Ein Flucht- und Rettungsplan ist im Büro Pflicht, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern. So steht es in Anhang Punkt 2.3 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung. Typische Auslöser im Bürobetrieb sind unübersichtliche Rettungswege, mehrere Geschosse, Publikumsverkehr und Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung.
| Ausgangslage im Betrieb | Bewertung | Grundlage |
|---|---|---|
| Ein Geschoss, ein Treppenhaus, übersichtliche Wege, kein Besucherverkehr | in der Regel nicht erforderlich | ArbStättV Anhang Punkt 2.3 Absatz 2 |
| Mehrere Geschosse mit verzweigten Flurbereichen | in der Regel erforderlich | ASR A2.3, Punkt 9 |
| Publikumsverkehr mit ortsunkundigen Besuchern | erforderlich | ASR A2.3, Punkt 9 |
| Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, etwa Archiv oder Technikraum | erforderlich | ASR A2.3, Punkt 9 |
| Mehrere Mieter im Gebäude mit gemeinsamen Rettungswegen | erforderlich, Abstimmung mit den anderen Arbeitgebern | § 8 ArbSchG |
Wann ein Flucht- und Rettungsplan im Büro Pflicht ist
Ein Flucht- und Rettungsplan ist ein grafischer Plan des Geschossgrundrisses, der die Flucht- und Rettungswege, die Notausgänge, die Standorte der Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Sammelstelle darstellt. Aufzustellen ist er nach Anhang Punkt 2.3 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Diese drei Kriterien sind der Prüfmaßstab, kein Ermessen des Arbeitgebers. Die ASR A2.3 konkretisiert in Punkt 9, wann ein Plan regelmäßig erforderlich ist: bei unübersichtlicher Führung der Flucht- und Rettungswege, in Bereichen mit erhöhter Gefährdung und dort, wo sich ortsunkundige Personen aufhalten. Der klassische Bürofall verbindet mehrere Geschosse, Besucherverkehr am Empfang und ein mehrfach umgebautes Gebäude.
Die ASR A2.3 ist keine Rechtsnorm, hat aber Vermutungswirkung nach § 3a Absatz 1 ArbStättV: Wer sie einhält, erfüllt die Anforderungen der Verordnung. Unabhängig vom Plan verlangt § 10 ArbSchG Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung, und zwar in jedem Bürobetrieb ab dem ersten Beschäftigten.
Wann ein Bürobetrieb ohne Plan auskommt
Ein kleiner, übersichtlicher Bürostandort braucht häufig keinen Flucht- und Rettungsplan: ein Geschoss, ein Treppenhaus, kurze und einsehbare Wege, ausschließlich ortskundige Beschäftigte. Entfallen darf dann der Plan, nicht aber die Beurteilung. Die Entscheidung gegen einen Plan gehört mit Begründung in die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Zwei Pflichten bleiben in jedem Fall bestehen. Fluchtwege und Notausgänge sind nach Anhang Punkt 2.3 der Arbeitsstättenverordnung dauerhaft frei zu halten und nach ASR A1.3 zu kennzeichnen. Und die Beschäftigten sind über Verhalten im Brandfall, Alarmierung und Sammelstelle zu unterweisen, auch ohne Plan.
Der häufigste Fehler ist nicht der fehlende Plan, sondern die fehlende Begründung: Wer bei einer Begehung „brauchen wir nicht“ antwortet, ohne dass das dokumentiert ist, hat eine Lücke in der Gefährdungsbeurteilung.
Was auf dem Flucht- und Rettungsplan stehen muss
Der Plan ist kein Grundriss mit ein paar Pfeilen, sondern ein genormtes Dokument: Die Gestaltung richtet sich nach DIN ISO 23601, die Sicherheitszeichen nach ASR A1.3. Ein Plan in eigener Symbolik erfüllt seinen Zweck nicht, weil er im Ernstfall von genau den Personen gelesen wird, die die Wege nicht kennen.
Diese Angaben gehören auf jeden Plan:
- Geschossgrundriss in aktueller Fassung, lagerichtig zur Blickrichtung des Betrachters ausgerichtet.
- Standortmarkierung des Betrachters, üblicherweise als Kennzeichnung „Sie befinden sich hier“.
- Verlauf der Flucht- und Rettungswege bis zum Ausgang ins Freie oder in einen gesicherten Bereich, samt Notausgängen.
- Standorte der Brandschutzeinrichtungen: Feuerlöscher, Wandhydranten, Handfeuermelder.
