Praxis

Bildschirmarbeitsplatz richtig einrichten

Bildschirmarbeitsplatz richtig einrichten

Bildschirmarbeitsplätze sind in Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung geregelt und damit einer der wenigen Bürobereiche mit konkreten Vorgaben. Der Arbeitgeber muss Bildschirm, Eingabemittel, Mobiliar und Beleuchtung so gestalten, dass ergonomisches Arbeiten möglich ist, und zusätzlich eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für die Augen anbieten.

Was die Arbeitsstättenverordnung verlangt

Die Verordnung arbeitet mit Schutzzielen statt mit Zentimeterangaben. Sie verlangt, dass der Arbeitsplatz an die Person und die Aufgabe angepasst werden kann. Die wesentlichen Punkte:

  • Bildschirm: flimmerfrei, ausreichend groß und scharf, dreh- und neigbar, frei von störenden Reflexionen, Zeichen ausreichend groß darstellbar.
  • Tastatur und Maus: vom Bildschirm getrennt, sodass eine ergonomische Haltung möglich ist, mit ausreichend Fläche zum Auflegen der Hände.
  • Arbeitstisch: ausreichend große und reflexionsarme Fläche, flexible Anordnung von Bildschirm, Eingabemitteln und Unterlagen.
  • Arbeitsstuhl: standsicher, höhenverstellbar, mit verstellbarer Rückenlehne.
  • Beleuchtung und Umgebung: ausreichende Beleuchtung, keine Blendung oder Spiegelung, Vermeidung störenden Lärms.
  • Software: an die Aufgabe angepasst und ohne Kontrolle der Leistung ohne Wissen der Beschäftigten.

Die konkreten Maße und Empfehlungen liefert die DGUV Information 215-410, für die Beleuchtung die ASR A3.4.

Die Einstellung in sechs Schritten

Die meisten Beschwerden entstehen nicht durch fehlendes Mobiliar, sondern durch falsch eingestelltes. Diese Reihenfolge funktioniert und dauert fünf Minuten pro Arbeitsplatz:

  1. Stuhlhöhe zuerst. Ober- und Unterschenkel bilden etwa einen rechten Winkel, die Füße stehen vollständig auf dem Boden. Erst wenn der Stuhl passt, wird alles andere danach ausgerichtet.
  2. Tischhöhe angleichen. Die Unterarme liegen bei aufrechter Haltung etwa waagerecht auf, Ober- und Unterarm bilden ungefähr einen rechten Winkel. Lässt sich der Tisch nicht verstellen, wird der Stuhl höher gestellt und eine Fußstütze ergänzt.
  3. Bildschirmabstand. Für gängige Bildschirmgrößen liegt der Sehabstand meist zwischen 50 und 80 Zentimetern. Faustregel: etwa eine Armlänge.
  4. Bildschirmhöhe. Die oberste Bildschirmzeile liegt auf oder leicht unter Augenhöhe, sodass der Blick leicht gesenkt ist. Ein zu hoch stehender Bildschirm ist die häufigste Ursache für Nackenbeschwerden.
  5. Ausrichtung zum Fenster. Der Bildschirm steht quer zum Fenster, also weder davor noch mit dem Rücken dazu. Davor blendet das Licht, dahinter spiegelt es sich im Bildschirm.
  6. Tastatur und Maus. Direkt vor dem Bildschirm, mit etwa zehn bis fünfzehn Zentimetern Fläche vor der Tastatur zum Auflegen der Handballen.

Der Laptop ist kein Arbeitsplatz

Bei einem Laptop sind Bildschirm und Tastatur fest verbunden. Damit ist entweder der Bildschirm zu tief, was den Nacken belastet, oder die Tastatur zu hoch, was Schultern und Handgelenke belastet. Beides gleichzeitig richtig einzustellen ist konstruktiv unmöglich.

Für gelegentliche Nutzung unterwegs ist das hinnehmbar. Für dauerhafte Bildschirmarbeit gehören ein externer Bildschirm sowie eine externe Tastatur und Maus dazu, oder ein Laptopständer in Kombination mit externen Eingabegeräten. Das gilt im Büro wie im Homeoffice, wo dieser Punkt in Selbstauskünften am häufigsten auffällt.

