Recht

Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit muss nach § 5 Absatz 1 ASiG schriftlich erfolgen und die nach § 6 ASiG übertragenen Aufgaben benennen. Prüfungssicher ist sie erst, wenn sie zusätzlich die Person, den Nachweis der Fachkunde, die vereinbarte Einsatzzeit und den Beginn der Betreuung festhält. Der Unternehmer muss auf Verlangen nachweisen, wie er diese Pflicht erfüllt hat.

Die Bestellung ist der schriftliche Akt, mit dem der Arbeitgeber einer namentlich benannten Person die Aufgaben nach § 6 ASiG überträgt. Welche Fachkraft überhaupt in Frage kommt, klärt vorher die Angebotsprüfung in Fachkraft für Arbeitssicherheit auswählen. Dieser Beitrag setzt danach an: bei den Papieren, die am Ende im Ordner liegen müssen.

Bestellung und Dienstleistungsvertrag sind zwei Dokumente

Die Bestellung ist die einseitige Übertragung der Aufgaben auf eine Person, der Dienstleistungsvertrag die zweiseitige Vereinbarung über Leistung, Vergütung und Laufzeit mit einem Anbieter. Beide werden häufig verwechselt, und genau diese Verwechslung ist der häufigste Mangel: Es liegt ein Vertrag vor, aber keine Bestellung.

Bestellung nach § 5 ASiG vs. Dienstleistungsvertrag
MerkmalBestellungDienstleistungsvertrag
Rechtsnatureinseitige Übertragung von Aufgabenzweiseitiger Vertrag
Grundlage§ 5 Absatz 1 ASiG, § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2Vertragsfreiheit nach BGB
Adressatdie namentlich benannte Personder Anbieter oder die freiberufliche Fachkraft
KerninhaltAufgaben, Einsatzzeit, Stellung im BetriebLeistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Kündigung
Auf Verlangen vorzulegenjain der Regel nein
EndeWiderruf oder Ausscheiden der PersonKündigung oder Fristablauf

Ein überbetrieblicher Dienst ändert daran nichts: Bestellt wird auch dann eine Person, nicht das Unternehmen. Wechselt diese Person, ist eine neue Bestellung auszustellen, selbst wenn der Vertrag weiterläuft. Nach § 2 Absatz 7 DGUV Vorschrift 2 sind die Beschäftigten über die Art der Betreuung und über die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren.

Diese Angaben gehören in die Bestellung

Eine wirksame Bestellung benennt Person, Fachkunde, Aufgaben, Einsatzzeit, Beginn und die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb. Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt kein Formular vor, die Berufsgenossenschaften stellen aber Muster bereit. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Bestellung nicht unwirksam, aber bei einer Besichtigung schwer zu verteidigen.

Pflichtangaben einer Bestellung und ihre Rechtsgrundlage
AngabeWarum sie gebraucht wirdRechtsgrundlage
Name der bestellten PersonBestellt wird eine Person, kein Unternehmen§ 5 Absatz 1 ASiG
Nachweis der sicherheitstechnischen FachkundeOhne Fachkunde ist die Bestellung nicht zulässig§ 7 ASiG, § 4 DGUV Vorschrift 2
Übertragene AufgabenDie Aufgabenübertragung ist Teil der Bestellpflicht§ 5 Absatz 1 und § 6 ASiG
Vereinbarte Einsatzzeit pro JahrGrundlage für Umfang und Nachweis der BetreuungAnlage 1 bzw. Anlage 2 DGUV Vorschrift 2
Beginn der BestellungBelegt, ab wann die Betreuung sichergestellt ist§ 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2
Weisungsfreiheit und UnterstellungSichert die fachliche Unabhängigkeit ab§ 8 ASiG
BerichtspflichtDer Unternehmer muss zur Berichterstattung verpflichten§ 5 DGUV Vorschrift 2
Unterschriften beider SeitenDokumentiert Übertragung und AnnahmeFormerfordernis § 5 Absatz 1 ASiG

Zwei Arbeitgeberpflichten folgen direkt aus dem Gesetz und fehlen trotzdem fast immer: Nach § 5 Absatz 2 ASiG sind der Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 Absatz 3 ASiG ist ihr die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

Die Aufgabenübertragung nach § 6 ASiG

§ 6 ASiG fasst die Aufgaben in vier Gruppen: Beratung des Arbeitgebers, sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes einschließlich regelmäßiger Begehungen, und Hinwirken auf sicherheitsgerechtes Verhalten aller Beschäftigten. Ein pauschaler Verweis auf die Vorschrift ist zulässig, eine betriebsbezogene Liste ist deutlich brauchbarer.

