Arbeitssicherheit für Kirchen und soziale Träger
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Kirchen und soziale Träger unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.
- Kirchen & soziale Träger
Wichtig: Die Verwaltung des Trägers ist ein Bürobetrieb, Beratungsstellen, Einrichtungen und Gebäudeunterhalt sind es nicht. Betreuungsgruppe III gilt deshalb nicht für den ganzen Träger; maßgeblich sind die tatsächlichen Tätigkeiten je Bereich.
Was hier anders ist
Die Arbeit findet mit Menschen statt, oft in schwierigen Lagen. Beratung, Betreuung und Seelsorge bringen Gesprächssituationen mit sich, die belasten und in Einzelfällen eskalieren, und sie finden häufig allein statt.
Die vier Punkte, auf die es ankommt
- Alleinarbeit in Beratungsstellen. Gespräche außerhalb der Kernzeit, in kleinen Außenstellen oder bei Hausbesuchen finden oft ohne Kollegen im Haus statt. Es braucht eine Regelung, wie ein Notfall bemerkt wird, und eine Rückzugsmöglichkeit im Beratungsraum.
- Übergriffe und Bedrohungen. In der sozialen Arbeit sind verbale und körperliche Übergriffe ein reales Risiko. Beurteilung, Meldeweg und Nachsorge gehören dokumentiert, nicht in die mündliche Absprache.
- Belastende Inhalte. Die dauerhafte Auseinandersetzung mit Not, Krankheit und Gewalt ist eine psychische Belastung nach § 5 Abs. 3 ArbSchG, auch wenn sie im Gespräch stattfindet.
- Alter Gebäudebestand. Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und Kirchengebäude bringen enge Treppen, Emporen, Türme und Nebenräume mit sich. Verkehrs- und Fluchtwege, Absturzsicherung und Beleuchtung sind dort regelmäßig die Themen.
Was bei einer Begehung typischerweise auffällt
Der Verwaltungstrakt ist meist unauffällig. Auffällig werden die Einrichtungen und die Gebäude: Beratungsräume ohne zweiten Ausgang, Nebenräume und Dachböden als Lager, enge Treppen ohne durchgehenden Handlauf, Emporen und Türme ohne Absturzsicherung. Im Papier fehlt fast immer die Beurteilung der psychischen Belastung und ein dokumentierter Umgang mit Übergriffen.
Was daraus für die Unterweisung folgt
Neben dem Bürostandard braucht es zwei Blöcke. Erstens Alleinarbeit und Hausbesuche: Abmeldung und Rückmeldung, Abbruchkriterien, Sicherung des eigenen Standorts. Zweitens der Umgang mit Übergriffen: Deeskalation, Meldeweg, Nachsorge und wer dafür Ansprechpartner ist. Für Ehrenamtliche gilt dasselbe wie für Beschäftigte, vor der ersten Tätigkeit.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Leistungsumfang nach § 6 ASiG, die drei Betreuungsmodelle im Vergleich und wie sich der Stundenumfang berechnet.
- Regionen: Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort, in acht Regionen deutschlandweit, mit der zuständigen VBG-Bezirksverwaltung je Region.
- Arbeitssicherheit nach Branche: was Kanzleien, IT, Agenturen, Immobilien, Verbände, Finanzdienstleister und weitere Betriebsarten im Arbeitsschutz unterscheidet.
- Pflichten-Schnellcheck: welche Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl greifen, vom Arbeitsschutzausschuss über Sicherheitsbeauftragte bis zum Ende des Unternehmermodells.
- Einsatzzeiten-Rechner: Ihre Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2, inklusive Aufteilung zwischen Fachkraft und Betriebsarzt. Die Kostenlogik erklärt Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Gefährdungsbeurteilung im Büro und Unterweisung im Büro: die beiden Pflichten, die jeden Bürobetrieb ab dem ersten Beschäftigten treffen.
- Leistungen im Überblick: der komplette Umfang nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 in einem Vertrag, mit allen betreuten Branchen und Regionen.
Häufige Fragen
Gelten für Kirchen und soziale Träger andere Vorschriften?
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
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