Vier Mythen halten sich im reinen Bürobetrieb besonders hartnäckig: dass im Büro nichts passiere, dass unter 20 Beschäftigten keine Pflichten gelten, dass die Berufsgenossenschaft Büros nie besuche und dass das Homeoffice Privatsache sei. Alle vier sind falsch. ArbSchG, ASiG und SGB VII gelten ab dem ersten Beschäftigten und unabhängig vom Arbeitsort.
Ein Mythos im Arbeitsschutz ist eine verbreitete Annahme, die sich im Alltag bewährt anfühlt, der Rechtslage aber nicht standhält. Gefährlich wird sie selten im Alltag, sondern nach einem Unfall oder bei einer Besichtigung: dann zählt nicht, was üblich war, sondern was dokumentiert ist. Die Übersicht stellt die vier Annahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage gegenüber.
| Mythos | Rechtslage | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| „Im Büro passiert nichts“ | Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, einschließlich psychischer Belastung | § 5 ArbSchG |
| „Unter 20 Beschäftigten gilt nichts“ | Grundpflichten und Betreuung gelten ab dem ersten Beschäftigten | §§ 5, 6, 12 ArbSchG, § 1 ASiG |
| „Die Berufsgenossenschaft kommt bei Büros nie“ | Besichtigung jederzeit möglich, Länder mit Mindestquote von 5 Prozent pro Jahr | § 19 SGB VII, § 21 ArbSchG |
| „Homeoffice ist Privatsache“ | Arbeitsschutz und Unfallversicherung gelten auch zu Hause | § 5 ArbSchG, § 8 SGB VII |
Mythos 1: „Im Büro passiert nichts“
Im Büro passieren weniger schwere Unfälle als auf der Baustelle, aber nicht keine. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle, Wegeunfälle, Beschwerden durch Bildschirmarbeit und psychische Belastung sind die typischen Gefährdungen. Deshalb verlangt § 5 ArbSchG auch im Büro eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, ohne Ausnahme für geringe Gefährdung.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die nach § 5 ArbSchG vorgeschriebene systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen an einem Arbeitsplatz. Ein geringes Risiko entbindet nicht von der Beurteilung, es ist ihr Ergebnis. Wer „im Büro passiert nichts“ sagt, hat die Beurteilung im Kopf schon erledigt, aber nicht auf Papier.
Im Büro lohnt sich der genaue Blick auf vier Felder:
- Stolpern, Rutschen, Stürzen. Kabel quer über dem Gang, nasse Böden im Eingangsbereich und Treppen gehören nach Einschätzung der DGUV zu den häufigsten Unfallursachen, auch im Büro.
- Wegeunfälle. Der Weg zur Arbeit und zurück ist nach § 8 Absatz 2 SGB VII versichert. Ein Wegeunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist nach § 193 SGB VII binnen drei Tagen anzuzeigen.
- Bildschirmarbeit. Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV ist Beschäftigten an Bildschirmgeräten eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten, einschließlich Augenuntersuchung.
- Psychische Belastung. Nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG ist sie ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung und fehlt in Büros am häufigsten.
Der Aufwand im Büro ist überschaubar, gerade weil die Gefährdungen bekannt sind. Wie eine vollständige Beurteilung aufgebaut ist, zeigt Gefährdungsbeurteilung im Büro.
Mythos 2: „Unter 20 Beschäftigten gilt nichts“
Keine Grundpflicht des Arbeitsschutzes hängt an 20 Beschäftigten. Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach ASiG gelten ab dem ersten Beschäftigten. An der Zahl 20 hängen nur einzelne Zusatzpflichten, allen voran der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG ab mehr als 20 Beschäftigten.
Der Mythos entsteht, weil die sichtbaren Pflichten an Schwellen hängen und die unsichtbaren nicht. Einen Ausschuss bemerkt man, eine fehlende Gefährdungsbeurteilung nicht. Die Tabelle trennt beides.
| Pflicht | Gilt ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation | 1 Beschäftigtem | §§ 5, 6 ArbSchG |
| Unterweisung, mindestens jährlich | 1 Beschäftigtem | § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 |
| Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt | 1 Beschäftigtem | §§ 1, 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Brandschutzhelfer, Richtwert 5 Prozent, mindestens 1 Person | 1 Beschäftigtem | ASR A2.2 |
| Ausgebildeter Ersthelfer | 2 anwesenden Versicherten | § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Arbeitsschutzausschuss, vierteljährlich | mehr als 20 Beschäftigten | § 11 ASiG |
| Sicherheitsbeauftragter im Bürobetrieb | 50 regelmäßig Beschäftigten | § 22 SGB VII |
Die Größe verändert den Weg, nicht die Pflicht. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV Vorschrift 2 zulässig, bei dem sich die Unternehmensleitung selbst qualifiziert und Fachkunde bedarfsorientiert hinzuholt. Betriebe bis 10 Beschäftigte in der Regelbetreuung erhalten nach Anlage 1 eine Grundbetreuung plus anlassbezogene Betreuung ohne feste Stundenzahl.
Rechenbeispiel, Büro mit 18 Beschäftigten in der Regelbetreuung nach Anlage 2: Die Grundbetreuung in Betreuungsgruppe III beträgt 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr, also 18 mal 0,5 gleich 9 Stunden jährlich für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zusammen. Dazu kommen ein Ersthelfer, rechnerisch 0,9 und damit ein Brandschutzhelfer, eine jährliche Unterweisung aller 18 Personen und eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Arbeitsschutzausschuss und Sicherheitsbeauftragter entfallen. Welche Pflichten bei Ihrer Größe konkret greifen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.
