Recht

Jugendliche, Azubis und Praktikanten im Büro

Jugendliche, Azubis und Praktikanten im Büro

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt im Büro zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es begrenzt die Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, verlangt eine Gefährdungsbeurteilung und eine Unterweisung vor dem ersten Arbeitstag, die Unterweisung danach mindestens halbjährlich, und eine ärztliche Erstuntersuchung vor dem Eintritt ins Berufsleben.

Wer unter welche Regeln fällt

Maßgeblich sind Alter und Schulpflicht, nicht die Bezeichnung des Vertrags. Das JArbSchG unterscheidet Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche von 15 bis unter 18 Jahren, und für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die strengeren Regeln für Kinder. Ab 18 Jahren gilt das Arbeitszeitgesetz wie für alle anderen.

Ein Jugendlicher ist nach § 2 Absatz 2 JArbSchG, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Ein Auszubildender ist eine Person in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, unabhängig vom Alter. Ein Praktikant ist eine Person, die zeitlich begrenzt im Betrieb mitarbeitet, um berufliche Kenntnisse zu erwerben, ohne dass eine Berufsausbildung vorliegt.

Arbeitsschutzrechtlich sind alle drei Gruppen Beschäftigte: § 2 Absatz 2 Nummer 2 ArbSchG zählt die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich dazu. Das JArbSchG kommt bei Minderjährigen obendrauf.

Welche Regeln für welche Personengruppe im Büro gelten
PersonengruppeAlterMaßgebliches RechtArbeitszeit höchstensUnterweisung
Schülerpraktikant (vollzeitschulpflichtig)meist 14 bis 16JArbSchG, Regeln für Kinder (§ 5 Absatz 2)7 Stunden täglich, 35 Stunden wöchentlichvor Beginn
Auszubildende, freiwillige Praktikanten unter 1815 bis 17JArbSchG8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlichvor Beginn, dann halbjährlich
Auszubildende, Praktikanten ab 18ab 18ArbZG, dazu § 9 Absatz 1 JArbSchG bei Berufsschulpflicht8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden mit Ausgleichvor Beginn, dann jährlich

Arbeitszeit, Pausen und Berufsschule

Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, nur an fünf Tagen in der Woche und nur zwischen 6 und 20 Uhr. Die Pausen sind länger als bei Erwachsenen, die tägliche Ruhezeit beträgt 12 statt 11 Stunden, und die Berufsschule zählt als Arbeitszeit.

Der direkte Vergleich Jugendliche vs. Erwachsene zeigt, wo Dienstpläne im Büro am häufigsten kollidieren:

Arbeitszeitgrenzen JArbSchG vs. ArbZG
RegelJugendliche (JArbSchG)Erwachsene (ArbZG)
Tägliche Arbeitszeit8 Stunden, bis 8,5 Stunden mit Ausgleich in derselben Woche (§ 8)8 Stunden, bis 10 Stunden mit Ausgleich (§ 3)
Wöchentliche Arbeitszeit40 Stunden (§ 8)48 Stunden auf Basis von sechs Werktagen (§ 3)
Ruhepausen30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11)30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4)
Längste Arbeit ohne Pause4,5 Stunden (§ 11)6 Stunden (§ 4)
Tägliche Ruhezeit12 Stunden (§ 13)11 Stunden (§ 5)
Zulässige Uhrzeit6 bis 20 Uhr (§ 14)keine feste Grenze, Nachtarbeit mit Sonderregeln
Arbeitstage pro Woche5 (§ 15)bis 6 Werktage

Die Berufsschule ist der zweite Planungspunkt. Nach § 9 Absatz 1 JArbSchG ist der Jugendliche für den Unterricht freizustellen und darf vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden. Diese 9-Uhr-Regel gilt ausdrücklich auch für Auszubildende über 18, die noch berufsschulpflichtig sind. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf ein Jugendlicher einmal in der Woche gar nicht mehr beschäftigt werden, und dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Absatz 2 JArbSchG).

Der Urlaub ist nach Alter gestaffelt: mindestens 30 Werktage, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren (§ 19 Absatz 2 JArbSchG). Werktage schließen den Samstag ein: 25 Werktage entsprechen bei einer Fünf-Tage-Woche 20,8 Arbeitstagen.

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung vor dem ersten Tag

Vor Beginn der Beschäftigung eines Jugendlichen muss die Gefährdungsbeurteilung für seine konkrete Tätigkeit vorliegen (§ 28a JArbSchG), und die Unterweisung muss vor dem ersten Handgriff stattfinden (§ 29 JArbSchG). Anders als bei Erwachsenen ist die Unterweisung danach mindestens halbjährlich zu wiederholen, nicht jährlich.

