Recht

Bildschirmbrille: Wann der Arbeitgeber zahlt

Bildschirmbrille: Wann der Arbeitgeber zahlt

Der Arbeitgeber zahlt die Bildschirmbrille, wenn die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und die normale Brille dafür nicht geeignet ist. Rechtsgrundlage ist Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der ArbMedVV. Eine Alltagsbrille, die auch am Bildschirm ausreicht, zahlt er nicht.

Eine Bildschirmbrille (fachlich: Bildschirmarbeitsplatzbrille) ist eine Sehhilfe, deren Gläser auf die Sehabstände am Bildschirmarbeitsplatz abgestimmt sind, also auf Bildschirm, Tastatur und Vorlage. Sie ist Arbeitsmittel, kein Gesundheitsbonus. Genau daraus folgen die Regeln, wer sie wann bezahlt.

Rechtsgrundlage: ArbMedVV und ArbStättV

Die Pflicht zur Bildschirmbrille steht in Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der ArbMedVV: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten an Bildschirmgeräten spezielle Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, wenn die Angebotsvorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Dieselbe Vorschrift verlangt, dass die Angebotsvorsorge eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens enthält. Ergibt sich daraus, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber sie ermöglichen. Was „angemessen" heißt, beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.1: Anamnese, Prüfung der Sehschärfe in Nähe und Ferne unter Berücksichtigung der Sehabstände am Arbeitsplatz, Stellung der Augen, Gesichtsfeld, Farbsinn und ärztliche Beratung.

Die Anforderungen an den Arbeitsplatz selbst regelt Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung: Bildschirm, Zeichengröße, Blendfreiheit, Abstand. Wie das praktisch aussieht, zeigt der Beitrag Bildschirmarbeitsplatz richtig einrichten. Ein falsch aufgestellter Monitor ist oft der Grund für Sehbeschwerden, die dann fälschlich als Brillenproblem gelten.

Der Europäische Gerichtshof hat die Pflicht mit Urteil vom 22.12.2022 (C-392/21) präzisiert: Spezielle Sehhilfen sind Brillen, die gerade Sehstörungen im Zusammenhang mit der Bildschirmarbeit korrigieren oder vorbeugen. Die Bildschirmarbeit muss die Sehschwäche nicht verursacht haben, und die Brille muss nicht ausschließlich im Beruf getragen werden. Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht durch Bereitstellung oder Erstattung, eine allgemeine Gehaltszulage genügt nicht.

Normale Brille vs. Bildschirmbrille: wer was zahlt

Die normale Brille korrigiert die Sehschwäche für Alltag und Ferne, die Bildschirmbrille für den mittleren Sehabstand zum Monitor und den nahen Abstand zu Tastatur und Papier. Der Unterschied entscheidet über die Kostenpflicht: Nur wenn die normale Brille am Bildschirm nicht geeignet ist, entsteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber.

Typischer Fall: Eine Gleitsichtbrille zwingt beim Blick auf den Monitor dazu, den Kopf in den Nacken zu legen, weil der Nahbereich unten im Glas liegt. Eine Lesebrille ist auf etwa Buchabstand gerechnet und macht den Monitor unscharf. In beiden Fällen kann der Betriebsarzt feststellen, dass die vorhandene Brille für die Bildschirmarbeit nicht geeignet ist.

Brillenarten und Kostenträger
SituationSpezielle Sehhilfe nach ArbMedVV?Wer zahlt
Normale Brille reicht auch am BildschirmNeinBeschäftigte, ggf. Krankenkasse nach deren Regeln
Vorsorge stellt fest: normale Brille am Bildschirm ungeeignetJaArbeitgeber, einfache funktionsgerechte Ausführung
Bildschirmbrille in Wunschausstattung (Markengestell, Extras)Ja, aber nur im erforderlichen UmfangArbeitgeber bis zur notwendigen Ausführung, Rest Beschäftigte
Sehtest nur beim Optiker, ohne VorsorgeNicht festgestelltBeschäftigte
Brille wird auch privat getragen, Bedarf ärztlich festgestelltJa (EuGH C-392/21)Arbeitgeber im erforderlichen Umfang

Ablauf: von der Vorsorge zur Brille

Der Weg zur Bildschirmbrille führt immer über die Angebotsvorsorge. Die Angebotsvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber nach § 5 ArbMedVV allen Beschäftigten an Bildschirmgeräten anbieten muss. Die Teilnahme ist freiwillig, das Angebot dagegen Pflicht, auch wenn jemand ein früheres Angebot abgelehnt hat.