Mythos 3: „Die Berufsgenossenschaft kommt bei Büros nie“
Die Berufsgenossenschaft kommt seltener ins Büro als auf die Baustelle, aber sie darf jederzeit kommen. Aufsichtspersonen dürfen nach § 19 SGB VII Betriebsstätten zu den Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Unterlagen einsehen. Zusätzlich müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder seit 2026 nach § 21 Absatz 1a ArbSchG jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe ist in aller Regel die VBG zuständig. Die Überwachung durch die Berufsgenossenschaft und die Überwachung durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde laufen nebeneinander: Die Berufsgenossenschaft prüft die Unfallverhütungsvorschriften nach § 17 SGB VII, die Landesbehörde das staatliche Arbeitsschutzrecht nach § 21 ArbSchG.
Ein Besuch hat fast immer einen Auslöser. Typisch sind:
- Eine Unfallanzeige nach § 193 SGB VII, insbesondere bei schweren Unfällen oder wiederkehrenden Unfallarten.
- Eine Beschwerde von Beschäftigten oder Dritten bei der Behörde oder der Berufsgenossenschaft.
- Ein Schwerpunktprogramm, bei dem gezielt Betriebe einer Branche oder Größe angeschrieben werden.
- Die Mindestbesichtigungsquote, nach der Betriebe auch ohne konkreten Anlass ausgewählt werden.
Die Folgen sind bei einer ersten Besichtigung meist eine Frist zur Nachbesserung. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, drohen nach § 209 SGB VII Bußgelder bis zu 10.000 Euro und nach § 25 ArbSchG bis zu 30.000 Euro. Schwerer wiegt der Regress: Bei grob fahrlässig verursachtem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII ihre Aufwendungen vom Unternehmer zurückfordern.
Wie belastbar die eigene Organisation im Fall einer Besichtigung wäre, schätzt der VBG-Risiko-Check in wenigen Minuten ein. Wer bereits Post bekommen hat, findet die Schritte in Brief von der Berufsgenossenschaft.
Mythos 4: „Homeoffice ist Privatsache“
Das Homeoffice ist ein Arbeitsplatz, keine Privatsache. Das ArbSchG stellt auf das Beschäftigungsverhältnis ab, nicht auf den Ort, sodass Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung auch für die Arbeit zu Hause gelten. Unfälle bei der Arbeit in der Wohnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 3 SGB VII im gleichen Umfang versichert wie im Betrieb.
Zwei Formen sind zu unterscheiden. Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 ArbStättV ein vom Arbeitgeber im Privatbereich fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer. Mobiles Arbeiten ist ortsungebunden und ohne feste Einrichtung. Telearbeit vs. mobiles Arbeiten heißt rechtlich: Für den Telearbeitsplatz gilt die ArbStättV nach § 1 Absatz 3 eingeschränkt mit, insbesondere mit den Anforderungen an Bildschirmarbeit, für mobiles Arbeiten gilt sie nicht. Das ArbSchG gilt in beiden Fällen.
Was im Homeoffice konkret zu tun ist:
- Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat kein Zutrittsrecht zur Wohnung. Die Beurteilung stützt sich deshalb auf eine strukturierte Selbstauskunft je Person anhand einer Checkliste.
- Unterweisung. Sie umfasst Ergonomie, Pausen, Erreichbarkeit und das Verhalten bei Unfällen zu Hause.
- Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz gilt unverändert, einschließlich der Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden nach § 5 ArbZG.
- Arbeitsmittel. Vom Arbeitgeber gestellte Geräte bleiben nach DGUV Vorschrift 3 prüfpflichtig, auch in der Wohnung.
Die Einzelheiten zu Telearbeitsplatz, Ausstattung und Dokumentation stehen in Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice und bei Telearbeit.
Vom Mythos zur belastbaren Organisation in vier Schritten
Wer an einer der vier Stellen Zweifel hat, arbeitet in dieser Reihenfolge. Der erste Schritt dauert eine Stunde und zeigt, wie groß die Lücke ist.
- Grundpflichten prüfen. Schriftlich festhalten, ob eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorliegt, ob alle Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten unterwiesen wurden und ob eine Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 vereinbart ist.
- Schwellen mit der aktuellen Beschäftigtenzahl abgleichen. Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Arbeitsschutzausschuss und Sicherheitsbeauftragte an der tatsächlichen Kopfzahl und Anwesenheit messen und das Ergebnis mit Datum ablegen.
- Homeoffice-Arbeitsplätze einbeziehen. Telearbeit und mobiles Arbeiten in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen, eine Selbstauskunft je Person einholen und die Unterweisung auf die Arbeit zu Hause erweitern.
- Nachweise besichtigungsfest ablegen. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle und Betreuungsvertrag an einem Ort ablegen, sodass sie bei einer unangekündigten Besichtigung innerhalb eines Tages vorliegen.
Safety Club übernimmt genau diese Organisation für Büro- und Verwaltungsbetriebe: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation, in der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Homeoffice-Arbeitsplätze an einem Ort zusammenlaufen. Offene Fragen zu Ihrem Betrieb klären wir im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbSchG, ASiG, ArbStättV, SGB VII sowie DGUV Vorschrift 1 und 2 und die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.




