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Arbeitssicherheit für Künstler und Kreativschaffende

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Künstler und Kreativschaffende unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

  • Künstler & Kreativschaffende

Wichtig: Ein Atelier oder eine Werkstatt ist kein Bürobetrieb. Für den kaufmännischen Teil gilt Betreuungsgruppe III, für die künstlerische Produktion nicht automatisch. Wer allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist kein Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes; sobald jemand angestellt oder als Aushilfe beschäftigt wird, gelten die Pflichten in vollem Umfang.

Was hier anders ist

Der Arbeitsstoff steht im Mittelpunkt, nicht der Schreibtisch. Farben, Lösemittel, Klebstoffe, Stäube und Werkzeuge bestimmen die Gefährdung, und die meisten Ateliers sind Räume, die für Wohnen oder Gewerbe gebaut wurden, nicht für diese Stoffe.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

  • Gefahrstoffe im Atelier. Lösemittelhaltige Farben, Verdünner, Klebstoffe und Reiniger sind Gefahrstoffe. Es braucht ein Verzeichnis, die Sicherheitsdatenblätter, eine Beurteilung nach Gefahrstoffverordnung und daraus abgeleitete Betriebsanweisungen.
  • Lüftung und Stäube. Schleifen, Sägen und Sprühen erzeugen Stäube und Aerosole. Absaugung, Lüftung und, wo nötig, Atemschutz sind Schutzmaßnahmen, keine Frage der Gewohnheit.
  • Werkzeuge und Maschinen. Schneidwerkzeuge, Handmaschinen und Pressen brauchen eine Prüfung, eine Betriebsanweisung und eine Unterweisung derjenigen, die sie bedienen.
  • Alleinarbeit und wechselnde Orte. Gearbeitet wird oft allein, abends und an wechselnden Orten wie Ausstellungsräumen oder im Auftrag vor Ort. Es braucht eine Regelung, wie ein Notfall bemerkt würde.

Was bei einer Begehung typischerweise auffällt

Auffällig sind fast immer die Lagerung und die Lüftung: Lösemittel in Originalgebinden neben Zündquellen, umgefüllte Stoffe in unbeschrifteten Behältern, fehlende Sicherheitsdatenblätter und Fensterlüftung als einzige Maßnahme beim Sprühen. Dazu kommen Verlängerungskabel über Verkehrswegen und Werkzeuge ohne dokumentierte Prüfung. Im Papier fehlt meist das Gefahrstoffverzeichnis.

Was daraus für die Unterweisung folgt

Die Unterweisung folgt den Stoffen und Geräten: Umgang mit Lösemitteln und Klebstoffen anhand der Betriebsanweisungen, richtiges Lagern und Entsorgen, Nutzung von Absaugung und Atemschutz, Bedienung der Maschinen. Dazu die Regeln für Alleinarbeit und der Meldeweg bei einem Unfall. Der kaufmännische Teil wird davon getrennt unterwiesen.

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Häufige Fragen

Gelten für Künstler und Kreativschaffende andere Vorschriften?
Nein, die Grundpflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Unterschiedlich sind der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung und die Betreuungsgruppe, die sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten richtet und die Ihr Unfallversicherungsträger festlegt.
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Beurteilt werden Arbeitsplatztypen, nicht Adressen. Unterscheiden sich die Standorte in Räumen, Tätigkeiten oder Publikumsverkehr, sind sie getrennt zu betrachten. Sind sie baugleich, genügt eine Beurteilung mit Vermerk zu den Abweichungen.
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell zulässig, ab 51 die Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
Der Umfang hängt an der Betreuungsgruppe, und die richtet sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten. Für den Verwaltungsteil sind es 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Für die übrigen Bereiche kann ein höherer Wert gelten. Ihre Zahl für den Verwaltungsteil liefert der Betreuungsstunden-Rechner.
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