Für einen Bürobetrieb heißt das konkret: Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Begehung der Arbeitsstätte in festgelegten Abständen mit schriftlichem Protokoll, Beratung bei Umzug, Umbau und der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Untersuchung von Arbeitsunfällen, Unterstützung bei Unterweisungen und Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.

Der Unterschied zeigt sich im Streitfall. Steht in der Bestellung nur „die Aufgaben nach § 6 ASiG“, ist kaum zu belegen, ob eine Begehung geschuldet war. Steht dort „mindestens eine Begehung je Kalenderjahr mit Protokoll“, ist die Leistung messbar. Welche Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl greifen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck.

Einsatzzeit: der Punkt, an dem Bestellungen unvollständig sind

Die Einsatzzeit ist die vereinbarte jährliche Stundenzahl, in der die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb betreut. Sie setzt sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen. Büro- und Verwaltungsbetriebe liegen in Betreuungsgruppe III mit 0,5 Stunden Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Fachkraft und Betriebsarzt.

Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 müssen mindestens 20 Prozent dieser Stunden auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit entfallen. Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang nach Anlage 1 DGUV Vorschrift 2, bei mehr als 20 Beschäftigten nach Anlage 2.

Grundbetreuung und Mindestanteil der Fachkraft für drei Bürogrößen
BeschäftigteGrundbetreuung gesamtMindestanteil Fachkraft (20 Prozent)Maßgebliche Anlage
126,0 Stunden pro Jahr1,2 Stunden pro JahrAnlage 1
3517,5 Stunden pro Jahr3,5 Stunden pro JahrAnlage 2
8040,0 Stunden pro Jahr8,0 Stunden pro JahrAnlage 2

Teilzeitkräfte zählen nicht voll. Nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 werden Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 angesetzt, von mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0. Maßgeblich sind jährliche Durchschnittszahlen. Die eigenen Werte einschließlich der betriebsspezifischen Betreuung liefert der Einsatzzeiten-Rechner.

Bis 50 Beschäftigte ist das Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV Vorschrift 2 zulässig: Dann wird keine Fachkraft fest bestellt, sondern Fachkunde anlassbezogen hinzugeholt. Ob überhaupt bestellt werden muss, klärt Braucht ein Bürobetrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?.

Weisungsfreiheit, Bericht und Präsenz gehören in den Vertrag

Drei Regelungen entscheiden darüber, ob die Betreuung in der Praxis funktioniert: die fachliche Unabhängigkeit nach § 8 ASiG, die Berichtspflicht nach § 5 DGUV Vorschrift 2 und der Anteil der Betreuung, der vor Ort stattfindet. Alle drei lassen sich im Vertrag konkretisieren, und alle drei werden regelmäßig vergessen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach § 8 ASiG bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden und unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Praktisch heißt das: Die Fachkraft berichtet an die Geschäftsführung, nicht an eine Zwischenebene.

Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 muss der Unternehmer die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichten, regelmäßig elektronisch oder schriftlich über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu berichten. Die Berichte müssen zudem Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten. Ein Vertrag ohne Berichtsrhythmus lässt genau die Unterlage offen, die bei einer Besichtigung als erstes verlangt wird.

Die Betreuung muss nach § 6 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. In der Regelbetreuung ist die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist; die Fassung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann einen höheren Anteil zulassen, höchstens jedoch die Hälfte. Ein Angebot, das ausschließlich telefonische und digitale Betreuung vorsieht, passt zu dieser Vorgabe nicht.

Betriebsrat, Laufzeit und die Unterlagen nach Vertragsende

Wo ein Betriebsrat besteht, bedürfen Bestellung und Abberufung nach § 9 Absatz 3 ASiG seiner Zustimmung, ebenso die Erweiterung und Einschränkung der Aufgaben. Für die Verpflichtung freiberuflicher Fachkräfte und überbetrieblicher Dienste gilt das entsprechend. Kommt keine Einigung zustande, greift der Weg über die Einigungsstelle nach § 87 in Verbindung mit § 76 BetrVG.

Laufzeit und Kündigungsfrist regelt kein Gesetz, sie sind frei verhandelbar. Sinnvoll ist eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten mit anschließender Verlängerung und einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Lange Bindungen sind der häufigste Grund, warum Betriebe eine unpassende Betreuung jahrelang behalten, wie in Unzufrieden mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beschrieben.

Der wichtigste Punkt steht meist gar nicht im Vertrag: Wem gehören Gefährdungsbeurteilung, Begehungsprotokolle und Unterweisungsnachweise nach Vertragsende? Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG trifft den Arbeitgeber, nicht den Dienstleister. Der Vertrag sollte deshalb die Herausgabe aller Unterlagen in einem gängigen Format vorsehen. Ab mehr als 20 Beschäftigten ist die Fachkraft zudem Mitglied im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.

