Die Gefährdungsbeurteilung in der Kita ist die nach § 5 ArbSchG vorgeschriebene Ermittlung aller Gefährdungen für das pädagogische und hauswirtschaftliche Personal. Typisch sind vier Schwerpunkte: Heben und Tragen von Kindern, Lärm in den Gruppenräumen, Infektionsgefährdung nach Biostoffverordnung und das Außengelände. Verantwortlich ist der Träger, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Eine Kita ist kein Bürobetrieb. Für die Verwaltung des Trägers gilt der Beitrag Gefährdungsbeurteilung im Büro, hier geht es um die Gefährdungen der Kinderbetreuung.
Welcher Unfallversicherungsträger ist für die Kita zuständig?
Für Kitas in freier Trägerschaft ist meist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig, für kommunale Kitas die Unfallkasse des Landes oder der Gemeindeunfallversicherungsverband. Die Kinder selbst sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII versichert. Maßgeblich ist die Fassung der Vorschriften Ihres eigenen Unfallversicherungsträgers.
Die BGW bietet eine eigene Online-Gefährdungsbeurteilung für Kitas an, die zusammen mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband entwickelt wurde. Die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ aus dem Jahr 2019 beschreibt 16 typische Tätigkeiten mit ihren Gefährdungen und gilt trägerübergreifend als Referenz. Die Abgrenzung zu den Unfallkassen erklärt der Beitrag DGUV und Berufsgenossenschaft.
Die vier Schwerpunkte der Gefährdungsbeurteilung in der Kita
Die Gefährdungsbeurteilung in der Kita konzentriert sich auf vier Tätigkeitsfelder, die im Büro nicht vorkommen: körperliche Belastung durch Heben und Zwangshaltungen, Lärm in Gruppenräumen, Infektionsgefährdung durch engen Kontakt zu Kindern und Gefährdungen auf dem Außengelände. Psychische Belastung und Mutterschutz kommen als Querschnittsthemen hinzu.
| Gefährdung | Typische Tätigkeit | Maßnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Heben und Tragen | Kinder hochnehmen, auf den Wickeltisch heben, Krippenkinder tragen | Wickeltisch mit Treppe, höhenverstellbare Möbel, Unterweisung zum rückengerechten Heben | § 2 LasthandhabV, § 5 ArbSchG |
| Zwangshaltungen | Arbeiten an Kindertischen, Sitzen auf dem Boden | Erwachsenenstühle in jeder Gruppe, Hocker mit Rollen, Wechsel der Arbeitshaltung | § 5 ArbSchG, DGUV Regel 102-602 |
| Lärm | Gruppenraum, Turnraum, Mittagessen | Raumakustik, Gruppengröße, Ruhezonen, Lärmmessung bei Verdacht | § 6 LärmVibrationsArbSchV, ASR A3.7 |
| Infektionen | Wickeln, Trösten, Essen begleiten, Erkrankte betreuen | Hygieneplan, Handhygiene, Einmalhandschuhe, Pflichtvorsorge | § 4 BioStoffV, ArbMedVV Anhang Teil 2, § 36 IfSG |
| Außengelände | Aufsicht auf dem Spielplatz, Ausflüge | Inspektion der Spielgeräte, Sonnenschutz, Aufsichtsplan | DIN EN 1176-7, DGUV Information 202-022 |
| UV-Strahlung | regelmäßig eine Stunde oder mehr täglich draußen | Schattenplätze, Mittagsstunden meiden, Angebotsvorsorge | ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 |
| Psychische Belastung | Personalmangel, Elterngespräche, Lärm, Verantwortung | Vertretungsregelung, Pausenräume, Gesprächsleitfäden | § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG |
| Mutterschutz | Kontakt zu Kindern, etwa bei Röteln im Haus | anlassunabhängige Beurteilung, Immunstatus klären | §§ 10 und 11 MuSchG |
Heben, Tragen und Zwangshaltungen
Heben und Tragen ist in der Kita die häufigste körperliche Belastung, vor allem in Krippengruppen mit Kindern unter drei Jahren. Nach § 2 Abs. 1 LasthandhabV muss der Arbeitgeber manuelles Heben, das die Lendenwirbelsäule gefährdet, zuerst durch Organisation oder Arbeitsmittel vermeiden. Erst danach zählen Unterweisung und Technik.
