Arbeitssicherheit für Behörden und öffentliche Verwaltung
Für Behörden und öffentliche Verwaltung gilt das Arbeitsschutzgesetz wie für jeden Betrieb, das Arbeitssicherheitsgesetz in Form eines gleichwertigen Arbeitsschutzes (§ 16 ASiG). Zuständig ist keine Berufsgenossenschaft, sondern ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, und für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regeln zur Unfallfürsorge.
- Behörden & öffentliche Verwaltung
Wichtig: Behörden und Dienststellen sind nicht bei einer Berufsgenossenschaft versichert, sondern bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: der Unfallkasse des Landes, einem Gemeindeunfallversicherungsverband oder der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt dort einen gleichwertigen Arbeitsschutz (§ 16 ASiG). Maßgeblich ist die DGUV Vorschrift 2 in der Fassung Ihres Trägers.
Behörden: Arbeitsschutz zwischen Tarifrecht und Beamtenrecht
In der Verwaltung arbeiten Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte nebeneinander, oft mit Publikumsverkehr. Das Arbeitsschutzgesetz gilt für beide gleich, die Unfallversicherung nicht: Beamtinnen und Beamte sind nicht gesetzlich unfallversichert, für sie gilt die Dienstunfallfürsorge.
Das Arbeitsschutzgesetz zählt Beamtinnen und Beamte ausdrücklich zu den Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG), und als Betrieb gilt im öffentlichen Dienst die Dienststelle (§ 2 Abs. 5 ArbSchG). Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Erste Hilfe sind also für alle gleich zu organisieren, unabhängig vom Status.
Unterschiedlich ist die Unfallversicherung. Tarifbeschäftigte sind bei der Unfallkasse des Landes, einem Gemeindeunfallversicherungsverband oder der Unfallversicherung Bund und Bahn versichert. Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), für sie gilt die Dienstunfallfürsorge nach Beamtenrecht. Die Abgrenzung der Träger erklärt DGUV und Berufsgenossenschaft: wer für Büros zuständig ist.
Öffentliche Verwaltung: Träger, Rechtsgrundlage und Betreuungsgruppe
| Merkmal | Behörden und öffentliche Verwaltung |
|---|---|
| Unfallversicherungsträger | Unfallkasse des Landes oder Gemeindeunfallversicherungsverband für Länder und Kommunen, Unfallversicherung Bund und Bahn für die Bundesverwaltung. Keine Berufsgenossenschaft. |
| Beamtinnen und Beamte | Nicht gesetzlich unfallversichert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), Dienstunfallfürsorge nach Beamtenrecht. Für den Arbeitsschutz gelten sie als Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG). |
| Betreuung | Gleichwertiger Arbeitsschutz nach § 16 ASiG, Umfang nach der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung Ihres Trägers |
| Wirtschaftszweig | WZ 84.1 Öffentliche Verwaltung |
| Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 | III: 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, etwa für Publikumsverkehr. |
| Externe Betreuung | Zulässig: Die Pflicht zur Bestellung kann auch über einen überbetrieblichen Dienst erfüllt werden (§ 19 ASiG). Die Beauftragung richtet sich nach dem Vergaberecht Ihres Hauses. |
| Personalvertretung | Der Personalrat bestimmt bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit (Personalvertretungsgesetz des Bundes oder des Landes) |
Welcher Träger für Ihre Dienststelle zuständig ist, ergibt sich aus der Trägerschaft: Kommunen und Landesbehörden gehören zur Unfallkasse ihres Landes oder zu einem Gemeindeunfallversicherungsverband, Bundesbehörden zur Unfallversicherung Bund und Bahn.
Worauf die Gefährdungsbeurteilung in der Verwaltung achtet
- Publikumsverkehr. Bürgerbüros, Ausländer-, Sozial- und Jobcenter kennen angespannte Gespräche und Übergriffe. Sichtverhältnisse, Fluchtweg nach hinten, Alarmierung und die Nachsorge nach einem Ereignis gehören in die Gefährdungsbeurteilung, nicht nur in die Hausordnung.
