Die Anzahl der Brandschutzhelfer liegt nach ASR A2.2 in der Regel bei 5 Prozent der Beschäftigten, mindestens bei einer Person. Die Anzahl der Ersthelfer regelt § 26 DGUV Vorschrift 1: bis 20 Anwesende ein Ersthelfer, darüber in Büro- und Verwaltungsbetrieben 5 Prozent. Beide Werte werden aus den gleichzeitig Anwesenden berechnet und aufgerundet.
Dieser Beitrag bündelt alle Schwellen der Notfallorganisation im Büro auf einer Seite. Details zu Material, Meldekette und Löschern stehen in Erster Hilfe im Büro und Brandschutz im Büro.
Alle Schwellen auf einen Blick
Ein Büro mit mehr als 20 gleichzeitig Anwesenden braucht 5 Prozent Ersthelfer und in der Regel 5 Prozent Brandschutzhelfer. Ab 51 Beschäftigten ist ein großer Verbandkasten nötig, ab 50 regelmäßig Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter. Erste-Hilfe-Raum und Betriebssanitäter werden erst ab mehr als 1.000 beziehungsweise 1.500 Personen Pflicht.
| Funktion oder Ausstattung | Schwelle im Büro | Bezugsgröße | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ersthelfer | 2 bis 20 Anwesende: 1 Person. Mehr als 20: 5 Prozent | gleichzeitig anwesende Versicherte | § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
| Brandschutzhelfer | 5 Prozent, mindestens 1 Person. Mehr bei erhöhter Brandgefährdung | Beschäftigte, unter Berücksichtigung von Schichten und Abwesenheit | ASR A2.2 Abschnitt 7.3 |
| Verbandkasten | 1 bis 50: 1 kleiner. 51 bis 300: 1 großer. Ab 301: 2 große, je weitere 300 ein großer mehr | Beschäftigte | ASR A4.3 |
| Sicherheitsbeauftragter | ab 50 regelmäßig Beschäftigten. Unter 250 ohne besondere Gefährdung genügt 1 | regelmäßig Beschäftigte nach Köpfen | § 22 Abs. 1 SGB VII |
| Betriebssanitäter | mehr als 1.500 Anwesende. Bei 250 bis 1.500, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle es erfordern | anwesende Versicherte | § 27 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
| Erste-Hilfe-Raum | mehr als 1.000 Beschäftigte | Beschäftigte der Arbeitsstätte | ArbStättV Anhang 4.3, ASR A4.3 |
Die Tabelle zeigt die Mindestwerte für Verwaltungsbetriebe. Für Werkstätten, Lager oder Baustellen gelten bei Ersthelfern und Verbandkästen strengere Werte, maßgeblich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
Anzahl Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1
Ein Ersthelfer ist eine Person, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet wurde und im Betrieb dafür benannt ist. Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer, bei mehr als 20 Anwesenden sind in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent vorgeschrieben.
§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 unterscheidet nach Betriebsart:
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe: 5 Prozent der anwesenden Versicherten. Hierunter fallen Büros, Kanzleien, Agenturen und Verwaltungen.
- Sonstige Betriebe: 10 Prozent der anwesenden Versicherten, etwa Werkstätten, Labore oder Produktion.
- Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe.
- Hochschulen: 10 Prozent der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Die Bezugsgröße sind die gleichzeitig anwesenden Versicherten, nicht die Belegschaftsliste. Ein Büro mit 80 Beschäftigten und zwei Homeoffice-Tagen pro Woche hat an einem typischen Tag vielleicht 50 Personen vor Ort. Die Rechnung lautet dann 50 mal 5 Prozent gleich 2,5, aufgerundet 3 Ersthelfer. Fehlen an diesem Tag zwei der drei, ist die Pflicht nicht erfüllt, deshalb gehört ein Puffer in die Planung.
Ersthelfer werden nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet. Die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Zahl an Ersthelfern übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft, die Arbeitszeit trägt der Betrieb. Ihre eigene Zahl inklusive Homeoffice-Anteil rechnet der Ersthelfer-Rechner aus.
