Arbeitsschutz im Einzelhandel bedeutet, die Gefährdungen auf der Verkaufsfläche, an der Kasse und im Lager nach § 5 ArbSchG zu beurteilen und zu beseitigen. Die Schwerpunkte der Arbeitssicherheit im Einzelhandel sind Leitern und Regale, Heben und Tragen, der Kassenarbeitsplatz, Überfälle und Konflikte mit Kunden. Zuständig ist meist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW).
Ein Geschäft ist kein Bürobetrieb. Für Filialbüro und Zentrale gilt der Beitrag Gefährdungsbeurteilung im Büro, hier geht es um die Arbeit vor und hinter dem Verkaufstresen.
Was unterscheidet den Einzelhandel vom Büro?
Der Einzelhandel unterscheidet sich vom Büro durch körperliche Arbeit, Publikumsverkehr und Bargeld. Im Büro dominieren Bildschirmarbeit und Ergonomie am Schreibtisch, im Geschäft Steigen, Heben, langes Stehen und der Kontakt mit Kunden, darunter auch aggressiven. Daraus folgen andere Vorschriften und meist ein anderer Unfallversicherungsträger.
Die Grundpflichten sind dieselben: Gefährdungsbeurteilung, Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nach DGUV Vorschrift 2, Unterweisung, Erste Hilfe und Brandschutz. Sie gelten ab dem ersten Beschäftigten, auch für Minijobber und Aushilfen. Der Unterschied liegt in den Inhalten und im Umfang.
| Merkmal | Büro und Verwaltung | Einzelhandel |
|---|---|---|
| Zuständiger Träger | meist VBG | meist BGHW |
| Hauptgefährdungen | Bildschirmarbeit, Sitzen, psychische Belastung | Leitern, Lasten, Stehen, Überfall, Kundenkonflikte |
| Arbeitsmittel mit Prüfpflicht | Elektrogeräte | Elektrogeräte, Leitern, Regale, Hubwagen, Rolltore |
| Zusätzliche Vorschrift | ArbStättV, Anhang Nr. 6 (Bildschirmarbeit) | DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ |
| Ersthelfer ab 21 Anwesenden | 5 Prozent | 5 Prozent |
| Betreuungszeit nach DGUV Vorschrift 2 | richtet sich nach dem Wirtschaftszweig | richtet sich nach dem Wirtschaftszweig |
Die Betreuungsgruppe hängt am Wirtschaftszweig des Betriebs. Welche Gruppe für ein Geschäft gilt, steht in der Anlage zur DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der BGHW. Maßgeblich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers, nicht eine Tabelle aus dem Internet.
Leitern, Tritte und Regale
Leitern und Regale sind auf der Verkaufsfläche ständig im Einsatz, weil Ware nachgefüllt und von oben geholt wird. Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung: Der Arbeitgeber muss ihre Verwendung beurteilen, sie regelmäßig prüfen lassen und die Beschäftigten im sicheren Gebrauch unterweisen.
Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen selbst fest, so dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt. In der Praxis prüft eine befähigte Person Leitern und Tritte einmal im Jahr und hält das in einem Prüfnachweis fest. Vor jeder Benutzung kommt die Sichtkontrolle durch die Person, die steigt.
Häufige Befunde bei Begehungen im Handel:
- Stühle, Getränkekisten oder Regalböden werden als Aufstieg benutzt, weil der Tritt im Lager steht.
- Leitern ohne Kennzeichnung, ohne Prüfnachweis oder mit beschädigten Füßen.
- Regale ohne Lastangabe, mit verbogenen Traversen oder ohne Anfahrschutz im Lager.
Für Regale im Lager gilt die DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“. Sie verlangt eine Kennzeichnung der zulässigen Belastung und regelmäßige Inspektionen. Der einfachste Schritt: Tritte dort lagern, wo sie gebraucht werden, also auf der Fläche und nicht im Lager.
Heben, Tragen und langes Stehen
Heben und Tragen ist im Einzelhandel eine tägliche Belastung für den Rücken, etwa beim Entladen von Rollcontainern, beim Verräumen von Getränken oder beim Scannen schwerer Ware. Nach § 2 Abs. 1 LasthandhabV muss der Arbeitgeber gefährdende manuelle Lastenhandhabung zuerst durch Organisation oder Hilfsmittel vermeiden.
