
Architekturbüros
Baustellenbesuche, Plotter und CAD-Arbeit: zwei Arbeitswelten in einer Gefährdungsbeurteilung.
Mehr erfahrenRedaktionen, Pressebüros und Nachrichtenagenturen arbeiten nach der Nachrichtenlage. Wer morgens über einen Prozess berichtet, steht abends vielleicht am Rand einer Demonstration, und die Spätschicht redigiert, bis die letzte Seite steht. Ein guter Teil der Gefährdungen entsteht deshalb außerhalb der Redaktionsräume, und genau dieser Teil fehlt in vielen Gefährdungsbeurteilungen.

Für diese Betriebsart stellt Safety Club die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: ein Vertrag mit planbaren Jahreskosten, eine Fachkraft aus dem Netzwerk vor Ort, Betriebsarzt, Fahrt, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung im Preis und die prüfungssichere Dokumentation auf unserer Plattform, dem Kundenportal. Schauen Sie selbst in wenigen Klicks, was Sie innerhalb dieses Gesamtpakets zahlen, im Angebotsrechner.
In einer Redaktion bestimmt das Ereignis, wann und wo gearbeitet wird. Recherche und Berichterstattung finden oft kurzfristig und allein statt, an Orten und zu Zeiten, auf die eine übliche Büroorganisation nicht eingestellt ist.
Für die Gefährdungsbeurteilung lohnt es sich deshalb, nach Tätigkeiten zu gliedern statt nach Räumen. Eine Gerichtsreporterin mit Terminen in fremden Gebäuden und ein Kollege, der am Newsdesk Bildmaterial aus Katastrophengebieten sichtet, sitzen vielleicht im selben Großraum. Ihre Gefährdungen haben wenig gemeinsam. Ein eigener Abschnitt je Tätigkeitsprofil ist übersichtlicher als eine einzige Liste für die ganze Redaktion und lässt sich leichter anpassen, wenn jemand das Ressort wechselt.
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt bei Presseunternehmen von der Art des Betriebs ab. Die Satzung der VBG nennt Presse- und Nachrichtenagenturen sowie Journalistinnen und Journalisten ausdrücklich, ihr Gefahrtarif führt zusätzlich Redaktionsbüros auf. Die Redaktion einer Zeitung gehört dagegen in der Regel zum Verlag und ist bei dessen Träger versichert: ohne eigene Druckerei meist bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), mit eigener Druckerei bei der BG ETEM. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.
| Merkmal | Redaktion oder Pressebüro |
|---|---|
| Unfallversicherungsträger | Presse- und Nachrichtenagenturen, Redaktionsbüros, freie Journalistinnen und Journalisten: VBG. Redaktion eines Zeitungsverlags: Träger des Verlags (BGHW oder BG ETEM). Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid. |
| Wirtschaftszweig | WZ 58.13 Verlegen von Zeitungen, WZ 63.9 sonstige Informationsdienstleistungen (darunter Nachrichtenbüros), WZ 90.03 für selbstständige Journalistinnen und Journalisten |
| Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 | III für alle drei Wirtschaftszweige, ab mehr als 20 Beschäftigten 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt, je Seite mindestens 20 Prozent |
| Sonn- und Feiertagsdienst | Zulässig bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen und für tagesaktuelle Arbeit an anderen Presseerzeugnissen (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG) |
| Ab dem ersten Beschäftigten | Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste-Hilfe-Organisation, Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt |
| Mehr als 20 Beschäftigte | Arbeitsschutzausschuss, Sitzung je Kalendervierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Bis 50 Beschäftigte | Unternehmermodell als Alternative zulässig. Mehr als 50: Regelbetreuung. |
| Ab 50 Beschäftigten im Büro | Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII, seit dem 29. Mai 2026) |
Angestellte Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre werden mitgezählt. Teilzeitkräfte zählen für die Schwelle von 20 anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Freie Mitarbeitende bleiben außen vor, solange sie selbstständig arbeiten. Ob das zutrifft, richtet sich nach ihrer gelebten Eingliederung in die Redaktion, etwa nach festen Diensten im Dienstplan, und nicht allein nach der Bezeichnung im Vertrag.
Für Früh- und Spätdienste gilt grundsätzlich die Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG: Endet der Spätdienst um 23 Uhr, beginnt der nächste Dienst frühestens um 10 Uhr. Wie sich Bedrohungen und belastende Inhalte in der Beurteilung abbilden lassen, beschreibt Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.
In der Redaktion selbst fallen Großraumakustik, zugestellte Verkehrswege und Technik auf engem Raum auf. Der entscheidende Teil steht meist gar nicht auf dem Papier: Für Außentermine gibt es oft keine Beurteilung, keine Regelung zur Alleinarbeit und keinen dokumentierten Weg, wie eine Bedrohung gemeldet und nachbereitet wird. Genau danach wird nach einem Vorfall gefragt.
Zur üblichen Büro-Unterweisung kommen zwei Blöcke. Erstens Außentermine: Abmeldung und Rückmeldung, Verhalten in unübersichtlichen Lagen, Abbruchkriterien. Zweitens der Umgang mit Anfeindungen: Wer ist Ansprechpartner, wie wird ein Vorfall gemeldet, welche Nachsorge gibt es. Beides gehört dokumentiert, weil es im Ernstfall die Frage ist, ob der Betrieb vorbereitet war.
Wird jemand bei einem Termin bedroht oder angegriffen, sollte der Vorfall dokumentiert und dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden, auch ohne körperliche Verletzung und auch dann, wenn nur psychische Beschwerden behandelt werden müssen. Wie die Unfallanzeige abläuft und welche Fristen gelten, steht in Arbeitsunfall im Büro: Meldung, Fristen und Dokumentation.
Das hängt vom Betrieb ab, zu dem die Redaktion gehört. Presse- und Nachrichtenagenturen, Redaktionsbüros sowie Journalistinnen und Journalisten gehören zur VBG. Die Redaktion eines Zeitungsverlags ist beim Träger des Verlags versichert: ohne eigene Druckerei in der Regel bei der BGHW, mit eigener Druckerei bei der BG ETEM. Maßgeblich ist der Mitgliedsbescheid.
Er kann es sein, wenn er sich während der beruflichen Tätigkeit ereignet. Über die Anerkennung entscheidet der Unfallversicherungsträger. Melden Sie den Vorfall auch dann, wenn keine körperliche Verletzung vorliegt und nur psychische Folgen behandelt werden müssen. Ist die Reporterin mehr als drei Tage arbeitsunfähig, ist die Unfallanzeige Pflicht.
Ja. Bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen und für tagesaktuelle Arbeit an anderen Presseerzeugnissen erlaubt § 10 ArbZG die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Grundsätzlich bleiben aber mindestens 15 Sonntage im Jahr frei, und für jeden Sonntagsdienst ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 ArbZG).

