Drei Arbeitsschutzpflichten fehlen in Bürobetrieben besonders häufig: die Beurteilung psychischer Belastung nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG, die Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und der Nachweis der jährlichen Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Alle drei gelten ab dem ersten Beschäftigten und kennen keine Untergrenze.
Die drei Punkte haben ein gemeinsames Muster: Sie erzeugen von sich aus keinen Termin. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wird bestellt, ein Verbandkasten wird gekauft, ein Ersthelfer wird angemeldet. Diese drei Pflichten dagegen laufen im Hintergrund ab und melden sich erst, wenn eine Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft im Haus ist oder etwas passiert ist. Deshalb stehen sie hier zusammen und nicht in drei getrennten Beiträgen.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Fällig | Nachweis bei einer Begehung |
|---|---|---|---|
| Beurteilung psychischer Belastung | § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG | mit der Gefährdungsbeurteilung, Fortschreibung bei Änderungen | eigener Abschnitt je Tätigkeit mit Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle |
| Prüfung elektrischer Betriebsmittel | § 5 DGUV Vorschrift 3, §§ 3 und 14 BetrSichV | ortsveränderliche Bürogeräte in der Regel alle 24 Monate, ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre | Geräteverzeichnis, Prüfprotokolle, Prüfetiketten am Gerät |
| Unterweisung der Beschäftigten | § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 | bei Einstellung, bei Veränderungen, danach mindestens jährlich | Nachweis mit Datum, Themen, Namen und Unterschriften |
Pflicht 1: Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung
Die Beurteilung psychischer Belastung ist seit 2013 ausdrücklich Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG). Psychische Belastung ist nach DIN EN ISO 10075-1 die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Im Büro ist sie häufig die relevanteste Gefährdung überhaupt.
Sie fehlt trotzdem am häufigsten, und das hat drei nachvollziehbare Gründe. Es gibt kein Messgerät dafür, anders als bei Beleuchtungsstärke oder Isolationswiderstand. Der Punkt lässt sich bei einer Begehung nicht am Arbeitsplatz ablesen, sondern nur bei den Beschäftigten erheben. Und viele Betriebe befürchten, mit der Erhebung eine Diskussion zu eröffnen, die sie nicht steuern können.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) gliedert psychische Belastung in fünf Merkmalsbereiche: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung sowie neue Formen der Arbeit. In Büro und Verwaltung sind es fast immer dieselben Treffer: Unterbrechungen durch Telefon und Chat, unklare Zuständigkeiten, Termindruck bei Monats- und Jahresabschlüssen, Publikumsverkehr mit Konfliktpotenzial und ständige Erreichbarkeit im Homeoffice.
Praktisch läuft die Erhebung über einen anonymen Fragebogen ab etwa zehn auswertbaren Rückläufen oder über einen moderierten Workshop je Tätigkeitsgruppe. Wichtig ist die Reihenfolge danach: Ergebnis je Tätigkeit bewerten, Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen festhalten, Termin für die Wirksamkeitskontrolle setzen. Ein Satz wie „keine psychischen Belastungen erkennbar“ ohne Erhebung dokumentiert kein Ergebnis, sondern eine Vermutung.
Die Beurteilung psychischer Belastung ist kein zweites Verfahren neben der Gefährdungsbeurteilung, sondern einer ihrer Pflichtbestandteile und wird in derselben Dokumentation geführt. Wie die Erhebung konkret abläuft und welche Maßnahmen im Büro tatsächlich wirken, steht in Psychische Belastung: die vergessene Gefährdungsbeurteilung; der Rahmen dazu in Gefährdungsbeurteilung im Büro.
Pflicht 2: Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach § 5 DGUV Vorschrift 3 vor der ersten Inbetriebnahme und danach in wiederkehrenden Abständen zu prüfen. Für ortsveränderliche Bürogeräte liegt der übliche Richtwert bei 24 Monaten, für ortsfeste Anlagen bei 4 Jahren. Die verbindliche Frist legt der Betrieb nach § 3 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung selbst fest.
