Die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit muss nach § 5 Absatz 1 ASiG schriftlich erfolgen und die nach § 6 ASiG übertragenen Aufgaben benennen. Prüfungssicher ist sie erst, wenn sie zusätzlich die Person, den Nachweis der Fachkunde, die vereinbarte Einsatzzeit und den Beginn der Betreuung festhält. Der Unternehmer muss auf Verlangen nachweisen, wie er diese Pflicht erfüllt hat.
Die Bestellung ist der schriftliche Akt, mit dem der Arbeitgeber einer namentlich benannten Person die Aufgaben nach § 6 ASiG überträgt. Welche Fachkraft überhaupt in Frage kommt, klärt vorher die Angebotsprüfung in Fachkraft für Arbeitssicherheit auswählen. Dieser Beitrag setzt danach an: bei den Papieren, die am Ende im Ordner liegen müssen.
Bestellung und Dienstleistungsvertrag sind zwei Dokumente
Die Bestellung ist die einseitige Übertragung der Aufgaben auf eine Person, der Dienstleistungsvertrag die zweiseitige Vereinbarung über Leistung, Vergütung und Laufzeit mit einem Anbieter. Beide werden häufig verwechselt, und genau diese Verwechslung ist der häufigste Mangel: Es liegt ein Vertrag vor, aber keine Bestellung.
| Merkmal | Bestellung | Dienstleistungsvertrag |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | einseitige Übertragung von Aufgaben | zweiseitiger Vertrag |
| Grundlage | § 5 Absatz 1 ASiG, § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 | Vertragsfreiheit nach BGB |
| Adressat | die namentlich benannte Person | der Anbieter oder die freiberufliche Fachkraft |
| Kerninhalt | Aufgaben, Einsatzzeit, Stellung im Betrieb | Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Kündigung |
| Auf Verlangen vorzulegen | ja | in der Regel nein |
| Ende | Widerruf oder Ausscheiden der Person | Kündigung oder Fristablauf |
Ein überbetrieblicher Dienst ändert daran nichts: Bestellt wird auch dann eine Person, nicht das Unternehmen. Wechselt diese Person, ist eine neue Bestellung auszustellen, selbst wenn der Vertrag weiterläuft. Nach § 2 Absatz 7 DGUV Vorschrift 2 sind die Beschäftigten über die Art der Betreuung und über die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren.
Diese Angaben gehören in die Bestellung
Eine wirksame Bestellung benennt Person, Fachkunde, Aufgaben, Einsatzzeit, Beginn und die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb. Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt kein Formular vor, die Berufsgenossenschaften stellen aber Muster bereit. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Bestellung nicht unwirksam, aber bei einer Besichtigung schwer zu verteidigen.
| Angabe | Warum sie gebraucht wird | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Name der bestellten Person | Bestellt wird eine Person, kein Unternehmen | § 5 Absatz 1 ASiG |
| Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde | Ohne Fachkunde ist die Bestellung nicht zulässig | § 7 ASiG, § 4 DGUV Vorschrift 2 |
| Übertragene Aufgaben | Die Aufgabenübertragung ist Teil der Bestellpflicht | § 5 Absatz 1 und § 6 ASiG |
| Vereinbarte Einsatzzeit pro Jahr | Grundlage für Umfang und Nachweis der Betreuung | Anlage 1 bzw. Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 |
| Beginn der Bestellung | Belegt, ab wann die Betreuung sichergestellt ist | § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 |
| Weisungsfreiheit und Unterstellung | Sichert die fachliche Unabhängigkeit ab | § 8 ASiG |
| Berichtspflicht | Der Unternehmer muss zur Berichterstattung verpflichten | § 5 DGUV Vorschrift 2 |
| Unterschriften beider Seiten | Dokumentiert Übertragung und Annahme | Formerfordernis § 5 Absatz 1 ASiG |
Zwei Arbeitgeberpflichten folgen direkt aus dem Gesetz und fehlen trotzdem fast immer: Nach § 5 Absatz 2 ASiG sind der Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 Absatz 3 ASiG ist ihr die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
Die Aufgabenübertragung nach § 6 ASiG
§ 6 ASiG fasst die Aufgaben in vier Gruppen: Beratung des Arbeitgebers, sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes einschließlich regelmäßiger Begehungen, und Hinwirken auf sicherheitsgerechtes Verhalten aller Beschäftigten. Ein pauschaler Verweis auf die Vorschrift ist zulässig, eine betriebsbezogene Liste ist deutlich brauchbarer.
Für einen Bürobetrieb heißt das konkret: Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Begehung der Arbeitsstätte in festgelegten Abständen mit schriftlichem Protokoll, Beratung bei Umzug, Umbau und der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Untersuchung von Arbeitsunfällen, Unterstützung bei Unterweisungen und Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
Der Unterschied zeigt sich im Streitfall. Steht in der Bestellung nur „die Aufgaben nach § 6 ASiG“, ist kaum zu belegen, ob eine Begehung geschuldet war. Steht dort „mindestens eine Begehung je Kalenderjahr mit Protokoll“, ist die Leistung messbar. Welche Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl greifen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.
Einsatzzeit: der Punkt, an dem Bestellungen unvollständig sind
Die Einsatzzeit ist die vereinbarte jährliche Stundenzahl, in der die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb betreut. Sie setzt sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen. Büro- und Verwaltungsbetriebe liegen in Betreuungsgruppe III mit 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt.
Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 müssen mindestens 20 Prozent dieser Stunden auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit entfallen. Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang nach Anlage 1 DGUV Vorschrift 2, bei mehr als 20 Beschäftigten nach Anlage 2.
| Beschäftigte | Grundbetreuung gesamt | Mindestanteil Fachkraft (20 Prozent) | Maßgebliche Anlage |
|---|---|---|---|
| 12 | 6,0 Stunden pro Jahr | 1,2 Stunden pro Jahr | Anlage 1 |
| 35 | 17,5 Stunden pro Jahr | 3,5 Stunden pro Jahr | Anlage 2 |
| 80 | 40,0 Stunden pro Jahr | 8,0 Stunden pro Jahr | Anlage 2 |
Teilzeitkräfte zählen nicht voll. Nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 werden Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 angesetzt, von mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0. Maßgeblich sind jährliche Durchschnittszahlen. Die eigenen Werte einschließlich der betriebsspezifischen Betreuung liefert der Einsatzzeiten-Rechner.
Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV Vorschrift 2 zulässig: Dann wird keine Fachkraft fest bestellt, sondern Fachkunde anlassbezogen hinzugeholt. Ob überhaupt bestellt werden muss, klärt Braucht ein Bürobetrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?.
Weisungsfreiheit, Bericht und Präsenz gehören in den Vertrag
Drei Regelungen entscheiden darüber, ob die Betreuung in der Praxis funktioniert: die fachliche Unabhängigkeit nach § 8 ASiG, die Berichtspflicht nach § 5 DGUV Vorschrift 2 und der Anteil der Betreuung, der vor Ort stattfindet. Alle drei lassen sich im Vertrag konkretisieren, und alle drei werden regelmäßig vergessen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach § 8 ASiG bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden und unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Praktisch heißt das: Die Fachkraft berichtet an die Geschäftsführung, nicht an eine Zwischenebene.
Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 muss der Unternehmer die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichten, regelmäßig elektronisch oder schriftlich über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu berichten. Die Berichte müssen zudem Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten. Ein Vertrag ohne Berichtsrhythmus lässt genau die Unterlage offen, die bei einer Besichtigung als erstes verlangt wird.
Die Betreuung muss nach § 6 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. In der Regelbetreuung ist die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist; die Fassung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann einen höheren Anteil zulassen, höchstens jedoch die Hälfte. Ein Angebot, das ausschließlich telefonische und digitale Betreuung vorsieht, passt zu dieser Vorgabe nicht.
Betriebsrat, Laufzeit und die Unterlagen nach Vertragsende
Wo ein Betriebsrat besteht, bedürfen Bestellung und Abberufung nach § 9 Absatz 3 ASiG seiner Zustimmung, ebenso die Erweiterung und Einschränkung der Aufgaben. Für die Verpflichtung freiberuflicher Fachkräfte und überbetrieblicher Dienste gilt das entsprechend. Kommt keine Einigung zustande, greift der Weg über die Einigungsstelle nach § 87 in Verbindung mit § 76 BetrVG.
Laufzeit und Kündigungsfrist regelt kein Gesetz, sie sind frei verhandelbar. Sinnvoll ist eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten mit anschließender Verlängerung und einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Lange Bindungen sind der häufigste Grund, warum Betriebe eine unpassende Betreuung jahrelang behalten, wie in Unzufrieden mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beschrieben.
Der wichtigste Punkt steht meist gar nicht im Vertrag: Wem gehören Gefährdungsbeurteilung, Begehungsprotokolle und Unterweisungsnachweise nach Vertragsende? Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG trifft den Arbeitgeber, nicht den Dienstleister. Der Vertrag sollte deshalb die Herausgabe aller Unterlagen in einem gängigen Format vorsehen. Ab mehr als 20 Beschäftigten ist die Fachkraft zudem Mitglied im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.
In sechs Schritten zur wirksamen Bestellung
Der Ablauf dauert in einem Bürobetrieb etwa zwei Stunden und braucht drei Dinge: die aktuelle Beschäftigtenzahl mit Teilzeitanteilen, den Fachkundenachweis der vorgesehenen Person und, falls vorhanden, den Beschluss des Betriebsrats.
- Betreuungsmodell festlegen. Prüfen, ob für die eigene Beschäftigtenzahl das Unternehmermodell oder die Regelbetreuung gilt. Nur die Regelbetreuung führt zur festen Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit vereinbarter Einsatzzeit.
- Fachkunde nachweisen lassen. Vor der Unterschrift den Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde nach § 7 ASiG und § 4 DGUV Vorschrift 2 anfordern und eine Kopie zur Bestellung nehmen.
- Einsatzzeit ermitteln. Die Grundbetreuung nach Anlage 1 oder Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 berechnen, Teilzeitbeschäftigte nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 gewichten und die betriebsspezifische Betreuung ergänzen.
- Aufgaben betriebsbezogen auflisten. Die Aufgaben nach § 6 ASiG nicht nur pauschal nennen, sondern auf den eigenen Betrieb herunterbrechen: Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, Unterweisungen, Unfalluntersuchung, Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
- Betriebsrat beteiligen. Wo ein Betriebsrat besteht, vor der Bestellung dessen Zustimmung nach § 9 Absatz 3 ASiG einholen und den Beschluss zur Bestellung nehmen.
- Unterzeichnen, ablegen und informieren. Bestellung von Arbeitgeber und Fachkraft unterschreiben lassen, im Arbeitsschutzordner ablegen und die Beschäftigten nach § 2 Absatz 7 DGUV Vorschrift 2 über die Betreuung informieren.
Fehlt die Bestellung, ist das kein unmittelbar bußgeldbewehrter Verstoß. Erst wenn eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Absatz 1 ASiG nicht befolgt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 20 ASiG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Safety Club stellt Bestellung, Aufgabenliste und Einsatzzeitberechnung für Büro- und Verwaltungsbetriebe als ein Paket bereit: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation, die dem Betrieb gehört. Eine bestehende Bestellung sehen wir im Erstgespräch durch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ASiG und ArbSchG sowie die für Ihren Betrieb geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft.




