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Arbeitssicherheit für Personaldienstleistung und Zeitarbeit

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Personaldienstleister unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

  • Personaldienstleistung & Zeitarbeit

Wichtig: Die eigene Niederlassung ist ein Bürobetrieb. Die überlassenen Beschäftigten arbeiten dagegen in fremden Betrieben, oft in Bereichen mit deutlich höherer Gefährdung. Für diesen Teil ist die Betreuungsgruppe nicht automatisch III, und die Beurteilung richtet sich nach den Tätigkeiten beim Entleiher.

Was hier anders ist

Zwei Betriebe, eine Verantwortung. Die Beschäftigten arbeiten beim Entleiher, angestellt sind sie bei Ihnen. Der Arbeitsschutz teilt sich entsprechend auf, und genau an dieser Schnittstelle entstehen die Lücken.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

  • Wer wofür zuständig ist. Während der Überlassung trägt der Entleiher die Verantwortung für den Arbeitsschutz am Einsatzplatz (§ 11 Abs. 6 AÜG). Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und muss vor der Überlassung über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen unterrichten. Beides ist nachzuweisen.
  • Unterweisung vor der Überlassung. Die allgemeine Unterweisung durch Sie und die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch den Entleiher sind zwei verschiedene Dinge. Wer nur eine davon dokumentiert, hat eine Lücke.
  • Persönliche Schutzausrüstung. Wer die Ausrüstung stellt, ist vertraglich zu klären. Ungeklärt heißt in der Praxis: Niemand stellt sie, und die Beschäftigten arbeiten ohne.
  • Wechselnde Einsatzorte. Bei häufig wechselnden Einsätzen wächst die Zahl der nötigen Einweisungen schnell. Ohne feste Routine vor jedem Einsatz bleibt sie unvollständig.

Was bei einer Begehung typischerweise auffällt

In der Niederlassung selbst fallen die üblichen Bürothemen an. Die Beanstandungen liegen in den Unterlagen: Es fehlt der Nachweis, dass vor der Überlassung über die konkreten Gefahren des Einsatzplatzes unterrichtet wurde, es fehlt die Rückmeldung des Entleihers über die dortige Unterweisung, und die Zuständigkeit für die Schutzausrüstung ist im Überlassungsvertrag nicht geregelt.

Was daraus für die Unterweisung folgt

Praktikabel ist ein zweistufiges Verfahren. Stufe eins läuft bei Ihnen, vor jeder Überlassung, mit den Gefahren und Maßnahmen des konkreten Einsatzes und dem Meldeweg bei einem Unfall. Stufe zwei läuft beim Entleiher am Einsatzplatz. Beide werden dokumentiert, und die Rückmeldung aus Stufe zwei gehört in Ihre Akte, nicht nur in seine.

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Häufige Fragen

Gelten für Personaldienstleister andere Vorschriften?
Nein, die Grundpflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Unterschiedlich sind der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung und die Betreuungsgruppe, die sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten richtet und die Ihr Unfallversicherungsträger festlegt.
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Beurteilt werden Arbeitsplatztypen, nicht Adressen. Unterscheiden sich die Standorte in Räumen, Tätigkeiten oder Publikumsverkehr, sind sie getrennt zu betrachten. Sind sie baugleich, genügt eine Beurteilung mit Vermerk zu den Abweichungen.
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell zulässig, ab 51 die Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
Der Umfang hängt an der Betreuungsgruppe, und die richtet sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten. Für den Verwaltungsteil sind es 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Für die übrigen Bereiche kann ein höherer Wert gelten. Ihre Zahl für den Verwaltungsteil liefert der Betreuungsstunden-Rechner.
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