Die Einsatzzeit nach DGUV Vorschrift 2 berechnen Sie für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten in zwei Teilen: Grundbetreuung gleich Beschäftigte mal Faktor der Betreuungsgruppe, im Büro 0,5 Stunden pro Kopf und Jahr, gemeinsam für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang der Betrieb nach Anlass selbst ermittelt.
Die Einsatzzeit ist der in Stunden pro Jahr bemessene Umfang, in dem Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt einen Betrieb nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 betreuen. Die Pflicht zur Betreuung selbst ergibt sich aus § 2 und § 5 ASiG und gilt ab dem ersten Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 2 legt nur fest, wie viel Betreuung es sein muss.
Welche Anlage gilt: bis 20 oder mehr als 20 Beschäftigte?
Feste Einsatzzeiten gibt es nur in der Regelbetreuung nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2, also für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten fallen unter Anlage 1, die keine Stundenwerte kennt. Maßgeblich ist nach § 2 Absatz 5 der Jahresdurchschnitt, Teilzeitkräfte werden für die Schwelle gewichtet.
Die Gewichtung nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 lautet: Teilzeitkräfte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit mehr als 20 und nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber mit 1,0. Ein Büro mit 24 Köpfen, davon 8 mit je 20 Wochenstunden, kommt so auf 16 + 4 = 20 gewichtete Beschäftigte und bleibt in Anlage 1.
Anlage 1 vs. Anlage 2 ist damit vor allem eine Frage der Methode. Anlage 1 verlangt die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung durch Fachkraft und Betriebsarzt, bei Betreuungsgruppe III nach der Orientierungshilfe im Mustertext spätestens alle fünf Jahre, plus Betreuung bei Anlässen wie Umzug oder Unfall. Anlage 2 verlangt ein festes Stundenkontingent plus betriebsspezifische Betreuung.
Statt der Regelbetreuung dürfen kleinere Betriebe ein alternatives Modell wählen: das Unternehmermodell nach Anlage 3 bis 50 Beschäftigte oder das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 bis 20 Beschäftigte. Dann entfällt die Einsatzzeit-Rechnung ganz.
Welche Betreuungsgruppe hat ein Bürobetrieb?
Die Betreuungsgruppe ergibt sich aus dem WZ-Schlüssel der Betriebsart, also dem Code der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008. Abschnitt IV der Anlage 2 ordnet jedem Schlüssel eine von drei Gruppen zu. Büro- und Verwaltungsbetriebe wie Kanzleien, Steuerbüros, Agenturen und Versicherungen liegen in aller Regel in Gruppe III mit 0,5 Stunden.
| Betreuungsgruppe | Stunden pro Beschäftigtem und Jahr | Beispiele aus dem Mustertext (WZ 2008) |
|---|---|---|
| Gruppe I | 2,5 | Forstwirtschaft, Gießereien, Schlachten und Fleischverarbeitung |
| Gruppe II | 1,5 | Telekommunikation, Arbeitsvermittlung (78.1), Herstellung von Kunststoffwaren |
| Gruppe III | 0,5 | Rechtsberatung (69.1), Steuerberatung (69.2), Unternehmensberatung (70.2), Werbung (73.1), Versicherungen (65.1), Öffentliche Verwaltung (84.1) |
Die Zuordnung folgt der Betriebsart, nicht dem einzelnen Arbeitsplatz. Ein Architekturbüro (71.1) liegt in Gruppe III, auch wenn einzelne Beschäftigte Baustellen besuchen. Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten werden nach Anlage 2 Abschnitt III in der betriebsspezifischen Betreuung berücksichtigt, nicht über eine höhere Gruppe. Die vollständige Liste führt die DGUV, verbindlich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
Wie wird die Grundbetreuung berechnet und aufgeteilt?
Die Grundbetreuung ist der feste Teil der Regelbetreuung nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2: Beschäftigte mal Faktor der Betreuungsgruppe ergibt die Stunden pro Jahr, als Summenwert für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Auf jeden der beiden Leistungserbringer müssen mindestens 20 Prozent entfallen. Den Rest teilt der Betrieb nach Bedarf auf.
Die Grundbetreuung umfasst neun Aufgabenfelder, darunter Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Organisation der Ersten Hilfe, Untersuchung nach Ereignissen, Dokumentation und die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss. Diese Aufgaben setzen nach Anlage 2 in der Regel eine Begehung voraus.
Die Neufassung hat die Aufteilung vereinfacht. Früher galt zusätzlich eine Untergrenze von 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr je Leistungserbringer, in Gruppe III also faktisch 40 Prozent je Seite. Diese Regel ist entfallen, bei der VBG seit dem 1. Dezember 2025. Für 30 Beschäftigte sinkt der Mindestanteil je Seite damit laut VBG von 6 auf 3 Stunden.
Drei Regeln begrenzen die Rechnung zusätzlich:
- Wegezeiten können nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge wird nicht auf die Grundbetreuung angerechnet, sondern gehört zur betriebsspezifischen Betreuung.
- Digitale Betreuung per Video oder Telefon ist nach § 6 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2 bis zu einem Drittel der Leistungen zulässig, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.