Die bestehende Gefährdungsbeurteilung des Büros ist dafür um vier Punkte zu ergänzen, die das JArbSchG gesondert regelt:

  • Leistungsfähigkeit. Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, sind verboten (§ 22 Absatz 1 JArbSchG). Relevant beim Tragen von Aktenkartons in Registratur und Poststelle.
  • Arbeitstempo. Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen ein höheres Tempo zu höherem Entgelt führt, sind für Jugendliche verboten (§ 23 JArbSchG).
  • Unfallgefahren aus Unerfahrenheit. Leitern und Tritte im Archiv, Aktenvernichter mit großer Einzugsöffnung oder Papierschneidemaschinen können unter § 22 Absatz 1 Nummer 3 JArbSchG fallen. Solche Arbeiten sind dann nur zulässig, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind und eine fachkundige Person beaufsichtigt (§ 22 Absatz 2 JArbSchG).
  • Alleinarbeit. Einzeln besetzte Nebenstandorte oder der Spätdienst am Empfang bis 20 Uhr ohne erreichbare Ansprechperson.

Die Unterweisung selbst ist nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 für alle neuen Beschäftigten Pflicht, für Jugendliche aber mit dem kürzeren Turnus. Den nächsten Termin rechnet der Unterweisungs-Fristenrechner aus, Inhalte und Nachweis beschreibt der Beitrag zur Unterweisung im Büro.

Ärztliche Untersuchung, Verzeichnis und Aushang

Ein Jugendlicher, der ins Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht wurde und die Bescheinigung vorliegt (§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Beschäftigungsbeginn ist eine Nachuntersuchung fällig. Fehlt deren Bescheinigung 14 Monate nach Beginn, besteht ein Beschäftigungsverbot.

Ohne Bescheinigung darf die Azubi am 1. August nicht anfangen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Für kurze Tätigkeiten gilt eine Ausnahme: Geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind, brauchen keine Erstuntersuchung (§ 32 Absatz 2 JArbSchG). Das typische Schülerpraktikum im Büro fällt darunter.

Die ärztlichen Bescheinigungen sind bis zum Ende der Beschäftigung aufzubewahren, längstens bis zum 18. Geburtstag (§ 41 JArbSchG). Dazu kommen zwei oft vergessene Pflichten:

  • Verzeichnis nach § 49 JArbSchG mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift jedes beschäftigten Jugendlichen.
  • Aushang nach § 47 JArbSchG mit dem Gesetz und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab dem ersten Jugendlichen. Ab drei Jugendlichen kommt nach § 48 JArbSchG ein Aushang über Arbeitszeit und Pausen hinzu. Was davon körperlich hängen muss, klärt der Beitrag zu den Aushangpflichten im Büro.

Der Ablauf vor dem ersten Arbeitstag

Sechs Schritte decken die Pflichten vor dem Start ab. Sie gelten für Azubis unter 18 vollständig, für Schülerpraktikanten ohne die Erstuntersuchung und für volljährige Azubis ohne die Punkte aus dem JArbSchG. Bescheinigung und Gefährdungsbeurteilung müssen vor dem ersten Tag feststehen.

  1. Alter und Status klären. Geburtsdatum, Vollzeitschulpflicht und Art der Beschäftigung festhalten. Daraus folgt, ob JArbSchG, ArbZG oder beides gilt.
  2. Ärztliche Bescheinigung anfordern. Bei Eintritt ins Berufsleben die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG verlangen, höchstens 14 Monate alt.
  3. Gefährdungen beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 28a JArbSchG für die konkrete Tätigkeit ergänzen: Lasten, Leitern, Arbeitstempo, Alleinarbeit.
  4. Arbeitszeitplan aufstellen. Arbeitszeit, Pausen und Berufsschultage nach §§ 8 bis 15 JArbSchG planen und mit der Ausbildungsplanung abgleichen.
  5. Unterweisen und dokumentieren. Am ersten Tag vor Arbeitsbeginn unterweisen, den Nachweis ablegen und die Wiederholung nach sechs Monaten terminieren.
  6. Verzeichnis und Aushang anlegen. Den Jugendlichen ins Verzeichnis nach § 49 JArbSchG aufnehmen und den Aushang nach § 47 JArbSchG bereitstellen.

Drei Fälle aus dem Büroalltag

Drei typische Konstellationen aus einer Steuerkanzlei mit 25 Beschäftigten zeigen, wie sich die Regeln auswirken. Der Unterschied liegt vor allem in Arbeitszeit, Unterweisungsturnus und Untersuchungspflicht, weniger in den Inhalten der Unterweisung. Alle drei Personen sind Beschäftigte im Sinne des ArbSchG und brauchen eine Unterweisung vor Beginn.