Ein Wickeltisch mit Treppe, auf die das Kind selbst klettert, ersetzt hunderte Hebevorgänge im Jahr: Ein Kind von 12 Kilogramm, das sechsmal am Tag gewickelt wird, bedeutet ohne Treppe rund 30 Hebevorgänge pro Woche allein für dieses Kind. Bei zehn Wickelkindern in einer Krippengruppe sind es rund 300.
Die zweite Belastung sind Zwangshaltungen. Kindertische mit 50 Zentimetern Höhe und Stühle für Dreijährige zwingen Erwachsene in eine gebeugte Haltung. Die DGUV Regel 102-602 nennt deshalb Erwachsenenmobiliar in jedem Gruppenraum, an dem das Personal länger arbeitet, etwa Hocker mit Rollen oder ergonomische Kita-Stühle mit niedriger Sitzhöhe.
Lärm in der Kita: Was gemessen werden muss
Lärm in der Kita ist zuerst eine Belastung für Stimme und Konzentration, nur in Einzelfällen eine Gehörgefährdung. Die Grenze zieht § 6 LärmVibrationsArbSchV: Der untere Auslösewert liegt bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A), der obere bei 85 dB(A). Ob ein Gruppenraum darüber liegt, zeigt nur eine Messung, keine Schätzung.
Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber nach ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 1 Angebotsvorsorge anbieten. Unterhalb der Auslösewerte bleibt Lärm trotzdem Teil der Gefährdungsbeurteilung, weil er nach ASR A3.7 auch ohne Gehörschaden die Arbeit beeinträchtigt.
Wirksam sind vor allem schallabsorbierende Decken und Wandflächen, Filzgleiter unter Stühlen, kleinere Essgruppen und feste Ruhephasen. Eine Messung veranlasst die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Unfallversicherungsträger.
Infektionsgefährdung nach Biostoffverordnung
Die Infektionsgefährdung ist in der Kita die Gefährdung mit den meisten Folgepflichten. Nach § 4 Abs. 1 BioStoffV ist sie vor Aufnahme der Tätigkeit fachkundig zu beurteilen und nach § 4 Abs. 2 BioStoffV mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Daraus folgen Hygieneplan, Pflichtvorsorge, Masernnachweis und Belehrung.
Vier Pflichten ergeben sich direkt aus dem Gesetz:
- Pflichtvorsorge. Für Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung verlangt ArbMedVV Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f Pflichtvorsorge hinsichtlich Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken.
- Masernnachweis. Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor Beginn der Tätigkeit Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen.
- Hygieneplan. Kindertageseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 IfSG müssen nach § 36 Abs. 1 IfSG innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.
- Belehrung. Personal in Gemeinschaftseinrichtungen ist nach § 34 Abs. 5a IfSG vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre zu belehren, das Protokoll bewahrt der Arbeitgeber drei Jahre auf.
Die Belehrung ersetzt nicht die jährliche Unterweisung nach Arbeitsschutzrecht. Wann die nächste Unterweisung je Person fällig ist, rechnet der Unterweisungs-Fristenrechner aus.
Außengelände, UV-Strahlung und Aufsicht
Das Außengelände ist in der Kita Arbeitsplatz und Spielfläche zugleich. Für die Spielgeräte gilt die Normenreihe DIN EN 1176, deren Teil 7 eine visuelle Routineinspektion täglich bis wöchentlich, eine operative Inspektion alle ein bis drei Monate und eine jährliche Hauptinspektion durch eine qualifizierte Person vorsieht. Die DGUV Information 202-022 überträgt das auf Kitas.
Für das Personal kommen Stolpern auf unebenem Gelände und UV-Strahlung hinzu. Für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag schreibt ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 Angebotsvorsorge vor. Schattenplätze und Kopfbedeckung gehören deshalb in die Beurteilung.
Die Erste Hilfe ist in Kitas eigens geregelt: Nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 ist in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe vorzusehen, nicht nur ein Prozentsatz der Beschäftigten wie im Büro.
