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Arbeitssicherheit für Kirchen und soziale Träger

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Kirchen und soziale Träger unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

  • Kirchen & soziale Träger

Wichtig: Die Verwaltung des Trägers ist ein Bürobetrieb, Beratungsstellen, Einrichtungen und Gebäudeunterhalt sind es nicht. Betreuungsgruppe III gilt deshalb nicht für den ganzen Träger; maßgeblich sind die tatsächlichen Tätigkeiten je Bereich.

Was hier anders ist

Die Arbeit findet mit Menschen statt, oft in schwierigen Lagen. Beratung, Betreuung und Seelsorge bringen Gesprächssituationen mit sich, die belasten und in Einzelfällen eskalieren, und sie finden häufig allein statt.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

  • Alleinarbeit in Beratungsstellen. Gespräche außerhalb der Kernzeit, in kleinen Außenstellen oder bei Hausbesuchen finden oft ohne Kollegen im Haus statt. Es braucht eine Regelung, wie ein Notfall bemerkt wird, und eine Rückzugsmöglichkeit im Beratungsraum.
  • Übergriffe und Bedrohungen. In der sozialen Arbeit sind verbale und körperliche Übergriffe ein reales Risiko. Beurteilung, Meldeweg und Nachsorge gehören dokumentiert, nicht in die mündliche Absprache.
  • Belastende Inhalte. Die dauerhafte Auseinandersetzung mit Not, Krankheit und Gewalt ist eine psychische Belastung nach § 5 Abs. 3 ArbSchG, auch wenn sie im Gespräch stattfindet.
  • Alter Gebäudebestand. Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und Kirchengebäude bringen enge Treppen, Emporen, Türme und Nebenräume mit sich. Verkehrs- und Fluchtwege, Absturzsicherung und Beleuchtung sind dort regelmäßig die Themen.

Was bei einer Begehung typischerweise auffällt

Der Verwaltungstrakt ist meist unauffällig. Auffällig werden die Einrichtungen und die Gebäude: Beratungsräume ohne zweiten Ausgang, Nebenräume und Dachböden als Lager, enge Treppen ohne durchgehenden Handlauf, Emporen und Türme ohne Absturzsicherung. Im Papier fehlt fast immer die Beurteilung der psychischen Belastung und ein dokumentierter Umgang mit Übergriffen.

Was daraus für die Unterweisung folgt

Neben dem Bürostandard braucht es zwei Blöcke. Erstens Alleinarbeit und Hausbesuche: Abmeldung und Rückmeldung, Abbruchkriterien, Sicherung des eigenen Standorts. Zweitens der Umgang mit Übergriffen: Deeskalation, Meldeweg, Nachsorge und wer dafür Ansprechpartner ist. Für Ehrenamtliche gilt dasselbe wie für Beschäftigte, vor der ersten Tätigkeit.

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Häufige Fragen

Gelten für Kirchen und soziale Träger andere Vorschriften?
Nein, die Grundpflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Unterschiedlich sind der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung und die Betreuungsgruppe, die sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten richtet und die Ihr Unfallversicherungsträger festlegt.
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Beurteilt werden Arbeitsplatztypen, nicht Adressen. Unterscheiden sich die Standorte in Räumen, Tätigkeiten oder Publikumsverkehr, sind sie getrennt zu betrachten. Sind sie baugleich, genügt eine Beurteilung mit Vermerk zu den Abweichungen.
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell zulässig, ab 51 die Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
Der Umfang hängt an der Betreuungsgruppe, und die richtet sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten. Für den Verwaltungsteil sind es 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Für die übrigen Bereiche kann ein höherer Wert gelten. Ihre Zahl für den Verwaltungsteil liefert der Betreuungsstunden-Rechner.
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