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Arbeitssicherheit für Verbände und Vereine

Die Pflichten im Arbeitsschutz sind für alle Büro- und Verwaltungsbetriebe dieselben. Was sich bei Verbände und Vereine unterscheidet, ist der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

  • Verbände & Vereine

Was hier anders ist

Wechselnde Personen: Ehrenamtliche, Projektkräfte, Praktikanten. Die Unterweisungspflicht gilt für sie genauso, und genau daran scheitert sie in der Praxis, weil sie zwischen zwei Jahresterminen anfangen und wieder aufhören.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

  • Ehrenamtliche und kurzfristig Beschäftigte. Die Unterweisungspflicht knüpft an die Beschäftigung an, nicht an ihre Dauer. Ehrenamtliche stehen je nach Ausgestaltung ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Mehrere kleine Geschäftsstellen. Erste-Hilfe-Material und ausgebildete Ersthelfer müssen je Standort vorhanden sein, bemessen nach den dort gleichzeitig anwesenden Personen, nicht nur am Hauptsitz.
  • Veranstaltungen und Sitzungen. Mitgliederversammlungen und Tagungen füllen Räume, die dafür nicht ausgelegt sind. Fluchtwegbreiten, Bestuhlung und Beleuchtung sind je Veranstaltung zu prüfen.
  • Lagerräume für Aktionsmaterial. Material, das zweimal im Jahr bewegt wird, wird entsprechend gestapelt. Regalsicherheit, Lastenhandhabung und freie Wege sind hier die typischen Beanstandungen.

Was bei einer Begehung typischerweise auffällt

Auffällig sind zwei Muster. Erstens Standorte ohne eigenes Erste-Hilfe-Material und ohne Ersthelfer, weil beides nur am Hauptsitz vorgehalten wird. Zweitens Veranstaltungsräume, deren Bestuhlung nach der letzten Sitzung im Fluchtweg steht. Dazu Lagerräume mit Material über Kopfhöhe. Im Papier fehlt meist eine Übersicht, wer wann unterwiesen wurde.

Was daraus für die Unterweisung folgt

Praktikabel ist ein kurzer, standardisierter Einstiegsblock, der vor der ersten Tätigkeit läuft und dokumentiert wird, statt der Aufnahme in den nächsten Jahrestermin, den viele Beteiligte gar nicht mehr erleben. Für Veranstaltungen kommt eine kurze Sicherheitsinformation zu Fluchtwegen und Sammelplatz dazu, für das Lager das Heben und die Regalnutzung.

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Häufige Fragen

Gelten für Verbände und Vereine andere Vorschriften?
Nein. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 gelten für alle Büro- und Verwaltungsbetriebe gleich. Unterschiedlich ist nur, worauf die Gefährdungsbeurteilung den Schwerpunkt legt.
Brauchen wir eine eigene Gefährdungsbeurteilung je Standort?
Beurteilt werden Arbeitsplatztypen, nicht Adressen. Unterscheiden sich die Standorte in Räumen, Tätigkeiten oder Publikumsverkehr, sind sie getrennt zu betrachten. Sind sie baugleich, genügt eine Beurteilung mit Vermerk zu den Abweichungen.
Ab wann brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell zulässig, ab 51 die Regelbetreuung mit fest bestellter Fachkraft.
Was kostet die Betreuung für einen Betrieb unserer Größe?
Die Grundbetreuung liegt in Betreuungsgruppe III bei 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Ihre Zahl liefert der Betreuungsstunden-Rechner.
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