Rechenbeispiel: Pflichten in drei Kita-Größen
Welche Pflichten neben der Gefährdungsbeurteilung greifen, hängt von Gruppenzahl und Beschäftigtenzahl ab. Die folgende Tabelle rechnet drei Kitas durch. Die Gefährdungsbeurteilung selbst ist in allen drei Fällen ab dem ersten Beschäftigten Pflicht, ebenso die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
| Kita | Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 | Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG | Pflichtvorsorge Kinderkontakt | Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG |
|---|---|---|---|---|
| 2 Gruppen, 8 Beschäftigte | mindestens 2, je Gruppe 1 | nein | 7 pädagogische Kräfte | alle 8, alle zwei Jahre |
| 5 Gruppen, 22 Beschäftigte | mindestens 5 | ja, mehr als 20 Beschäftigte | 18 pädagogische Kräfte | alle 22, alle zwei Jahre |
| 9 Gruppen, 45 Beschäftigte | mindestens 9 | ja, vierteljährliche Sitzung | 38 pädagogische Kräfte | alle 45, alle zwei Jahre |
Die Zahl der pädagogischen Kräfte ist angenommen. Beim Arbeitsschutzausschuss zählen Teilzeitkräfte nach § 11 ASiG anteilig, eine Kita mit 22 Köpfen kann also unter der Schwelle liegen. Bei den Sicherheitsbeauftragten zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch die Kinder mit, Details im Beitrag Anzahl Sicherheitsbeauftragte. Eine erste Einordnung nach Kopfzahl gibt der Pflichten-Schnellcheck.
So erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilung für eine Kita
Die Gefährdungsbeurteilung für eine Kita entsteht in sechs Schritten, von der Klärung des zuständigen Trägers bis zur Dokumentation mit Überprüfungstermin. Entscheidend ist die Trennung der Bereiche, weil Gruppenbetrieb, Küche, Außengelände und Verwaltung eigene Abschnitte brauchen.
- Zuständigen Unfallversicherungsträger klären. Feststellen, ob die BGW, eine Unfallkasse oder ein anderer Träger zuständig ist, und dessen Branchenhilfe für Kitas als Grundlage nehmen.
- Bereiche und Tätigkeiten trennen. Gruppenbetrieb, Küche, Hauswirtschaft, Außengelände und Verwaltung getrennt erfassen, weil dort unterschiedliche Gefährdungen gelten.
- Gefährdungen je Tätigkeit ermitteln. Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Lärm, Biostoffe, Außengelände, psychische Belastung und Mutterschutz für jede Tätigkeit durchgehen.
- Maßnahmen nach Rangfolge festlegen. Erst technische und bauliche Lösungen wie Wickeltische mit Treppe und Erwachsenenstühle, dann organisatorische, zuletzt persönliche Maßnahmen.
- Vorsorge, Belehrung und Unterweisung planen. Pflichtvorsorge nach ArbMedVV, Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG, Masernnachweis und jährliche Unterweisung terminieren.
- Dokumentieren und regelmäßig überprüfen. Ergebnis, Maßnahmen, Verantwortliche und Termine nach § 6 ArbSchG festhalten und die Biostoff-Beurteilung mindestens alle zwei Jahre überprüfen.
Der Mutterschutz verdient einen eigenen Blick: Nach § 10 MuSchG ist für jede Tätigkeit vorab zu beurteilen, ob eine schwangere oder stillende Beschäftigte gefährdet wäre. Nach § 11 Abs. 2 MuSchG gilt die Gefährdung durch Krankheitserreger als ausgeschlossen, wenn ein ausreichender Immunschutz besteht. Den Ablauf beschreibt der Beitrag Mutterschutz und Gefährdungsbeurteilung. Zur psychischen Belastung siehe Psychische Belastung.
Was die Fachkraft bei einer Begehung in Kitas typischerweise beanstandet, steht auf der Seite Kindergärten und Kinderbetreuung. Safety Club betreut Träger mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitaler, prüfungssicherer Dokumentation, für die Verwaltung ebenso wie für den Gruppenbetrieb.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers.