Ortsveränderlich ist ein Betriebsmittel, das während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden kann, während es angeschlossen ist. Der Basisrichtwert der DGUV Vorschrift 3 für ortsveränderliche Betriebsmittel liegt bei 6 Monaten und darf in Büroumgebung auf maximal 2 Jahre verlängert werden, wenn die Prüfungen eine Fehlerquote von weniger als 2 Prozent zeigen. Wer nie dokumentiert hat, kann sich auf die verlängerte Frist nicht berufen.
Vergessen wird diese Pflicht in Bürobetrieben aus vier Gründen:
- Der Bestand ist unbekannt. Als Planungsgröße gelten rund 8 ortsveränderliche Betriebsmittel pro Bildschirmarbeitsplatz plus Gemeinschaftsgeräte. Wer nur Rechner und Monitor zählt, kommt auf ein Drittel.
- Steckdosenleisten fallen durchs Raster. Steckdosenleisten, Kabeltrommeln und Geräte mit Heizfunktion gelten als erhöht beansprucht und werden üblicherweise alle 12 Monate geprüft.
- Die ortsfeste Anlage bleibt liegen. Unterverteilung, festinstallierte Beleuchtung und der Durchlauferhitzer in der Teeküche fallen unter die 4-Jahres-Frist. Bei angemieteten Büroflächen gehört die Zuständigkeit in den Mietvertrag.
- Die IT-Abteilung ist nicht automatisch qualifiziert. Prüfen darf eine Elektrofachkraft, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln zusätzlich eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Welche Frist für ein konkretes Gerät gilt und wann der nächste Termin fällig ist, rechnet der Prüffristen-Rechner für DGUV Vorschrift 3 für rund 70 typische Bürogeräte aus. Ablauf, Prüfschritte und Inhalt eines belastbaren Protokolls stehen in Prüfung elektrischer Betriebsmittel im Büro.
Pflicht 3: Die jährliche Unterweisung mit Nachweis
Nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 sind alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Arbeitsbereich und danach mindestens jährlich. Bei Jugendlichen ist die Unterweisung halbjährlich zu wiederholen. Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt und bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz.
In den meisten Bürobetrieben fehlt nicht die Unterweisung, sondern ihr Nachweis. Eine mündlich erteilte und nie festgehaltene Unterweisung zählt bei einer Begehung nicht, weil sich nicht belegen lässt, dass sie stattgefunden hat. Ein belastbarer Nachweis enthält Datum, behandelte Themen, Namen der Teilnehmenden und deren Unterschriften.
Vier Lücken tauchen bei Erstaufnahmen regelmäßig auf:
- Vollständigkeit. Auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, Praktikanten, Aushilfen und Beschäftigte im Homeoffice sind zu unterweisen.
- Neueinstellungen. Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, nicht beim nächsten Sammeltermin im Herbst.
- Anlassbezogene Wiederholung. Umzug, neue Software, neue Arbeitsmittel oder ein Unfall lösen eine Unterweisung aus, unabhängig vom Jahresrhythmus.
- Inhalt ohne Bezug. Eine allgemeine Präsentation zum Arbeitsschutz ist keine Unterweisung. Der Inhalt kommt aus der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Welche Fristen bei Ihnen wann fällig werden und wann die nächste Wiederholung ansteht, ermittelt der Unterweisungs-Fristenrechner. Aufbau, Themenliste und Nachweisführung stehen in Unterweisung zur Arbeitssicherheit im Büro.