In der Praxis läuft es in sechs Schritten:

  1. Vorsorge anbieten. Der Arbeitgeber bietet die Angebotsvorsorge schriftlich an, vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit und danach in den Fristen der AMR 2.1.
  2. Augen untersuchen. Der Betriebsarzt untersucht Augen und Sehvermögen nach AMR 14.1, bezogen auf die tatsächlichen Sehabstände am Arbeitsplatz.
  3. Augenarzt einbinden. Reicht die Untersuchung nicht aus, ermöglicht der Arbeitgeber eine augenärztliche Untersuchung.
  4. Bedarf bescheinigen. Betriebsarzt oder Augenarzt halten fest, dass eine spezielle Sehhilfe nötig ist und die normale Brille nicht geeignet ist.
  5. Brille beschaffen. Der Arbeitgeber stellt die Bildschirmbrille bereit oder erstattet die notwendigen Kosten.
  6. Dokumentieren. Angebot, Bescheinigung und Kostenübernahme gehören in die Arbeitsschutzdokumentation, ohne Befunde.

Die Untersuchung führt in der Regel der Betriebsarzt durch. Er unterliegt der Schweigepflicht: Der Arbeitgeber erfährt, dass eine Vorsorge stattgefunden hat und dass eine spezielle Sehhilfe nötig ist, aber keine Diagnose. Wichtig ist die Reihenfolge. Wer die Brille erst kauft und dann die Erstattung verlangt, hat später Mühe, den Bedarf nachzuweisen.

Fristen der Angebotsvorsorge nach AMR 2.1

Die Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit ist nach AMR 2.1 zuerst innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten, die zweite spätestens 12 Monate nach der ersten und jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen. Der Betriebsarzt kann kürzere Abstände festlegen, längere nicht.

Fristen der Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit
AnlassFristGrundlage
Erstes Angebotinnerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit§ 5 Abs. 1 ArbMedVV, AMR 2.1
Zweites Angebotspätestens 12 Monate nach der ersten VorsorgeAMR 2.1
Jedes weitere Angebotspätestens 36 Monate nach der vorangegangenen VorsorgeAMR 2.1
Beschwerden, die auf die Arbeit zurückgehen könnenunverzüglich, sobald der Arbeitgeber davon erfährt§ 5 Abs. 2 ArbMedVV

Was das organisatorisch bedeutet, zeigt eine Rechnung für drei Bürogrößen im eingeschwungenen Zustand. Angenommen ist, dass alle Beschäftigten am Bildschirm arbeiten und jedes Jahr etwa ein Zehntel neu eingestellt wird. Jede Neueinstellung löst im ersten Jahr zwei Angebote aus, der Bestand rund ein Drittel pro Jahr wegen des 36-Monats-Rhythmus.

Vorsorgeangebote pro Jahr, Rechenbeispiel
BetriebNeueinstellungen pro JahrAngebote aus NeueinstellungenFolgeangebote BestandAngebote gesamt pro Jahr
12 Beschäftigte124rund 6
45 Beschäftigte51015rund 25
150 Beschäftigte153050rund 80

Bei 150 Beschäftigten sind das im Schnitt mehr als sechs Angebote pro Monat. Ohne Fristenliste gerät das schnell aus dem Blick. Ähnliche Fristenlogik gilt bei den Unterweisungen, der Unterweisungs-Fristenrechner rechnet sie für Ihren Betrieb aus.

Kosten: was der Arbeitgeber trägt, wo der Eigenanteil beginnt

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Bildschirmbrille im erforderlichen Umfang, also Gläser mit der ärztlich festgestellten Korrektur und ein einfaches, funktionsgerechtes Gestell. Mehrkosten für Wunschausstattung tragen Beschäftigte. Feste Höchstbeträge nennt weder die ArbMedVV noch die Rechtsprechung des EuGH.

Viele Betriebe arbeiten deshalb mit einer internen Regel: Kostenübernahme bis zu einem Betrag, den ein Optiker für die medizinisch notwendige Ausführung bestätigt, oder Bestellung über einen Vertragsoptiker. Beides ist zulässig, solange der Betrag die notwendige Brille tatsächlich deckt. Ein pauschaler Zuschuss, der darunter liegt, erfüllt die Pflicht nicht.

Ein Beispiel mit angenommenen Beträgen zeigt die Aufteilung. Der Optiker beziffert die notwendige Ausführung mit 180 Euro für Gläser und Gestell. Die Beschäftigte wählt ein Markengestell und eine Zusatzbeschichtung, die Rechnung lautet auf 320 Euro. Der Arbeitgeber zahlt 180 Euro, die Beschäftigte 140 Euro. Hätte sie die einfache Ausführung gewählt, wäre die Brille für sie kostenlos.

Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, soweit der Arbeitgeber Gestaltungsspielraum hat, etwa beim Ablauf oder bei der Auswahl des Optikers. Eine kurze Betriebsvereinbarung oder Richtlinie mit Ablauf, Betragsgrenze und Ansprechpartner erspart Einzelfalldiskussionen.