Erst wenn sich das Heben nicht vermeiden lässt, beurteilt er die Bedingungen nach § 2 Abs. 2 LasthandhabV und hält die Gefährdung so gering wie möglich. Bewährt haben sich:
- Hubwagen und Rollcontainer statt Tragen von Kartons.
- Schwere Ware in Griffhöhe lagern, leichte oben.
- Kassen, an denen schwere Ware nicht über den Scanner gehoben werden muss, etwa mit Handscanner für Getränkekisten.
Langes Stehen ist die zweite Dauerbelastung. Nach ArbStättV Anhang Nr. 3.3 Abs. 2 sind Sitzgelegenheiten bereitzustellen, wenn die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden kann oder der Ablauf zeitweises Sitzen zulässt. Für Schwangere zieht § 11 Abs. 5 MuSchG eine feste Grenze: Nach dem fünften Monat darf eine Schwangere nicht mehr als vier Stunden täglich überwiegend bewegungsarm ständig stehen, und sie darf ohne Hilfsmittel nicht regelmäßig mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlich mehr als 10 Kilogramm heben. Den Ablauf nach der Mitteilung einer Schwangerschaft beschreibt der Beitrag Mutterschutz und Gefährdungsbeurteilung.
Kassenarbeitsplatz und Überfallprävention
Der Kassenarbeitsplatz verbindet Ergonomie und Sicherheit. Ergonomisch geht es um Sitz, Greifraum, Zugluft am Eingang und die Bewegung schwerer Ware. Sicherheitlich geht es um Bargeld: Seit der Neufassung gilt die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ erstmals ausdrücklich auch für Verkaufsstellen, also für Geschäfte des Einzelhandels.
Die DGUV Vorschrift 25 ersetzt die früheren Unfallverhütungsvorschriften „Kassen“ und setzt Schutzziele statt baulicher Einzelvorgaben. Erläutert wird sie für den Handel in der DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“. Ab wann sie gilt, legt jeder Unfallversicherungsträger selbst fest. Drei Pflichten stehen im Mittelpunkt:
- Notfallplan. Der Betrieb legt vorab fest, wie sich Beschäftigte bei einem Überfall verhalten, wer die Polizei ruft und wer die Betroffenen begleitet.
- Betreuung nach dem Überfall. Betroffene Beschäftigte erhalten nach dem Ereignis Unterstützung, etwa durch psychologische Erstbetreuung.
- Meldung. Ein Überfall ist umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen, auch ohne körperliche Verletzung.
Der Schutz von Leben und Gesundheit geht dabei dem Schutz von Geld und Ware vor. Wenig Bargeld in der Kasse, regelmäßiges Abschöpfen, keine Geldtransporte durch Beschäftigte allein und eine gut einsehbare Kassenzone senken das Risiko. Wie ein Arbeitsunfall gemeldet wird, steht im Beitrag Arbeitsunfall melden: Fristen.
Kundenkonflikte und psychische Belastung
Kundenkonflikte sind im Einzelhandel eine eigene Gefährdung, die in die Beurteilung der psychischen Belastung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehört. Dazu zählen Beschimpfungen, Bedrohungen, Ladendiebe, die gestellt werden, und Spätschichten mit wenig Personal. Ein Hinweis auf Freundlichkeit im Leitbild ersetzt keine Maßnahme.
Wirksam sind klare Regeln, die alle kennen: Niemand verfolgt Ladendiebe allein, in Randzeiten arbeiten mindestens zwei Personen oder es gibt einen Notruf, und nach einem Vorfall gibt es ein kurzes Nachgespräch. Wie die Beurteilung der psychischen Belastung methodisch abläuft, beschreibt der Beitrag Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.