- Standorte der Erste-Hilfe-Einrichtungen: Verbandkasten, Erste-Hilfe-Raum, Defibrillator, sofern vorhanden.
- Sammelstelle im Freien, eindeutig benannt.
- Verhaltensregeln für den Brandfall und für Unfälle, kurz und in nummerierter Reihenfolge.
- Legende der Sicherheitszeichen sowie Stand und Datum des Plans.
DIN ISO 23601 sieht für ausgehängte Pläne mindestens das Format A3 vor, für Pläne in einzelnen Räumen mindestens A4. Sinnvoll ist eine nachleuchtende Ausführung, damit der Plan bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung lesbar bleibt. Welche Erste-Hilfe-Einrichtungen überhaupt vorhanden sein müssen, klärt der Erste-Hilfe-Aushang-Generator zusammen mit dem Beitrag zur Ersten Hilfe im Büro.
Wo der Plan aushängen muss
Der Plan ist nach Anhang Punkt 2.3 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen. Geeignet ist eine Stelle, an der Personen im Ernstfall ohnehin vorbeikommen und an der sie sich orientieren müssen. Ein Plan im Büro der Geschäftsführung erfüllt diese Anforderung nicht.
Als Aushangorte bewährt haben sich im Bürobetrieb:
- Zugänge zu den Treppenhäusern, je Geschoss.
- Aufzugsvorräume, wo im Alarmfall Personen stehen bleiben.
- Kreuzungen und Verzweigungen der Fluchtwege.
- Empfang und Wartebereich, wegen der ortsunkundigen Besucher.
- Besprechungsräume mit externen Teilnehmern.
Wichtig ist die lagerichtige Ausrichtung: Der Grundriss muss so gedreht sein, dass „rechts“ auf dem Plan auch „rechts“ im Flur bedeutet. Ein sonst korrekter Plan, der verdreht hängt, schickt Menschen in die falsche Richtung. In gemischt genutzten Gebäuden kommt der Vermieter dazu, weil Treppenhaus, Kennzeichnung und Sammelstelle meist außerhalb der eigenen Mietfläche liegen. Wer im Brandschutz was schuldet, ordnet der Beitrag Brandschutz im Büro ein.
Flucht- und Rettungsplan vs. Feuerwehrplan vs. Brandschutzordnung
Vier Dokumente werden im Alltag verwechselt, und die Verwechslung führt regelmäßig dazu, dass ein Betrieb mit dem Plan des Vermieters alles erledigt glaubt. Der Flucht- und Rettungsplan richtet sich an Beschäftigte und Besucher, der Feuerwehrplan an die Einsatzkräfte. Die Brandschutzordnung ist ein Textdokument, kein Plan.
| Dokument | Zweck und Adressat | Grundlage |
|---|---|---|
| Flucht- und Rettungsplan | Grundriss mit Fluchtwegen, Notausgängen und Sammelstelle, ausgehängt für Beschäftigte und Besucher | ArbStättV Anhang Punkt 2.3, ASR A2.3, DIN ISO 23601 |
| Feuerwehrplan | Planwerk für die Einsatzkräfte, mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt, nicht für den Aushang bestimmt | DIN 14095 |
| Brandschutzordnung | Textdokument mit Verhaltensregeln: Teil A als Aushang, Teil B für alle Beschäftigten, Teil C für Personen mit besonderen Aufgaben | DIN 14096 |
| Alarmplan | Melde- und Alarmierungswege mit Rufnummern, Zuständigkeiten und Reihenfolge der Benachrichtigung | DGUV Information 205-033 |
Für einen reinen Bürobetrieb mittlerer Größe sind Flucht- und Rettungsplan und eine schlanke Brandschutzordnung der Regelfall. Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 wird von Bauaufsicht oder Brandschutzdienststelle gefordert.
So erstellen Sie einen Flucht- und Rettungsplan in sechs Schritten
Die Erstellung dauert in einem Bürostandort mit zwei Geschossen typischerweise zwei bis drei Wochen, der größte Zeitanteil geht in Grundrissbeschaffung und Abstimmung mit dem Vermieter. Der Ablauf ist unabhängig von der Größe des Standorts derselbe und lässt sich in sechs Schritten abarbeiten.
- Erforderlichkeit klären. In der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festhalten, ob Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung einen Plan erfordern, und die Entscheidung begründen.
- Aktuellen Grundriss beschaffen. Grundriss je Geschoss in aktueller Fassung besorgen, bei gemieteten Flächen über die Hausverwaltung, und mit der Realität nach dem letzten Umbau abgleichen.