Drei Bürobetriebe durchgerechnet
Für drei Büros in Betreuungsgruppe III ergibt sich die Grundbetreuung direkt aus der Kopfzahl mal 0,5 Stunden. Die Aufteilung 60 zu 40 zugunsten der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein verbreiteter Schwerpunkt im Büro, rechtlich verbindlich ist nur der Mindestanteil von 20 Prozent je Seite. Die betriebsspezifische Betreuung kommt jeweils hinzu.
| Betrieb | Beschäftigte | Grundbetreuung pro Jahr | Mindestanteil je Seite (20 %) | Fachkraft bei 60 % | Betriebsarzt bei 40 % |
|---|---|---|---|---|---|
| Steuerkanzlei | 35 | 17,5 Stunden | 3,5 Stunden | 10,5 Stunden | 7,0 Stunden |
| Agentur | 80 | 40,0 Stunden | 8,0 Stunden | 24,0 Stunden | 16,0 Stunden |
| Versicherungsverwaltung | 240 | 120,0 Stunden | 24,0 Stunden | 72,0 Stunden | 48,0 Stunden |
Die Agentur mit 80 Beschäftigten zieht im laufenden Jahr in neue Räume. Das ist ein Anlass nach Aufgabenfeld 2.2 der betriebsspezifischen Betreuung (neue Arbeitsplätze, Umbau). Angenommen, die Fachkraft schätzt dafür 8 Stunden für Planungsberatung und Abnahmebegehung, dann steigt die Gesamtbetreuung der Fachkraft in diesem Jahr auf 32 Stunden. Die 8 Stunden sind eine Annahme für dieses Beispiel, keine Norm.
Ihre eigenen Werte mit frei wählbarer Aufteilung liefert der Einsatzzeiten-Rechner. Wie aus den Stunden ein Jahresbudget wird, zeigt Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?.
Wie ermitteln Sie die betriebsspezifische Betreuung?
Die betriebsspezifische Betreuung ist der variable Teil der Regelbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt III DGUV Vorschrift 2. Feste Stunden gibt es dafür nicht. Der Unternehmer ermittelt den Bedarf anhand von fünf Aufgabenfeldern, lässt sich dabei von Fachkraft und Betriebsarzt beraten und vereinbart das Ergebnis schriftlich oder elektronisch.
Grundbetreuung vs. betriebsspezifische Betreuung: Die Grundbetreuung deckt den Basisbedarf, der in jedem Betrieb der Gruppe anfällt, und wächst mit der Kopfzahl. Die betriebsspezifische Betreuung deckt das, was nur Ihren Betrieb betrifft, und wächst mit Veränderung.
| Aufgabenfeld nach Anlage 2 Abschnitt III | Typischer Anlass im Büro |
|---|---|
| 1 Regelmäßig vorliegende Anlässe | im reinen Büro selten, etwa besondere Anforderungen beim Personaleinsatz |
| 2 Betriebliche Veränderungen | Umzug, neue Arbeitsplätze, Einführung von Homeoffice oder neuen Arbeitszeitmodellen |
| 3 Externe Entwicklungen | neue Vorschriften mit umfangreichen Änderungen für den Betrieb |
| 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge | Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach ArbMedVV |
| 5 Aktionen und Kampagnen | Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, Schwerpunktprogramme |
Für den Bürobetrieb ist Aufgabenfeld 4 der verlässlichste Posten. Die Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit nach ArbMedVV übernimmt der Betriebsarzt zusätzlich zur Grundbetreuung, weshalb der arbeitsmedizinische Gesamtanteil höher liegt, als die Aufteilung der Grundbetreuung vermuten lässt. Mehr dazu in Betriebsarzt im Büro: wann ist er Pflicht?.
Einsatzzeiten in sieben Schritten berechnen
Die Berechnung folgt einer festen Reihenfolge: erst die Beschäftigtenzahl, dann die Anlage, dann die Gruppe, dann die Stunden. Wer bei der Gruppe oder der Zählweise unsicher ist, klärt das vor der Vereinbarung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft. Für die meisten Bürobetriebe ist die VBG zuständig, maßgeblich ist der eigene Bescheid.
- Beschäftigtenzahl ermitteln. Den Jahresdurchschnitt der Beschäftigten bilden und für die Schwellenwerte Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75 gewichten.
- Anlage bestimmen. Bis 20 gewichtete Beschäftigte gilt Anlage 1 ohne feste Stunden, ab mehr als 20 Beschäftigten Anlage 2 mit festen Einsatzzeiten, sofern kein alternatives Modell gewählt wird.
- Betreuungsgruppe nachschlagen. Über den WZ-Schlüssel der Betriebsart in Abschnitt IV der Anlage 2 die Betreuungsgruppe ablesen. Büro- und Verwaltungsbetriebe liegen in aller Regel in Gruppe III.
- Grundbetreuung rechnen. Beschäftigte mal Faktor der Betreuungsgruppe ergibt die jährliche Einsatzzeit für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zusammen.
- Stunden aufteilen. Die Grundbetreuung auf beide Leistungserbringer verteilen, mit mindestens 20 Prozent für jeden, nach Beratung durch beide.
- Betriebsspezifischen Bedarf ermitteln. Die fünf Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung auf den eigenen Betrieb prüfen und für jeden Anlass den Personalaufwand festlegen.
- Vereinbaren und überprüfen. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung schriftlich oder elektronisch vereinbaren und regelmäßig sowie nach wesentlichen Änderungen anpassen.
Ein offener Punkt bleibt die Zählweise für die Stunden selbst: § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 schreibt die Teilzeitgewichtung ausdrücklich für die Schwellenwerte vor. Wer auf der sicheren Seite bleiben will, rechnet die Grundbetreuung nach Köpfen und lässt eine abweichende Zählung von der Berufsgenossenschaft bestätigen.
Die Rechnung ist der einfache Teil. Aufwendiger ist es, die Stunden tatsächlich zu erbringen und nachzuweisen: Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 berichten Fachkraft und Betriebsarzt regelmäßig über ihre Tätigkeit. Wer das nicht selbst organisieren will, bekommt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation. Welche weiteren Pflichten bei Ihrer Betriebsgröße greifen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Grundlage ist der abgestimmte Mustertext der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 29. November 2024. Maßgeblich sind die von Ihrem Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung und dessen Zuordnung der Betriebsarten.