Rechenbeispiel: Pflichten in drei Geschäftsgrößen
Welche Pflichten neben der Gefährdungsbeurteilung greifen, hängt von der Zahl der Beschäftigten und der gleichzeitig Anwesenden ab. Die folgende Tabelle rechnet drei Geschäfte durch. In allen drei Fällen sind Gefährdungsbeurteilung, Betreuung, Unterweisung und Notfallplan für Überfälle ab dem ersten Beschäftigten Pflicht.
| Geschäft | Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 | Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 (Richtwert 5 %) | Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG | Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 |
|---|---|---|---|---|
| Fachgeschäft, 8 Beschäftigte, je Schicht 4 | 1 je Schicht | 1 je Schicht | nein | je nach Satzung der BGHW auch alternative Betreuung möglich |
| Filiale, 35 Beschäftigte, je Schicht 18 | 1 je Schicht | 1 je Schicht | ja, mehr als 20 Beschäftigte | je nach Satzung der BGHW auch alternative Betreuung möglich |
| Kaufhaus, 120 Beschäftigte, je Schicht 70 | 4 je Schicht (5 % von 70, aufgerundet) | 4 je Schicht | ja, vierteljährliche Sitzung | Regelbetreuung, mehr als 50 Beschäftigte |
Die Zahl je Schicht ist angenommen. Ersthelfer und Brandschutzhelfer bemessen sich an den gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, nicht an der Kopfzahl im Arbeitsvertrag; bei viel Publikum oder erhöhter Brandgefährdung sind nach ASR A2.2 mehr Brandschutzhelfer nötig. Für eigene Zahlen rechnet der Ersthelfer-Rechner, die Hintergründe stehen im Beitrag Anzahl Ersthelfer und Brandschutzhelfer. Beim Arbeitsschutzausschuss zählen Teilzeitkräfte nach § 11 ASiG anteilig.
So erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilung für ein Geschäft
Die Gefährdungsbeurteilung für ein Geschäft entsteht in sechs Schritten, von der Klärung des zuständigen Trägers bis zur Dokumentation mit Überprüfungstermin. Entscheidend ist die Trennung der Bereiche, weil Verkaufsfläche, Kasse, Lager und Büro eigene Gefährdungen haben.
- Unfallversicherungsträger und Regelwerk klären. Feststellen, ob die BGHW oder ein anderer Träger zuständig ist, und dessen Fassung der DGUV Vorschriften 1, 2 und 25 als Grundlage nehmen.
- Bereiche trennen. Verkaufsfläche, Kasse, Lager und Warenannahme, Kühlbereiche und Büro getrennt erfassen, weil dort unterschiedliche Gefährdungen gelten.
- Gefährdungen je Tätigkeit ermitteln. Leitern und Regale, Lasten, Kassenarbeit, Überfall, Kundenkonflikte, Stehen, Mutterschutz und psychische Belastung für jede Tätigkeit durchgehen.
- Maßnahmen nach Rangfolge festlegen. Erst technische Lösungen wie Rollcontainer, Hubwagen und Kassen mit Sitz, dann organisatorische wie Bargeldregeln, zuletzt persönliche wie Sicherheitsschuhe.
- Prüfungen, Notfallplan und Unterweisung planen. Prüffristen für Leitern und Regale festlegen, Notfallplan nach DGUV Vorschrift 25 erstellen, Ersthelfer bestimmen und Unterweisungen terminieren.
- Dokumentieren und überprüfen. Ergebnis, Maßnahmen, Verantwortliche und Termine nach § 6 ArbSchG festhalten und nach Umbau, neuen Tätigkeiten oder einem Überfall sofort überprüfen.
Die Unterweisung ist im Handel besonders anfällig, weil Aushilfen und Saisonkräfte oft ohne sie anfangen. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit fällig, danach mindestens jährlich. Wann die nächste Unterweisung je Person fällig ist, rechnet der Unterweisungs-Fristenrechner aus.
Welche Betreuung braucht ein Handelsunternehmen?
Ein Handelsunternehmen braucht für die Verkaufsfläche eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Leitern, Lager, Kasse und Überfallprävention aus der Praxis kennt. Für Zentrale, Einkauf und Verwaltung gelten dagegen die Themen eines Bürobetriebs. Wer beides hat, sollte bei der Auswahl offen fragen, welche Bereiche der Anbieter tatsächlich abdeckt.
Safety Club ist auf Büro- und Verwaltungsbetriebe spezialisiert. Für Handelsunternehmen betreuen wir Zentrale, Verwaltung und Filialbüros mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitaler, prüfungssicherer Dokumentation. Ob das für Ihren Betrieb passt, klären wir im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers.