- Wege und Sammelstelle festlegen. Fluchtwege, Notausgänge, Standorte der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Sammelstelle im Freien bestimmen und abstimmen.
- Plan nach DIN ISO 23601 zeichnen lassen. Darstellung mit Sicherheitszeichen nach ASR A1.3, Verhaltensregeln, Legende und Datum, ausgehängte Pläne mindestens im Format A3.
- Aushängen und lagerichtig ausrichten. Pläne an Treppenhauszugängen, Aufzugsvorräumen, Wegkreuzungen und am Empfang anbringen, in Blickrichtung des Betrachters.
- Unterweisen, üben und aktuell halten. Plan in die jährliche Unterweisung aufnehmen, Räumung in angemessenen Zeitabständen üben und bei Änderungen sofort anpassen.
Schritt 6 fällt in der Praxis aus. Ein Plan, der nie besprochen wurde, ist Dekoration. Die Inhalte gehören in die Unterweisung zur Arbeitssicherheit, mit Datum, Inhalt und Unterschriften.
Räumungsübung und Aktualisierung
Anhang Punkt 2.3 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung verlangt, in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan zu üben. Ein bundesweit fester Turnus ist nicht vorgegeben. In der Praxis wird häufig jährlich oder alle zwei Jahre geübt, und die Übung wird mit Datum, Ablauf, Räumungszeit und Erkenntnissen dokumentiert.
Eine Räumungsübung im Büro dauert selten länger als zwanzig Minuten und bringt fast immer drei Erkenntnisse: Eine Tür ist zugestellt, eine Person hat den Alarm nicht gehört, und die Sammelstelle ist zu klein oder liegt im Anfahrtsweg der Feuerwehr. Die Vollständigkeitskontrolle setzt voraus, dass jemand weiß, wer im Haus ist, was bei Gleitzeit und mobiler Arbeit die Schwierigkeit ist.
Bei jeder Änderung von Wegen, Grundriss oder Nutzung ist der Plan unverzüglich anzupassen. DIN ISO 23601 sieht zusätzlich eine Prüfung auf Aktualität in Abständen von höchstens zwei Jahren vor. Der typische Auslöser ist nicht der Umbau, sondern die Verdichtung: Neue Arbeitsplätze in einem ehemaligen Besprechungsraum verändern Belegung und Wege, ohne dass jemand an den Plan denkt.
Drei Bürostandorte als Entscheidungshilfe
Die Frage „brauchen wir einen Plan“ lässt sich an der konkreten Lage entscheiden, nicht an der Beschäftigtenzahl. Drei typische Bürostandorte zeigen, wie die Kriterien Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung zusammenwirken und wie viele Aushänge in der Praxis daraus folgen.
| Standort | Ausgangslage | Ergebnis |
|---|---|---|
| 12 Beschäftigte, 1 Geschoss, 180 Quadratmeter, ein Treppenhaus, kein Besucherverkehr | übersichtlich, ausschließlich ortskundige Personen | Plan in der Regel nicht erforderlich, Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung begründen |
| 35 Beschäftigte, 2 Geschosse, 700 Quadratmeter, Empfang mit Besucherverkehr | ortsunkundige Personen im Haus | Plan erforderlich, je Geschoss ein Aushang plus Empfang, in Summe 3 bis 4 Aushänge |
| 80 Beschäftigte, 4 Geschosse, 1.600 Quadratmeter, zwei Treppenhäuser, Archiv im Keller | unübersichtliche Wege, erhöhte Brandgefährdung im Archiv | Plan je Geschoss inklusive Keller, Aushang an jedem Treppenhauszugang und im Aufzugsvorraum, in Summe 8 bis 12 Aushänge |
Die Zahl der Aushänge ist eine Planungsgröße: Maßgeblich bleibt, dass an jeder Orientierungsstelle ein aktueller Plan hängt. Ob Fluchtwege, Kennzeichnung und Pläne im eigenen Haus stimmen, lässt sich mit der Checkliste Arbeitssicherheit im Büro durchgehen.
Bei einer Prüfung zählt nicht der gute Wille, sondern die Unterlage: das Kapitel der Gefährdungsbeurteilung zur Evakuierung, der aktuelle Plan mit Stand und Datum, die Unterweisungsnachweise und das Protokoll der letzten Räumungsübung. Wer das aktuell halten will, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Häufige Fragen beantworten die FAQ, Ihren Einzelfall gern im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbStättV und ArbSchG, die aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten, das Bauordnungsrecht Ihres Landes sowie die Auslegung der für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft.




