Praxis

Großraumbüro Lärm: Grenzwerte, Fläche und Desksharing

Großraumbüro Lärm: Grenzwerte, Fläche und Desksharing

Im Großraumbüro begrenzt ASR A3.7 den Lärm nach Tätigkeit: höchstens 55 dB(A) für Arbeit mit hoher Konzentration, höchstens 70 dB(A) für Sachbearbeitung. Dazu kommt eine Nachhallzeit von höchstens 0,6 Sekunden. Die Fläche regelt ASR A1.2 mit 12 bis 15 Quadratmetern je Arbeitsplatz als Planungswert. Desksharing ist erlaubt, gehört aber in die Gefährdungsbeurteilung.

Lärm, Fläche und Desksharing sind Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Dieser Beitrag zeigt, welche Werte im offenen Büro gelten, wie sie sich durchrechnen lassen und welche Maßnahmen bei einer Prüfung bestehen.

Lärm- und Akustikwerte für Büros nach ASR A3.7
AnforderungWertFundstelle
Beurteilungspegel, Tätigkeitskategorie I (hohe Konzentration oder Sprachverständlichkeit)höchstens 55 dB(A)ASR A3.7, Abschnitt 5
Beurteilungspegel, Tätigkeitskategorie II (mittlere Konzentration, Sachbearbeitung)höchstens 70 dB(A)ASR A3.7, Abschnitt 5
Beurteilungspegel, Tätigkeitskategorie III (geringe Konzentration)so weit wie möglich mindernASR A3.7, Abschnitt 5
Nachhallzeit Mehrpersonen- und Großraumbüro0,6 sASR A3.7, Abschnitt 5.2.1
Nachhallzeit Einzel- und Zweipersonenbüro0,8 sASR A3.7, Abschnitt 5.2.1
Nachhallzeit Callcenter0,5 sASR A3.7, Abschnitt 5.2.1

Welche Lärmgrenzen gelten im Großraumbüro?

Die Lärmgrenze im Großraumbüro hängt von der Tätigkeit ab, nicht vom Raum. ASR A3.7 teilt Tätigkeiten in drei Kategorien ein: 55 dB(A) für hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit, 70 dB(A) für mittlere Konzentration wie Sachbearbeitung und für Routinearbeit keinen festen Wert, sondern ein Minderungsgebot. Im selben Raum können also zwei Grenzen gelten.

Der Beurteilungspegel ist nach ASR A3.7 die Größe, die die typische Schallbelastung einer Tätigkeit kennzeichnet. Er setzt sich aus dem gemessenen Dauerschallpegel und Zuschlägen für auffällige Einzeltöne und Impulse zusammen. Der Beurteilungspegel ist damit kein Spitzenwert, sondern ein Mittelwert über die typische Arbeitssituation.

Zur Tätigkeitskategorie I zählt ASR A3.7 ausdrücklich Besprechungen und Verhandlungen in Konferenzräumen sowie wissenschaftliches und kreatives Arbeiten. Zur Tätigkeitskategorie II zählen Disponieren, Daten erfassen, Texte verarbeiten und Sachbearbeitung im Büro. Konzeptarbeit, Lektorat oder Programmieren lassen sich je nach Konzentrationsanspruch der Kategorie I zuordnen. Die Zuordnung trifft der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung, und sie entscheidet darüber, welcher Grenzwert am Platz gilt.

Die Lautstärke allein ist im Büro selten das Problem. Was stört, sind verständliche Gespräche am Nachbartisch: Sprache, die man mithören muss, unterbricht konzentrierte Arbeit stärker als ein gleichmäßiges Grundgeräusch. Deshalb verlangt ASR A3.7 neben den Pegeln auch raumakustische Maßnahmen, also eine kurze Nachhallzeit.

Die Arbeitsstättenverordnung formuliert das Schutzziel in Anhang Nummer 3.7 ArbStättV: Der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten ist so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Die Pegelwerte der ASR A3.7 sind der Weg, dieses Ziel nachweisbar zu erfüllen.