Baustellenbesuche, Plotter und CAD-Arbeit: zwei Arbeitswelten in einer Gefährdungsbeurteilung.
Mehr erfahren
Filiale mit Publikumsverkehr und Bargeld: Überfallprophylaxe und Nachsorge gehören dazu.
Mehr erfahren
Wechselnde Teilnehmende, die Fluchtwege nicht kennen und im Notfall mit zu evakuieren sind.
Mehr erfahren
Normaler Büroalltag in der Verwaltung, Aufbau, Licht und Umbau unter Zeitdruck hinter der Bühne.
Mehr erfahren
Viele baugleiche Bildschirmarbeitsplätze: Jeder Einstellfehler und jede Korrektur wirkt vielfach.
Mehr erfahren
Besichtigungen, Objektbegehungen und Übergaben als Außendienst neben dem Büro.
Mehr erfahren
Mehrere Bildschirme im Büro, Messen und Abnehmen auf fremdem Gelände.
Mehr erfahren
Hoher Homeoffice-Anteil: Der Schwerpunkt wandert vom Büro an den Heimarbeitsplatz.
Mehr erfahren
Mandantenakten und offene Bildschirme: Vertraulichkeit bei der Begehung vorab regeln.
Mehr erfahren
Arbeiten auf Kinderhöhe: Zwangshaltungen und häufiges Heben statt Bildschirmarbeit.
Mehr erfahren
Beratung, Betreuung und Seelsorge: belastende Gespräche, oft allein.
Mehr erfahren
Farben, Lösemittel und Stäube im Atelier statt Schreibtisch im Büro.
Mehr erfahren
Messen, Pressetermine und Events: Auf- und Abbau, lange Standzeiten, viel Anreise.
Mehr erfahren
Beurkundungstage mit ortsunkundigen Gästen, oft in emotionalen Situationen.
Mehr erfahren
Angestellt bei Ihnen, im Einsatz beim Entleiher: Arbeitsschutz an der Schnittstelle.
Mehr erfahren
Serverraum als Hauptarbeitsplatz: Lärm, Zugluft, hohe elektrische Leistung, Betrieb rund um die Uhr.
Mehr erfahren
Studio, Straße und fremde Gebäude: Der Drehort wechselt, der Zeitplan lässt wenig Spielraum.
Mehr erfahren
Jahresabschluss und Abgabefristen: planbare Belastungsspitzen, die in die Beurteilung gehören.
Mehr erfahren
Kundenservice mit Sprech- und Hörbelastung, technischer Betrieb an verteilten Standorten.
Mehr erfahren

Ehrenamtliche, Projektkräfte, Praktikanten: Unterweisung bei ständig wechselnden Personen.
Mehr erfahren
Redaktion, Verwaltung, Technik und Lager unter einem Dach.
Mehr erfahren
Innendienst am Bildschirm, Außendienst mit Fahrten, Hausbesuchen und Besichtigungen.
Mehr erfahren
Junge Teams und hohe Fluktuation: Unterweisung vor jedem Start statt einmal im Jahr.
Mehr erfahren
Aus drei Gründern werden schnell zwanzig Beschäftigte: Pflichten wachsen schneller als der Arbeitsschutz.
Mehr erfahren
Tarifbeschäftigte und Beamte unter einem Dach, oft mit Publikumsverkehr.
Mehr erfahrenEin einfacher Weg vom ersten Gespräch zur prüfungssicheren Dokumentation.
Wir klären, was Pflicht ist, was Sie nicht brauchen und was wir liefern. Klarheit ab Tag 1.
Ein Vertrag, planbare Jahreskosten, direkte Buchung. Vom Erstkontakt bis zur Unterschrift: maximal fünf Werktage.
Ihre Fachkraft kommt zur Begehung, erstellt die Gefährdungsbeurteilung und prüft: Was ist da, was fehlt?
Alle Nachweise liegen digital im Kundenportal: vollständig, aktuell, teilbar.
