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Arbeitssicherheit für Bühne, Musik und Kultur

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Kulturbetriebe unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

  • Bühne, Musik & Kultur

Wichtig: Ein Kulturbetrieb ist kein reiner Bürobetrieb. Für Verwaltung und Dramaturgie gilt Betreuungsgruppe III, für Bühne, Werkstätten und Technik nicht. Für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung gelten zusätzlich eigene Unfallverhütungsvorschriften der DGUV.

Was hier anders ist

Der Betrieb hat zwei Takte. In der Verwaltung läuft ein normaler Bürobetrieb, auf und hinter der Bühne wird gebaut, geklettert, beleuchtet und unter Zeitdruck umgebaut, oft abends und am Wochenende.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

  • Auf- und Abbau unter Zeitdruck. Umbauten zwischen Vorstellungen sind der Zeitraum mit der höchsten Unfalldichte. Absturz, Lasten über Personen und Quetschstellen sind hier die bestimmenden Gefährdungen und nicht der Bildschirmarbeitsplatz.
  • Arbeiten in der Höhe. Beleuchtungsbrücken, Traversen, Züge und Leitern. Wer dort arbeitet, braucht eine eigene Unterweisung und, wo nötig, eine arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • Getrennte Bereiche, getrennte Beurteilung. Verwaltung, Bühne, Werkstätten, Fundus und Gastronomie sind verschiedene Arbeitsbereiche. Eine gemeinsame Beurteilung für das ganze Haus greift in keinem davon.
  • Schichtlagen und Publikumsverkehr. Abend- und Wochenendarbeit betrifft die Ruhezeiten, Publikum im Haus betrifft Flucht- und Rettungswege sowie die Zahl der nötigen Ersthelfer, die sich nach den Anwesenden richtet.

Was bei einer Begehung typischerweise auffällt

Im Verwaltungstrakt fällt wenig auf. Beanstandet werden regelmäßig der Fundus und die Werkstätten: Material über Kopfhöhe, zugestellte Wege, Regale ohne dokumentierte Prüfung. Dazu kommt die Frage, wer abends und nachts allein im Haus arbeitet und wie ein Notfall bemerkt würde. Im Papier fehlt meist die getrennte Beurteilung der Bereiche.

Was daraus für die Unterweisung folgt

Die Unterweisung läuft nach Bereich und nach Produktion. Der Bereichsteil deckt die dauerhaften Gefährdungen ab, der Produktionsteil das konkrete Bühnenbild: Wo wird geklettert, was hängt über Personen, wo sind Quetschstellen, wie läuft der Umbau. Gastspiele und externe Gewerke brauchen eine eigene Einweisung, bevor sie das Haus betreten.

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Häufige Fragen

Gelten für Kulturbetriebe andere Vorschriften?
Nein, die Grundpflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Unterschiedlich sind der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung und die Betreuungsgruppe, die sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten richtet und die Ihr Unfallversicherungsträger festlegt.
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Beurteilt werden Arbeitsplatztypen, nicht Adressen. Unterscheiden sich die Standorte in Räumen, Tätigkeiten oder Publikumsverkehr, sind sie getrennt zu betrachten. Sind sie baugleich, genügt eine Beurteilung mit Vermerk zu den Abweichungen.
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell zulässig, ab 51 die Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
Der Umfang hängt an der Betreuungsgruppe, und die richtet sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten. Für den Verwaltungsteil sind es 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Für die übrigen Bereiche kann ein höherer Wert gelten. Ihre Zahl für den Verwaltungsteil liefert der Betreuungsstunden-Rechner.
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