Nachhallzeit: der Wert, der im offenen Büro am meisten bewirkt

Die Nachhallzeit ist nach ASR A3.7 die Zeitspanne, in der der Schalldruckpegel nach Ende eines Geräuschs um 60 Dezibel abfällt. Für Mehrpersonen- und Großraumbüros nennt ASR A3.7 in Abschnitt 5.2.1 eine Nachhallzeit von 0,6 Sekunden, gemessen im unbesetzten Raum zwischen 250 und 2.000 Hertz. Je kürzer der Nachhall, desto weniger trägt Sprache durch den Raum.

Ein offener Raum mit Betondecke, Glasfassade und glattem Boden hallt deutlich länger als 0,6 Sekunden. Abhilfe schaffen schallabsorbierende Flächen, und zwar in dieser Reihenfolge der Wirkung:

  • Decke: Eine Akustikdecke oder abgehängte Absorber über den Arbeitsplätzen sind die größte zusammenhängende Fläche und bringen am meisten.
  • Wände und Rückwände: Absorber an Wänden gegenüber von Glasflächen verhindern, dass Schall zwischen harten Flächen hin und her läuft.
  • Stellwände und Möbel: Hohe, absorbierende Trennwände zwischen Tischgruppen und Schränke mit akustisch wirksamen Fronten schirmen ab.
  • Boden: Teppich mindert vor allem Tritt- und Stuhlrollgeräusche.

Nachhallzeit vs. Beurteilungspegel heißt: Der Pegel beschreibt, wie laut es ist, die Nachhallzeit, wie weit Sprache trägt. Ein Büro kann die 55 dB(A) einhalten und trotzdem schlecht nutzbar sein, weil jedes Telefonat am anderen Ende des Raums verständlich bleibt. Wer nur den Pegel misst, übersieht die häufigste Ursache für Beschwerden.

Wie viel Fläche braucht ein Großraumbüro?

Ein Großraumbüro braucht nach ASR A1.2 mindestens 8 Quadratmeter für den ersten und 6 Quadratmeter für jeden weiteren Arbeitsplatz. Als Planungswert für Großraumbüros nennt ASR A1.2 12 bis 15 Quadratmeter je Arbeitsplatz, einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen. Am Platz selbst muss eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Quadratmetern bleiben, mindestens 1,00 Meter breit und tief.

Der höhere Planungswert gegenüber dem Zellenbüro (8 bis 10 Quadratmeter) ist kein Zufall: Mehr Fläche je Platz bedeutet mehr Abstand zwischen Gesprächsquellen und damit weniger Störung. Alle Raummaße im Detail stehen im Beitrag zur Arbeitsstättenverordnung im Büro.

Drei durchgerechnete Beispiele:

  • Agentur, 10 feste Arbeitsplätze auf 120 Quadratmetern. Die Mindestgrundfläche liegt bei 8 plus 9 mal 6, also 62 Quadratmetern, und ist erfüllt. Mit 12 Quadratmetern je Platz erreicht die Fläche genau den unteren Planungswert. Spielraum für zusätzliche Tische gibt es nicht.
  • Beratung, 30 Beschäftigte mit Desksharing, 20 Plätze auf 200 Quadratmetern, lichte Höhe 2,80 Meter. Gerechnet wird mit den Plätzen, nicht mit den Köpfen: 10 Quadratmeter je Platz liegen unter dem Großraum-Planungswert. Die Mindestgrundfläche von 122 Quadratmetern ist erfüllt, der Luftraum von 560 Kubikmetern ergibt 28 Kubikmeter je anwesender Person und liegt weit über den geforderten 12. Die Höhe genügt über 100 Quadratmetern nur mit begründeter Absenkung auf 2,75 Meter.
  • Verwaltung, 25 Arbeitsplätze auf 400 Quadratmetern. Mit 16 Quadratmetern je Platz liegt die Fläche über dem Planungswert. Hier entscheidet die Akustik, nicht die Fläche: Große offene Räume halten die 0,6 Sekunden Nachhallzeit ohne Absorber an der Decke selten ein.

