Arbeitssicherheit für Personaldienstleistung und Zeitarbeit
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für jeden Betrieb. Was sich bei Personaldienstleister unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.
- Personaldienstleistung & Zeitarbeit
Wichtig: Die eigene Niederlassung ist ein Bürobetrieb. Die überlassenen Beschäftigten arbeiten dagegen in fremden Betrieben, oft in Bereichen mit deutlich höherer Gefährdung. Für diesen Teil ist die Betreuungsgruppe nicht automatisch III, und die Beurteilung richtet sich nach den Tätigkeiten beim Entleiher.
Was hier anders ist
Zwei Betriebe, eine Verantwortung. Die Beschäftigten arbeiten beim Entleiher, angestellt sind sie bei Ihnen. Der Arbeitsschutz teilt sich entsprechend auf, und genau an dieser Schnittstelle entstehen die Lücken.
Die vier Punkte, auf die es ankommt
- Wer wofür zuständig ist. Während der Überlassung trägt der Entleiher die Verantwortung für den Arbeitsschutz am Einsatzplatz (§ 11 Abs. 6 AÜG). Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und muss vor der Überlassung über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen unterrichten. Beides ist nachzuweisen.
- Unterweisung vor der Überlassung. Die allgemeine Unterweisung durch Sie und die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch den Entleiher sind zwei verschiedene Dinge. Wer nur eine davon dokumentiert, hat eine Lücke.
- Persönliche Schutzausrüstung. Wer die Ausrüstung stellt, ist vertraglich zu klären. Ungeklärt heißt in der Praxis: Niemand stellt sie, und die Beschäftigten arbeiten ohne.
- Wechselnde Einsatzorte. Bei häufig wechselnden Einsätzen wächst die Zahl der nötigen Einweisungen schnell. Ohne feste Routine vor jedem Einsatz bleibt sie unvollständig.
Was bei einer Begehung typischerweise auffällt
In der Niederlassung selbst fallen die üblichen Bürothemen an. Die Beanstandungen liegen in den Unterlagen: Es fehlt der Nachweis, dass vor der Überlassung über die konkreten Gefahren des Einsatzplatzes unterrichtet wurde, es fehlt die Rückmeldung des Entleihers über die dortige Unterweisung, und die Zuständigkeit für die Schutzausrüstung ist im Überlassungsvertrag nicht geregelt.
Was daraus für die Unterweisung folgt
Praktikabel ist ein zweistufiges Verfahren. Stufe eins läuft bei Ihnen, vor jeder Überlassung, mit den Gefahren und Maßnahmen des konkreten Einsatzes und dem Meldeweg bei einem Unfall. Stufe zwei läuft beim Entleiher am Einsatzplatz. Beide werden dokumentiert, und die Rückmeldung aus Stufe zwei gehört in Ihre Akte, nicht nur in seine.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Leistungsumfang nach § 6 ASiG, die drei Betreuungsmodelle im Vergleich und wie sich der Stundenumfang berechnet.
- Regionen: Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort, in acht Regionen deutschlandweit, mit der zuständigen VBG-Bezirksverwaltung je Region.
- Arbeitssicherheit nach Branche: was Kanzleien, IT, Agenturen, Immobilien, Verbände, Finanzdienstleister und weitere Betriebsarten im Arbeitsschutz unterscheidet.
- Pflichten-Schnellcheck: welche Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl greifen, vom Arbeitsschutzausschuss über Sicherheitsbeauftragte bis zum Ende des Unternehmermodells.
- Einsatzzeiten-Rechner: Ihre Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2, inklusive Aufteilung zwischen Fachkraft und Betriebsarzt. Die Kostenlogik erklärt Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Gefährdungsbeurteilung im Büro und Unterweisung im Büro: die beiden Pflichten, die jeden Bürobetrieb ab dem ersten Beschäftigten treffen.
- Leistungen im Überblick: der komplette Umfang nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 in einem Vertrag, mit allen betreuten Branchen und Regionen.
Häufige Fragen
Gelten für Personaldienstleister andere Vorschriften?
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
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