Steuer und Sozialversicherung

Übernimmt der Arbeitgeber die angemessenen Kosten einer Bildschirmbrille, ist das nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass eine fachkundige Person, also Betriebsarzt oder Augenarzt, nach einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens die spezielle Sehhilfe für notwendig hält.

Die Sozialversicherung folgt in der Regel der lohnsteuerlichen Behandlung, Beiträge fallen dann nicht an. Fehlt die ärztliche Feststellung, etwa weil nur ein Sehtest beim Optiker vorliegt, ist ein Zuschuss steuerlich wie normaler Arbeitslohn zu behandeln. Den Eigenanteil für Wunschausstattung können Beschäftigte nicht über den Arbeitgeber steuerfrei stellen. Für Einzelfragen ist die Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung zuständig.

Was im Büro konkret zu tun ist

Für die meisten Bürobetriebe liegt die Lücke nicht bei der Brille, sondern beim Angebot davor. Wer die Angebotsvorsorge nicht nachweisbar anbietet, verletzt § 5 ArbMedVV, auch wenn nie jemand nach einer Brille gefragt hat. Bei einer Besichtigung durch die Berufsgenossenschaft ist das leicht zu prüfen.

Drei Unterlagen reichen in der Regel: eine Liste aller Bildschirmbeschäftigten mit Datum des letzten Angebots, die Vorsorgebescheinigungen des Betriebsarztes und eine kurze Regel zur Kostenübernahme. Ob Ihr Betrieb die übrigen Grundpflichten erfüllt, zeigt der Pflichten-Schnellcheck in wenigen Minuten.

Safety Club übernimmt das für Büro- und Verwaltungsbetriebe als Teil der Betreuung: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation, in der Vorsorgeangebote und Fristen mitlaufen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder arbeitsmedizinische Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbMedVV, ArbStättV, den Arbeitsmedizinischen Regeln und den Lohnsteuer-Richtlinien sowie die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?

Ja, wenn die Angebotsvorsorge nach ArbMedVV ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und die normale Brille nicht geeignet ist. Dann muss der Arbeitgeber die Bildschirmbrille im erforderlichen Umfang bereitstellen oder die notwendigen Kosten erstatten.

Zahlt der Arbeitgeber auch meine normale Brille?

Nein. Eine Brille, die Sie ohnehin für den Alltag brauchen und die auch am Bildschirm ausreicht, ist keine spezielle Sehhilfe. Der Arbeitgeber zahlt nur, wenn die Bildschirmarbeit eine eigene Korrektur verlangt, die die normale Brille nicht leistet.

Reicht ein Sehtest beim Optiker?

Für die Kostenpflicht des Arbeitgebers nicht. Die ArbMedVV knüpft an die Angebotsvorsorge an, also an die Untersuchung durch den Betriebsarzt oder einen hinzugezogenen Augenarzt. Auch die steuerfreie Erstattung setzt die Feststellung durch eine fachkundige Person voraus.

Wer zahlt Gleitsichtgläser oder ein Designergestell?

Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer einfachen, funktionsgerechten Ausführung. Was darüber hinausgeht, etwa ein Markengestell, Entspiegelung als Wunschausstattung oder Gleitsicht statt der medizinisch empfohlenen Gläser, zahlen Beschäftigte als Eigenanteil.

Was ist eine Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit?

Die Angebotsvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber nach § 5 ArbMedVV allen Beschäftigten an Bildschirmgeräten anbieten muss. Sie umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Die Teilnahme ist freiwillig, das Angebot ist Pflicht.

Gilt der Anspruch auch im Homeoffice?

Ja. Die ArbMedVV knüpft an die Tätigkeit an Bildschirmgeräten an, nicht an den Ort. Wer regelmäßig im Homeoffice am Bildschirm arbeitet, hat denselben Anspruch auf Vorsorge und, bei festgestelltem Bedarf, auf eine Bildschirmbrille.

Was sagt die VBG zum Bildschirmarbeitsplatz?

Für Bildschirmarbeitsplätze in VBG-Mitgliedsbetrieben gelten dieselben staatlichen Vorschriften wie überall: ArbStättV Anhang Nr. 6 und ArbMedVV. Eine eigene, abweichende Brillenregel der Berufsgenossenschaft gibt es nicht. Es bleibt also bei: Vorsorge anbieten, Bedarf ärztlich feststellen lassen, notwendige Kosten tragen.

Quellen

Newsletter

Kein Beitrag verpassen

Neue Beiträge zur Arbeitssicherheit im Büro, direkt ins Postfach.

Unsicher, was für Ihren Betrieb gilt?

Wir sagen Ihnen in einem kurzen Gespräch, was Pflicht ist und was nicht. Klar, ohne Verkaufsdruck.

Jetzt beraten lassen

← Zurück zur Blog-Übersicht