Desksharing: was der Arbeitsschutz verlangt

Desksharing ist eine Organisationsform, bei der sich mehrere Beschäftigte weniger Arbeitsplätze teilen, statt dass jede Person einen festen Schreibtisch hat. Kein Gesetz verbietet Desksharing. Jeder geteilte Platz muss aber die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach Anhang Nummer 6 ArbStättV erfüllen und für wechselnde Nutzer einstellbar sein.

Die DGUV Information 215-441 „Büroraumplanung" behandelt Desksharing in Abschnitt 4.7 und nennt die typischen Nachteile: höherer Aufwand, Arbeitsplätze an unterschiedliche Körpermaße anzupassen, mehr Organisation, häufigere Reinigung und fehlende Möglichkeit, den Platz persönlich zu gestalten. Aus diesen Nachteilen ergeben sich die Punkte, die eine Gefährdungsbeurteilung für Desksharing abdecken muss:

  • Einstellbarkeit: höhenverstellbarer Tisch, Stuhl mit verstellbarer Sitzhöhe und Rückenlehne, Monitor in Höhe und Neigung verstellbar. Wie das am Platz aussieht, zeigt der Beitrag zum Bildschirmarbeitsplatz.
  • Unterweisung: Wer täglich einen anderen Platz nutzt, muss wissen, wie er ihn einstellt. Das gehört in die jährliche Unterweisung.
  • Ruhezonen: Rückzugsräume für Telefonate und konzentrierte Arbeit nehmen Kategorie-I-Tätigkeiten aus der offenen Fläche.
  • Persönliche Ablage und Reinigung: Schließfächer und eine Clean-Desk-Regel, damit Plätze tatsächlich frei und sauber übergeben werden.

Desksharing verändert außerdem die Anwesenheit, und daran hängen Erste Hilfe und Brandschutz. Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 braucht ein Verwaltungsbetrieb bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen Ersthelfer, ab 21 Anwesenden 5 Prozent. Wer Ersthelfer ins Homeoffice plant, hat an vollen Bürotagen schnell zu wenige vor Ort. Der Ersthelfer-Rechner zeigt die Zahl je Anwesenheit.

Psychische Belastung im offenen Büro

Störungen durch Gespräche, Telefonate und Laufwege sind eine psychische Belastung im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG und gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Im Großraumbüro ist sie oft die größere Gefährdung als der Pegel selbst: häufige Unterbrechungen, fehlende Rückzugsorte und das Gefühl, ständig beobachtet zu werden.

Großraumbüro vs. Zellenbüro heißt aus Sicht des Arbeitsschutzes: Das Großraumbüro erleichtert Abstimmung und spart Fläche, verlangt aber mehr Gestaltung bei Akustik, Zonierung und Regeln. Das Zellenbüro schützt Konzentration, erschwert Austausch und braucht mehr Fläche je Person. Keines ist rechtlich vorgeschrieben. Wie sich psychische Belastung systematisch erfassen lässt, beschreibt der Beitrag zur psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.

So beurteilen Sie Lärm und Fläche im Großraumbüro

Eine belastbare Gefährdungsbeurteilung für ein Großraumbüro folgt fünf Schritten: Tätigkeiten einordnen, Fläche und Belegung prüfen, Akustik messen, Beschäftigte befragen, Maßnahmen dokumentieren. Prüfer der Berufsgenossenschaft oder der Landesbehörde wollen sehen, dass die Zuordnung zur Tätigkeitskategorie begründet und die Wirkung der Maßnahmen geprüft ist.

  1. Tätigkeiten einordnen. Für jede Zone festhalten, welche Tätigkeiten dort laufen, und sie der Tätigkeitskategorie I, II oder III nach ASR A3.7 zuordnen.
  2. Fläche und Belegung prüfen. Grundfläche, Zahl der Arbeitsplätze und die höchste gleichzeitige Belegung erfassen und mit ASR A1.2 vergleichen, bei Desksharing auf Basis der Plätze, nicht der Köpfe.
  3. Akustik messen oder messen lassen. Beurteilungspegel zur typischen Arbeitszeit und Nachhallzeit im unbesetzten Raum zwischen 250 und 2.000 Hertz bestimmen lassen.
  4. Beschäftigte befragen. Störungen durch Gespräche, Telefonate und Laufwege sowie fehlende Rückzugsmöglichkeiten als psychische Belastung erfassen.
  5. Maßnahmen festlegen und dokumentieren. Bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen mit Verantwortlichem und Termin übernehmen und ihre Wirkung nach der Umsetzung prüfen.

Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG: zuerst technisch und baulich (Akustikdecke, Absorber, Stellwände), dann organisatorisch (Zonen, Ruheregeln, Telefonräume), zuletzt persönlich (etwa Kopfhörer mit Geräuschunterdrückung als Ergänzung, nie als Ersatz). Wer den Stand des ganzen Büros prüfen will, nutzt die Checkliste Arbeitssicherheit im Büro.

Vor einem Umzug in ein offenes Büro oder vor dem Wechsel zu Desksharing lohnt der Blick von außen, bevor Mietvertrag und Möbelbestellung feststehen. Safety Club stellt dafür eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Fragen zu Ihrer Fläche klären wir im Erstgespräch.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbSchG und ArbStättV, die aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie die Vorgaben Ihres Unfallversicherungsträgers und der für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde.

Häufige Fragen

Wie laut darf es im Großraumbüro sein?

Nach ASR A3.7 darf der Beurteilungspegel bei Tätigkeiten mit hoher Konzentration oder hoher Sprachverständlichkeit 55 dB(A) nicht überschreiten, bei mittlerer Konzentration wie Sachbearbeitung im Büro 70 dB(A). Welcher Wert gilt, hängt nicht vom Raum ab, sondern von der Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz.

Welche Nachhallzeit gilt für ein Großraumbüro?

ASR A3.7 nennt für Mehrpersonen- und Großraumbüros eine Nachhallzeit von 0,6 Sekunden, für Einzel- und Zweipersonenbüros 0,8 Sekunden und für Callcenter 0,5 Sekunden. Gemessen wird im unbesetzten Raum in den Oktavbändern von 250 bis 2.000 Hertz.

Wie viel Platz braucht ein Arbeitsplatz im Großraumbüro?

ASR A1.2 nennt für Großraumbüros einen Planungswert von 12 bis 15 Quadratmetern je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen. Die harte Untergrenze für den Raum liegt bei 8 Quadratmetern für den ersten und 6 Quadratmetern für jeden weiteren Arbeitsplatz.

Ist Desksharing arbeitsschutzrechtlich erlaubt?

Ja. Kein Gesetz schreibt einen eigenen Schreibtisch je Beschäftigten vor. Jeder geteilte Platz muss aber die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach Anhang Nummer 6 ArbStättV erfüllen und sich an unterschiedliche Körpermaße anpassen lassen. Desksharing gehört deshalb in die Gefährdungsbeurteilung.

Muss Lärm im Büro in der Gefährdungsbeurteilung stehen?

Ja. Nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV gehören Lärm, Raumakustik und die psychische Belastung durch Störungen zur Gefährdungsbeurteilung jedes Büros. Im Großraumbüro ist Lärm meist die wichtigste Gefährdung neben der Bildschirmarbeit.

Wer misst den Lärm im Büro?

Messungen nach ASR A3.7 nehmen in der Regel Akustikbüros, Messdienste der Unfallversicherungsträger oder fachkundige Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit geeignetem Messgerät vor. Für die erste Einschätzung genügen oft Begehung und Befragung, die Messung folgt bei Beschwerden oder vor einem Umbau.

Quellen

Newsletter

Kein Beitrag verpassen

Neue Beiträge zur Arbeitssicherheit im Büro, direkt ins Postfach.

Unsicher, was für Ihren Betrieb gilt?

Wir sagen Ihnen in einem kurzen Gespräch, was Pflicht ist und was nicht. Klar, ohne Verkaufsdruck.

Jetzt beraten lassen

← Zurück zur Blog-Übersicht