Anzahl Brandschutzhelfer nach ASR A2.2
Ein Brandschutzhelfer ist eine beschäftigte Person, die durch fachkundige Unterweisung und eine praktische Löschübung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut ist. Nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Die genaue Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Mehr als 5 Prozent können nach der ASR A2.2 nötig sein bei erhöhter Brandgefährdung, bei Anwesenheit vieler Personen wie Besuchern, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität und bei großer räumlicher Ausdehnung über mehrere Etagen oder Gebäudeteile.
Zusätzlich verlangt Abschnitt 7.3 Abs. 3 der ASR A2.2, Schichtbetrieb und die Abwesenheit einzelner Beschäftigter durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit bei der Anzahl zu berücksichtigen. Wer nur die rechnerischen 5 Prozent ausbildet, unterschreitet die Vorgabe deshalb an fast jedem Tag mit Abwesenheiten.
Die ASR A2.2 empfiehlt, die Unterweisung mit Löschübung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Die Kosten der Brandschutzhelfer-Schulung trägt in der Regel der Betrieb. Eine Orientierung mit Abwesenheitsanteil liefert der Brandschutzhelfer-Rechner.
Ersthelfer vs. Brandschutzhelfer
Ersthelfer und Brandschutzhelfer sind zwei getrennte Funktionen mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Ausbildung. Der Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 versorgt Verletzte bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, der Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 bekämpft Entstehungsbrände und unterstützt die Räumung. Eine Person darf beide Rollen übernehmen.
| Merkmal | Ersthelfer | Brandschutzhelfer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 26 DGUV Vorschrift 1 | ASR A2.2 Abschnitt 7.3 |
| Quote im Büro | ab 21 Anwesenden 5 Prozent | in der Regel 5 Prozent |
| Untergrenze | 1 Person ab 2 Anwesenden | 1 Person |
| Ausbildung | Erste-Hilfe-Lehrgang bei ermächtigter Stelle | fachkundige Unterweisung mit Löschübung |
| Auffrischung | in der Regel alle 2 Jahre | Empfehlung 3 bis 5 Jahre |
| Kosten der Ausbildung | Lehrgang meist über die Berufsgenossenschaft | in der Regel der Betrieb |
Die Doppelrolle ist in kleinen Büros pragmatisch. Fällt diese Person aus, fehlen aber beide Funktionen zugleich, deshalb braucht die Planung dann mehr Puffer.
Verbandkästen, Sicherheitsbeauftragte und weitere Schwellen
Neben Ersthelfern und Brandschutzhelfern hängen drei weitere Pflichten an der Beschäftigtenzahl. Verbandkästen richten sich nach ASR A4.3, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII, Betriebssanitäter nach § 27 DGUV Vorschrift 1. Für typische Büros bis 250 Beschäftigte sind davon nur Verbandkästen und ein Sicherheitsbeauftragter relevant.
Verbandkästen. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben genügt nach ASR A4.3 bei 1 bis 50 Beschäftigten ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157, bei 51 bis 300 Beschäftigten ein großer nach DIN 13169. Ein großer Verbandkasten entspricht zwei kleinen, praktisch sinnvoll ist einer je Etage. Die Zahl für Ihr Gebäude berechnet der Verbandkasten-Rechner.
Sicherheitsbeauftragte. Seit der Änderung von § 22 SGB VII im Mai 2026 sind Sicherheitsbeauftragte ab 50 regelmäßig Beschäftigten zu bestellen, unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt eine Person. Die Details und die fünf Kriterien ab 250 Beschäftigten stehen in Anzahl Sicherheitsbeauftragte, die Orientierung liefert der Sicherheitsbeauftragte-Rechner.
Betriebssanitäter und Erste-Hilfe-Raum. Ein Betriebssanitäter ist nach § 27 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 bei mehr als 1.500 anwesenden Versicherten Pflicht. Ein Erste-Hilfe-Raum ist nach Anhang 4.3 der ArbStättV ab mehr als 1.000 Beschäftigten einzurichten. Beide Schwellen erreicht ein Bürobetrieb selten.