Drei Betriebsgrößen: was das Nachziehen konkret bedeutet
Der Aufwand skaliert bei den drei Pflichten unterschiedlich. Die Beurteilung psychischer Belastung wächst mit der Zahl der Tätigkeitsgruppen, nicht mit der Kopfzahl. Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel wächst mit der Gerätezahl. Die Unterweisung wächst mit der Zahl der Beschäftigten und mit der Personalfluktuation. Die folgenden Werte sind Planungsgrößen für einen Standort ohne Produktion.
| Betriebsgröße | Psychische Belastung | Elektrische Betriebsmittel | Unterweisung |
|---|---|---|---|
| 12 Beschäftigte | 1 moderierter Workshop, Fragebogen wegen Anonymität grenzwertig | rund 114 Betriebsmittel, davon etwa 25 in der 12-Monats-Klasse | 1 Sammeltermin plus Nachweise, Grundbetreuung 6,0 Stunden pro Jahr |
| 35 Beschäftigte | 1 Fragebogen plus 2 bis 3 Workshops je Tätigkeitsgruppe | rund 315 Betriebsmittel, sinnvoll auf 2 Prüftermine im Jahr verteilt | 2 bis 3 Termine nach Abteilung, Grundbetreuung 17,5 Stunden pro Jahr |
| 80 Beschäftigte | 1 Fragebogen mit Auswertung je Bereich, Rückspiegelung in Workshops | rund 710 Betriebsmittel, rollierender Prüfplan über das Jahr | 4 bis 6 Termine plus Einzelunterweisungen, Grundbetreuung 40,0 Stunden pro Jahr |
Die Grundbetreuung beträgt in der Betreuungsgruppe III, in die Büro- und Verwaltungsbetriebe fallen, 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zusammen. Wie sich diese Stunden auf beide Seiten verteilen, rechnet der Einsatzzeiten-Rechner aus.
Alle drei Lücken in vier Schritten schließen
Wer feststellt, dass eine oder mehrere der drei Pflichten offen sind, arbeitet in dieser Reihenfolge. Der erste Schritt kostet eine Stunde und entscheidet über den Rest.
- Bestand in einer Stunde aufnehmen. Drei Fragen schriftlich beantworten: Steht die psychische Belastung als eigener Abschnitt in der Gefährdungsbeurteilung, gibt es ein Geräteverzeichnis mit Prüfterminen, und liegt für jede Person ein unterschriebener Unterweisungsnachweis aus den letzten zwölf Monaten vor.
- Psychische Belastung nachziehen. Erhebung per anonymem Fragebogen oder moderiertem Workshop, Ergebnisse je Tätigkeit bewerten, Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen festhalten, Termin für die Wirksamkeitskontrolle setzen.
- Prüffristen festlegen und Geräte erfassen. Geräteverzeichnis je Raum anlegen, Fristen nach DGUV Vorschrift 3 in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, die ortsfeste Anlage mit einplanen, bei Mietflächen die Zuständigkeit klären.
- Unterweisungsplan für zwölf Monate terminieren. Jahrestermin setzen, Neueinstellungen vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen, Jugendliche halbjährlich einplanen, je Termin Datum, Themen, Namen und Unterschriften dokumentieren.
Welche weiteren Pflichten bei Ihrer Beschäftigtenzahl greifen, zeigt der Pflichten-Schnellcheck in wenigen Minuten. Fehlt bei einer Begehung eine der drei Pflichten, folgt in aller Regel zunächst eine Frist zur Nachbesserung. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 209 SGB VII mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Schwerer wiegt der Fall nach einem Unfall: Ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Prüfnachweis und Unterweisung lässt sich rückwirkend kaum belegen, dass die Organisation zum Unfallzeitpunkt stand.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe hält Safety Club genau diese drei Punkte laufend nach: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort plus digitale, prüfungssichere Dokumentation, in der Prüffristen und Unterweisungstermine nicht unbemerkt ablaufen. Wie der Einstieg abläuft, zeigt der Ablauf in vier Schritten; offene Punkte klären wir im Erstgespräch.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von ArbSchG, BetrSichV sowie DGUV Vorschrift 1 und 3 und die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.