In sechs Schritten zur wirksamen Bestellung

Der Ablauf dauert in einem Bürobetrieb etwa zwei Stunden und braucht drei Dinge: die aktuelle Beschäftigtenzahl mit Teilzeitanteilen, den Fachkundenachweis der vorgesehenen Person und, falls vorhanden, den Beschluss des Betriebsrats.

  1. Betreuungsmodell festlegen. Prüfen, ob für die eigene Beschäftigtenzahl das Unternehmermodell oder die Regelbetreuung gilt. Nur die Regelbetreuung führt zur festen Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit vereinbarter Einsatzzeit.
  2. Fachkunde nachweisen lassen. Vor der Unterschrift den Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde nach § 7 ASiG und § 4 DGUV Vorschrift 2 anfordern und eine Kopie zur Bestellung nehmen.
  3. Einsatzzeit ermitteln. Die Grundbetreuung nach Anlage 1 oder Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 berechnen, Teilzeitbeschäftigte nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 gewichten und die betriebsspezifische Betreuung ergänzen.
  4. Aufgaben betriebsbezogen auflisten. Die Aufgaben nach § 6 ASiG nicht nur pauschal nennen, sondern auf den eigenen Betrieb herunterbrechen: Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, Unterweisungen, Unfalluntersuchung, Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
  5. Betriebsrat beteiligen. Wo ein Betriebsrat besteht, vor der Bestellung dessen Zustimmung nach § 9 Absatz 3 ASiG einholen und den Beschluss zur Bestellung nehmen.
  6. Unterzeichnen, ablegen und informieren. Bestellung von Arbeitgeber und Fachkraft unterschreiben lassen, im Arbeitsschutzordner ablegen und die Beschäftigten nach § 2 Absatz 7 DGUV Vorschrift 2 über die Betreuung informieren.

Fehlt die Bestellung, ist das kein unmittelbar bußgeldbewehrter Verstoß. Erst wenn eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Absatz 1 ASiG nicht befolgt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 20 ASiG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ASiG und ArbSchG sowie die für Ihren Betrieb geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft.

Häufige Fragen

Muss die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich erfolgen?

Ja. § 5 Absatz 1 ASiG verlangt ausdrücklich eine schriftliche Bestellung, und § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 wiederholt das für den Unternehmer. Eine mündliche Beauftragung oder eine bloße Auftragsbestätigung per E-Mail erfüllt die Form nicht.

Reicht der Dienstleistungsvertrag mit einem überbetrieblichen Dienst aus?

Nein. Der Vertrag regelt Leistung, Vergütung und Laufzeit gegenüber dem Anbieter. Bestellt wird nach § 5 Absatz 1 ASiG immer eine konkrete Person mit nachgewiesener Fachkunde. Beide Dokumente gehören nebeneinander in die Arbeitsschutzunterlagen.

Wer unterschreibt die Bestellung?

Die Bestellung unterschreibt der Arbeitgeber, also die Geschäftsführung oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person. Üblich und sinnvoll ist eine Gegenzeichnung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, weil damit die Annahme der übertragenen Aufgaben dokumentiert ist.

Muss der Betriebsrat der Bestellung zustimmen?

Ja, wo ein Betriebsrat besteht. Nach § 9 Absatz 3 ASiG bedürfen Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Zustimmung des Betriebsrats, ebenso die Erweiterung und Einschränkung ihrer Aufgaben. Für freiberufliche Fachkräfte und überbetriebliche Dienste gilt das entsprechend.

Was passiert, wenn keine Bestellung vorliegt?

In der Regel fordert die Aufsicht zunächst mit Frist zur Nachholung auf. Wird eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Absatz 1 ASiG nicht befolgt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 20 ASiG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Wie lange gilt eine Bestellung?

Die Bestellung gilt unbefristet, bis sie widerrufen wird oder die bestellte Person ausscheidet. Eine Befristung ist zulässig, in der Praxis aber unüblich. Der Umfang der Betreuung ist dagegen bei maßgeblichen Änderungen im Betrieb neu zu bestimmen.

Muss bei einem Personalwechsel neu bestellt werden?

Ja. Die Bestellung bezieht sich auf eine benannte Person. Wechselt die Fachkraft für Arbeitssicherheit, etwa innerhalb eines überbetrieblichen Dienstes, ist die alte Bestellung zu widerrufen und eine neue auszustellen, auch wenn der Dienstleistungsvertrag unverändert weiterläuft.

Quellen

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