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Arbeitssicherheit für Kindergärten und Kinderbetreuung

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Kitas und Kinderbetreuung unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

  • Kindergärten & Kinderbetreuung

Wichtig: Eine Kita ist kein Bürobetrieb. Für die Verwaltung des Trägers gilt Betreuungsgruppe III, für die Betreuungsgruppen selbst nicht. Beide Bereiche sind getrennt zu beurteilen, und die Einordnung Ihres Betriebs entscheidet Ihr Unfallversicherungsträger, nicht die Branchenvermutung.

Was hier anders ist

Der Arbeitsplatz ist auf Kinder ausgelegt, nicht auf Erwachsene. Niedrige Tische und Stühle, Arbeiten im Sitzen auf dem Boden und häufiges Heben führen zu Zwangshaltungen, die es im Büro so nicht gibt.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

  • Zwangshaltungen und Heben. Kindgerechte Möbelhöhen bedeuten für Erwachsene dauerhaft ungünstige Haltungen. Dazu kommt das Heben und Tragen von Kindern. Beides gehört als Muskel-Skelett-Belastung in die Beurteilung, zusammen mit Erwachsenenmobiliar an jedem Arbeitsplatz, an dem länger gearbeitet wird.
  • Infektionsgefährdung. Der Umgang mit Kindern bringt eine erhöhte Infektionsgefährdung mit sich. Sie ist nach der Biostoffverordnung zu beurteilen und hat unmittelbar Folgen für Hygieneplan und arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • Mutterschutz. Für schwangere und stillende Beschäftigte greifen in Kitas regelmäßig Beschäftigungsbeschränkungen. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz ist hier keine Formsache, sondern der Punkt, an dem es praktisch wird.
  • Lärm und Stimme. Dauerhafter Geräuschpegel in Gruppenräumen und ständiges lautes Sprechen sind eine reale Belastung. Raumakustik ist hier eine Arbeitsschutzmaßnahme, nicht nur eine Frage der Ausstattung.

Was bei einer Begehung typischerweise auffällt

Auffällig sind fast immer dieselben Punkte: fehlendes Erwachsenenmobiliar an Plätzen, an denen Personal längere Zeit arbeitet; Material, das über Kopfhöhe gelagert wird und beim Herunterholen zur Absturzfrage wird; und Verkehrswege, die durch Spielmaterial eingeschränkt sind. Im Papier fehlt meist die Beurteilung der biologischen Arbeitsstoffe und die anlassunabhängige Beurteilung nach Mutterschutzgesetz.

Was daraus für die Unterweisung folgt

Die Unterweisung folgt der Tätigkeit, nicht dem Bürostandard: Heben und Tragen von Kindern, rückenschonendes Arbeiten in Bodennähe, Hygieneplan und Infektionsschutz, Verhalten bei Verletzungen von Kindern und Beschäftigten, Aufsicht auf dem Außengelände. Die Verwaltung des Trägers wird davon getrennt unterwiesen, weil dort andere Gefährdungen gelten.

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Häufige Fragen

Gelten für Kitas und Kinderbetreuung andere Vorschriften?
Nein, die Grundpflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Unterschiedlich sind der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung und die Betreuungsgruppe, die sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten richtet und die Ihr Unfallversicherungsträger festlegt.
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Beurteilt werden Arbeitsplatztypen, nicht Adressen. Unterscheiden sich die Standorte in Räumen, Tätigkeiten oder Publikumsverkehr, sind sie getrennt zu betrachten. Sind sie baugleich, genügt eine Beurteilung mit Vermerk zu den Abweichungen.
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell zulässig, ab 51 die Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
Der Umfang hängt an der Betreuungsgruppe, und die richtet sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten. Für den Verwaltungsteil sind es 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Für die übrigen Bereiche kann ein höherer Wert gelten. Ihre Zahl für den Verwaltungsteil liefert der Betreuungsstunden-Rechner.
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