene Punkte klären wir gern im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbStättV und ArbSchG, die aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie die Auslegung der für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde.