Drei Büros durchgerechnet
Die Rechnung läuft immer gleich: gleichzeitig Anwesende ermitteln, Quote anwenden, aufrunden, dann Etagen und Abwesenheiten prüfen. Die drei Beispiele zeigen, wie stark die Zahl zwischen Belegschaft und Anwesenheit schwankt und wo der Mindestwert praktisch nicht reicht.
| Betrieb | Anwesend | Ersthelfer | Brandschutzhelfer | Verbandkasten | Sicherheitsbeauftragte |
|---|---|---|---|---|---|
| Steuerkanzlei, 18 Beschäftigte, 1 Etage | 18 | 1 | 1 | 1 kleiner | keine Pflicht |
| Agentur, 85 Beschäftigte, 3 Etagen | 65 | 4 | 4 | 1 großer, praktisch 3 kleine je Etage | 1 |
| Verwaltung, 420 Beschäftigte, 2 Gebäude | 300 | 15 | 15 | 2 große, praktisch mehr je Etage | nach Kriterien, meist 1 je Gebäude |
Steuerkanzlei, 18 Beschäftigte. Bis 20 Anwesende genügt ein Ersthelfer. 5 Prozent von 18 ergeben 0,9, also ein Brandschutzhelfer. Robuster sind zwei ausgebildete Personen, damit Urlaub die Kanzlei nicht ohne Helfer lässt.
Agentur, 85 Beschäftigte, 65 anwesend. 65 mal 5 Prozent ergeben 3,25, aufgerundet 4 Ersthelfer und 4 Brandschutzhelfer. Mit Urlaub, Krankheit und einer Person je Etage sind 5 bis 6 je Funktion realistischer.
Verwaltung, 420 Beschäftigte, 300 anwesend. 300 mal 5 Prozent ergeben 15 Ersthelfer und 15 Brandschutzhelfer, aufgeteilt auf beide Gebäude nach Anwesenheit. 420 Beschäftigte liegen über 300, deshalb verlangt die ASR A4.3 zwei große Verbandkästen als Minimum.
So ermitteln Sie die Zahlen in fünf Schritten
Die Zahl der Ersthelfer und Brandschutzhelfer wird einmal begründet ermittelt und bei jeder Veränderung neu geprüft, etwa bei Wachstum, Umzug oder neuer Homeoffice-Regelung. Das Ergebnis gehört in die Gefährdungsbeurteilung, damit es bei einer Begehung der Berufsgenossenschaft nachvollziehbar ist.
- Anwesenheit ermitteln: Für jeden Standort und jede Etage festhalten, wie viele Beschäftigte an einem typischen Tag gleichzeitig vor Ort sind, getrennt nach Schichten.
- Betriebsart zuordnen: Verwaltungs- oder Handelsbetrieb mit 5 Prozent oder sonstiger Betrieb mit 10 Prozent, dazu die Brandgefährdung aus der Gefährdungsbeurteilung.
- Mindestzahlen rechnen: Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 berechnen und auf ganze Personen aufrunden.
- Verteilung und Puffer festlegen: Je Etage und Schicht mindestens eine Person, dazu Reserve für Urlaub, Krankheit, Homeoffice und Fortbildung.
- Benennen, ausbilden, bekannt machen: Schriftlich benennen, zur Ausbildung anmelden, im Aushang mit Namen nennen und Auffrischungen in einer Fristenliste nachhalten.
Für den Aushang mit den Namen der Ersthelfer gibt es den Erste-Hilfe-Aushang als Vorlage.
Teil der betrieblichen Notfallorganisation
Ersthelfer und Brandschutzhelfer sind der personelle Teil der Notfallorganisation, die der Arbeitgeber nach § 10 ArbSchG sicherstellen muss. Ausbildung, Verteilung, Aushang und Dokumentation müssen zur Zahl passen.
Safety Club stellt Büro- und Verwaltungsbetrieben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Benannte Ersthelfer und Brandschutzhelfer, ihre Ausbildungsnachweise und die Auffrischungsfristen liegen dort an einem Ort. Ihre Konstellation besprechen wir gern im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der DGUV Vorschrift 1, der ASR A2.2 und A4.3 sowie des SGB VII und die Auslegung Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers.