Die oft übersehene Pflicht: Vorsorge anbieten

Für Beschäftigte an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten, insbesondere eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (ArbMedVV). Ergibt sich daraus ein Bedarf und reichen normale Sehhilfen nicht aus, sind spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit bereitzustellen.

Entscheidend ist die Konstruktion: Es handelt sich um Angebotsvorsorge, nicht um Pflichtvorsorge. Der Arbeitgeber muss das Angebot machen, annehmen muss es niemand. Nachzuweisen ist deshalb das Angebot, nicht die Teilnahme. Eine Liste, wem wann welches Angebot gemacht wurde, erledigt das. Organisiert wird die Vorsorge gemeinsam mit dem Betriebsarzt.

Das ist die Pflicht, die in Bürobetrieben am häufigsten fehlt, weil sie leicht zu übersehen und leicht zu erfüllen ist. Bei einer Besichtigung ist sie umgekehrt leicht zu prüfen.

Licht: der unterschätzte Faktor

Beleuchtung ist der Punkt, der in Büros am seltensten geprüft und am häufigsten falsch gelöst wird. Die ASR A3.4 nennt Mindestwerte für die Beleuchtungsstärke; für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze liegen sie deutlich über dem, was eine reine Deckenbeleuchtung an einem trüben Nachmittag liefert.

Drei Fehler treten regelmäßig auf. Erstens nur Deckenlicht: Es beleuchtet den Raum gleichmäßig, aber nicht die Arbeitsfläche. Eine zusätzliche Leuchte am Arbeitsplatz löst das für wenig Geld. Zweitens zu starke Kontraste: Ein heller Bildschirm vor einer dunklen Wand oder umgekehrt zwingt die Augen zu ständiger Anpassung. Drittens Blendung durch Leuchten im Sichtfeld oder Spiegelungen im Bildschirm, meist bei ungünstiger Aufstellung zum Fenster.

Ein einfacher Test ohne Messgerät: Wer am späten Nachmittag ohne zusätzliche Leuchte Unterlagen auf dem Tisch nicht mühelos lesen kann, hat zu wenig Licht am Arbeitsplatz. Ebenfalls aufschlussreich ist der Blick auf den ausgeschalteten Bildschirm: Spiegelt sich darin ein Fenster oder eine Leuchte, tut sie das im Betrieb auch, nur weniger sichtbar und dafür anstrengender für die Augen.

Großraum und Desksharing

Zwei Entwicklungen verändern den klassischen Bildschirmarbeitsplatz und werden in Gefährdungsbeurteilungen selten nachgezogen.

Im Großraumbüro ist die akustische Belastung der bestimmende Faktor. Gespräche und Telefonate am Nachbarplatz stören konzentriertes Arbeiten stärker als gleichmäßiger Grundlärm, weil verständliche Sprache die Aufmerksamkeit unwillkürlich bindet. Wirksam sind Zonierung, akustisch wirksame Elemente und Rückzugsräume für Telefonate. Das Thema gehört zugleich in die Beurteilung psychischer Belastung.

Bei Desksharing entfällt der feste Arbeitsplatz. Damit entfällt auch die einmalige Einstellung: Wer jeden Morgen an einem anderen Tisch sitzt, stellt entweder täglich neu ein oder gar nicht. In der Praxis passiert das Zweite. Deshalb braucht Desksharing zwei zusätzliche Maßnahmen: durchgängig verstellbares Mobiliar an allen Plätzen und eine Unterweisung, die das tägliche Einstellen zur Routine macht.

Bewegung statt perfekter Haltung

Die beste Sitzhaltung ist die nächste. Auch ein korrekt eingestellter Arbeitsplatz führt zu Beschwerden, wenn acht Stunden unverändert darin gesessen wird. Die Verordnung greift das auf, indem sie verlangt, die Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen zu unterbrechen.

Praktisch heißt das nicht, Pausen zu verordnen, sondern Wechsel zu ermöglichen: Telefonate im Stehen, Drucker und Besprechungsräume nicht am eigenen Platz, höhenverstellbare Tische, wo sie sinnvoll sind. Ein höhenverstellbarer Tisch wirkt allerdings nur, wenn die Beschäftigten wissen, wie und wie oft sie ihn verstellen sollen, und genau das gehört in die Unterweisung.