Drei Konstellationen in einer Kanzlei mit 25 Beschäftigten
FallArbeitszeit höchstensErstuntersuchungUnterweisungBesonderheit
Schülerpraktikantin, 15, drei Wochen7 Stunden täglich, 35 wöchentlichnein (§ 32 Absatz 2)vor BeginnUnfallkasse des Landes zuständig
Azubi, 16, Steuerfachangestellter8 Stunden täglich, 40 wöchentlichja, plus Nachuntersuchung nach einem Jahrvor Beginn, dann halbjährlich27 Werktage Urlaub, Berufsschultag angerechnet
Azubi, 19, Kauffrau für BüromanagementArbZG, 8 Stunden werktäglichneinvor Beginn, dann jährlichkeine Arbeit vor Unterricht ab 7:45 Uhr

Fall 1: Schülerpraktikantin, 15 Jahre. Sie ist noch vollzeitschulpflichtig, also gelten die Regeln für Kinder: höchstens 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche, nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit 60 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden. Weil das Pflichtpraktikum eine Schulveranstaltung ist, ist für Unfälle in der Regel die Unfallkasse des Landes zuständig (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII).

Fall 2: Azubi, 16 Jahre. Er hat dienstags sechs Unterrichtsstunden, donnerstags vier Stunden von 8 bis 11:15 Uhr. Der Dienstag zählt mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, bei 40 Stunden in fünf Tagen also mit 8 Stunden, und er darf an diesem Tag nicht mehr in die Kanzlei. Am Donnerstag zählen Unterricht, Pausen und der Weg in die Kanzlei zur Arbeitszeit, der Tag darf zusammen 8 Stunden nicht überschreiten. Montag, Mittwoch und Freitag bleiben bei je 8 Stunden. Wer am 1. Januar 2027 noch nicht 17 ist, hat mindestens 27 Werktage Urlaub.

Fall 3: Azubi, 19 Jahre. Für sie gilt das ArbZG, die Unterweisung reicht jährlich. Vor einem Unterricht ab 7:45 Uhr darf sie trotzdem nicht in die Kanzlei, weil § 9 Absatz 1 JArbSchG für berufsschulpflichtige Volljährige weiter gilt.

Häufige Fehler im Büro

Die meisten Verstöße entstehen, weil der Betrieb Azubis und Praktikanten wie Erwachsene einplant. Typisch sind drei Muster: Der Azubi läuft nur in der jährlichen Unterweisung mit, die zweite fehlt. Die Erstuntersuchungsbescheinigung soll „nachgereicht" werden und liegt am ersten Tag nicht vor. Und die Azubi bleibt für die Mandantenveranstaltung bis 21 Uhr, obwohl nach 20 Uhr für Jugendliche im Büro Schluss ist.

Verstöße gegen die zentralen Schutzvorschriften können nach § 58 JArbSchG mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro geahndet werden. Welche weiteren Pflichten mit der Beschäftigtenzahl dazukommen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck. Wer die Beurteilung, die Unterweisungsfristen und die Bescheinigungen an einer Stelle führen will, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Offene Fragen klären wir gern im Erstgespräch.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von JArbSchG, ArbZG und ArbSchG sowie die Auslegung der für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft.

Häufige Fragen

Gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch für Azubis über 18?

Nein, für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Eine Regel des JArbSchG bleibt aber bestehen: Wer über 18 und noch berufsschulpflichtig ist, darf vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden (§ 9 Absatz 1 JArbSchG). Die Unterweisung läuft dann im jährlichen Turnus.

Wie oft müssen Jugendliche unterwiesen werden?

Vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und danach mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Für Erwachsene reicht nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ein jährlicher Turnus.

Braucht ein Schülerpraktikant eine ärztliche Untersuchung?

In der Regel nicht. § 32 Absatz 2 JArbSchG nimmt geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten aus, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Ein zwei- bis dreiwöchiges Schülerpraktikum im Büro fällt typischerweise darunter.

Wie lange darf ein Schülerpraktikant im Büro arbeiten?

Höchstens 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche, weil für vollzeitschulpflichtige Jugendliche die Regeln für Kinder gelten (§ 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2 und § 7 Satz 1 Nummer 2 JArbSchG). Nachtruhe, Pausen und Fünf-Tage-Woche gelten zusätzlich.

Dürfen Jugendliche im Büro Überstunden machen?

Nur in engen Grenzen. Die Arbeitszeit ist auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich begrenzt (§ 8 JArbSchG). Bis 8,5 Stunden an einzelnen Tagen sind nur zulässig, wenn an anderen Werktagen derselben Woche entsprechend kürzer gearbeitet wird.

Wer ist bei einem Unfall im Schülerpraktikum zuständig?

Beim verpflichtenden Schülerbetriebspraktikum als Schulveranstaltung in der Regel die Unfallkasse des Landes, nicht die Berufsgenossenschaft des Betriebs (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII).

Quellen

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