- Registraturen und Akten. Aktenschränke, fahrbare Regalanlagen und Umzugskisten mit Papier. Heben und Tragen ist hier eine echte Belastung, und fahrbare Regale sind Arbeitsmittel, die regelmäßig geprüft werden (Betriebssicherheitsverordnung).
- Dienststellen an mehreren Orten. Außenstellen, Bürgerämter und Nebengebäude unterscheiden sich in Räumen und Publikumsverkehr. Beurteilt werden die Arbeitsplatztypen je Dienststelle, nicht eine Musterbeurteilung für das ganze Haus.
- Personalrat und Verfahren. Bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes bestimmt der Personalrat mit, geregelt im Personalvertretungsgesetz des Bundes oder des Landes. Wer ihn früh einbindet, vermeidet, dass fertige Maßnahmen im Verfahren hängen bleiben.
Wie die psychische Belastung, auch durch schwierige Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern, in die Beurteilung kommt, beschreibt Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.
Begehung im Dienstgebäude: was die Fachkraft vorfindet
Typisch sind Fluren mit Aktenwagen und Kopierern, die als Verkehrsweg und Fluchtweg dienen, Beratungsplätze mit Publikumsverkehr ohne freien Weg nach hinten, und Registraturen, in denen schwere Ordner über Kopfhöhe lagern. In älteren Dienstgebäuden fallen Beleuchtung und Raumklima auf, im Papier oft eine Gefährdungsbeurteilung, die nie für die einzelnen Außenstellen fortgeschrieben wurde.
Unterweisung für Verwaltung und Publikumsbereiche
Neben dem Bildschirmteil braucht es für Bereiche mit Publikumsverkehr einen eigenen Block: Verhalten in angespannten Gesprächen, Alarmierung, Rückzug und der Weg zur Nachsorge. Für Registraturen kommen Heben und Tragen und die Bedienung fahrbarer Regale dazu. Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte werden gleich unterwiesen (§ 12 ArbSchG).
Ablauf, Inhalte und Nachweis der jährlichen Unterweisung stehen in Unterweisung im Büro: wie oft und welche Themen?.
Passend dazu
- Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Leistungsumfang, Betreuungsmodelle und wie sich die Stunden berechnen.
- DGUV und Berufsgenossenschaft: wer für Büros zuständig ist: Berufsgenossenschaft, Unfallkasse und Gewerbeaufsicht im Vergleich.
- Betreuungsgruppe und WZ-Code nach DGUV Vorschrift 2: Wie sich die Einsatzzeiten nach dem Wirtschaftszweig richten.
- Gefährdungsbeurteilung für den Büroarbeitsplatz: Aufbau, Mindestinhalt und Fortschreibung.
- Einsatzzeiten-Rechner: Die Grundbetreuung in Betreuungsgruppe III, gerechnet auf Ihre Beschäftigtenzahl.
- Arbeitssicherheit für Verbände und Vereine: Für Verbände und Körperschaften mit Geschäftsstelle.
Häufige Fragen
Gilt das Arbeitssicherheitsgesetz auch für Behörden?
Ja, in einer eigenen Form: In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder und der Gemeinden ist ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten (§ 16 ASiG). Das Arbeitsschutzgesetz gilt dort unmittelbar.
Ist für Behörden die VBG zuständig?
Nein. Für die öffentliche Hand sind die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig. Die VBG ist eine gewerbliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen der Privatwirtschaft.
Darf eine Behörde eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen?
Ja. Das Arbeitssicherheitsgesetz lässt ausdrücklich zu, die Aufgaben über einen überbetrieblichen Dienst zu erfüllen (§ 19 ASiG). Wie der Auftrag vergeben wird, richtet sich nach dem Vergaberecht und den Wertgrenzen Ihres Hauses.
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