Was bei einer Begehung auffällt

Sieben Punkte machen den Großteil der Beanstandungen an Bildschirmarbeitsplätzen aus:

  • Bildschirm direkt vor dem Fenster oder mit dem Rücken zum Fenster.
  • Bildschirm zu hoch, oft auf einem Sockel oder Aktenordner.
  • Dauerhafte Laptop-Nutzung ohne externe Peripherie.
  • Stuhl nie eingestellt seit dem Einzug der Person.
  • Zu wenig Licht am Nachmittag, weil nur mit Deckenlicht gearbeitet wird.
  • Neue Beschäftigte an einem übernommenen Platz, der nie auf sie eingestellt wurde.
  • Kein Nachweis über das Vorsorgeangebot.

Die ersten sechs lassen sich am selben Tag beheben, meist ohne jede Anschaffung, weil das Mobiliar in aller Regel verstellbar ist und nur nie verstellt wurde. Nur beim siebten hilft ein Termin mit dem Betriebsarzt. Alle sieben gehören in die Büro-Checkliste, damit sie vor einer Prüfung auffallen und nicht währenddessen.

Warum sich das doppelt lohnt

Muskel- und Skeletterkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeitstage, und im Büro entstehen sie überwiegend durch Haltung und Bewegungsmangel am Bildschirm. Eine korrekt eingestellte Arbeitsumgebung ist damit nicht nur eine Pflicht, sondern der Punkt mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung.

Die Bewertung jedes Arbeitsplatzes gehört in Ihre Gefährdungsbeurteilung, die Einstellungsregeln in die jährliche Unterweisung. Nur so ist belegt, dass die Beschäftigten wissen, wie sie ihren Arbeitsplatz einstellen, und nicht nur, dass er einstellbar wäre.

Safety Club prüft Bildschirmarbeitsplätze im Rahmen der Betreuung und dokumentiert die Ergebnisse prüfungssicher, mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort. Wie der Einstieg abläuft, sehen Sie im Ablauf in vier Schritten.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?

Wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und normale Sehhilfen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber sie bereitstellen. Eine Brille für den allgemeinen Gebrauch fällt nicht darunter.

Ist die Augenuntersuchung für Beschäftigte verpflichtend?

Nein. Es handelt sich um Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Nachzuweisen ist deshalb das Angebot, nicht die Teilnahme.

Wie groß muss ein Bildschirm sein?

Die Verordnung nennt keine Zollzahl, sondern verlangt eine für die Aufgabe ausreichende Größe und Auflösung sowie eine ausreichend große Zeichendarstellung. Für gängige Büroarbeit gilt in der Praxis ein Bildschirm ab etwa 22 Zoll als angemessen, bei Tabellenarbeit eher mehr.

Sind zwei Bildschirme erlaubt oder sogar besser?

Erlaubt und bei vielen Tätigkeiten sinnvoll. Wichtig ist die Anordnung: Der Hauptbildschirm gehört mittig vor die Person, der zweite direkt daneben. Zwei Bildschirme symmetrisch links und rechts von der Körpermitte erzwingen dauerhafte Kopfdrehung.

Reicht ein Laptop als Arbeitsplatz?

Für dauerhafte Bildschirmarbeit nicht. Bei einem Laptop sind Bildschirm und Tastatur fest verbunden, sodass entweder der Bildschirm zu tief oder die Tastatur zu hoch steht. Für dauerhafte Nutzung gehören ein externer Bildschirm sowie externe Tastatur und Maus dazu.

Gibt es vorgeschriebene Bildschirmpausen?

Die Verordnung verlangt, die Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen zu unterbrechen. Ein fester Minutentakt ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis bewährt sich ein Wechsel der Tätigkeit oder der Haltung etwa stündlich.

Gelten die Anforderungen auch im Homeoffice?

Bei einem vom Arbeitgeber eingerichteten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeit aus Anhang Nr. 6 mit. Beim mobilen Arbeiten greift die Arbeitsstättenverordnung nicht, die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung aber sehr wohl.

Quellen

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