Bei mehreren Standorten zählen die Schwellenwerte des Arbeitsschutzes für das Unternehmen insgesamt, die Umsetzung aber je Standort und Etage. Ersthelfer, Verbandkästen, Flucht- und Rettungspläne, Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung müssen dort vorhanden sein, wo die Beschäftigten arbeiten. Eine zentrale Zahl auf dem Papier ersetzt keinen Helfer im Stockwerk.
Die Grundlagen stehen im Hauptbeitrag Arbeitssicherheit im Büro. Dieser Beitrag zeigt, wie sich die Pflichten auf mehrere Standorte, Gebäude und Etagen verteilen, wo zentral geplant wird und wo örtlich, und wie die Geschäftsführung die Verantwortung so überträgt, dass sie vor Ort ankommt. Die Schwellen ab 250 Beschäftigten behandelt Arbeitsschutz ab 250 Beschäftigten.
Was gilt zentral und was je Standort?
Zentral zählen die Beschäftigtenschwellen: Nach § 22 SGB VII und § 11 ASiG ist das Unternehmen bzw. der Betrieb die Bezugsgröße. Je Standort gelten alle Pflichten, die an Raum, Weg und Anwesenheit hängen: Gefährdungsbeurteilung, Pläne, Ersthelfer, Verbandkästen, Brandschutzhelfer und Unterweisung. Beide Ebenen ergänzen sich, keine ersetzt die andere.
| Pflicht | Bezugsgröße | Ebene | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Schwelle für Sicherheitsbeauftragte (50, 250 Beschäftigte) | Beschäftigte des Unternehmens | zentral | § 22 SGB VII |
| Gefährdungsbeurteilung | Arbeitsplatz und Tätigkeit | je Standort | § 5 ArbSchG |
| Flucht- und Rettungsplan, Sammelstelle | Geschoss und Gebäude | je Standort und Etage | Anhang 2.3 ArbStättV |
| Ersthelfer | gleichzeitig Anwesende | je Standort | § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Verbandkasten | Beschäftigte und Erreichbarkeit | je Standort, je Etage | ASR A4.3 |
| Brandschutzhelfer (Orientierung 5 Prozent) | Beschäftigte | je Standort | ASR A2.2 |
| Sicherheitsbeauftragte ab 250 Beschäftigten | räumliche, zeitliche, fachliche Nähe | je Gebäude und Schicht | § 20 DGUV Vorschrift 1 |
| Arbeitsschutzausschuss | Betrieb | meist zentral | § 11 ASiG |
| Unterweisung | Arbeitsplatz | je Standort | § 12 ArbSchG |
| Pflichtenübertragung | Führungsstruktur | je Standort | § 13 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1 |
Die Tabelle zeigt, warum Betriebe mit mehreren Standorten häufiger Lücken haben als Betriebe mit einem Standort: Fast jede Pflicht hat eine örtliche Seite. Eine einzige Verantwortliche in der Zentrale kann sie nicht allein erfüllen. Eine Orientierung, welche Pflichten bei Ihrer Kopfzahl greifen, gibt der Pflichten-Schnellcheck.
Wie viele Ersthelfer und Brandschutzhelfer braucht jeder Standort?
Ersthelfer und Brandschutzhelfer werden je Standort berechnet, nicht für das Unternehmen als Ganzes. Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 sind in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 Prozent als Ersthelfer auszubilden, bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Für Brandschutzhelfer nennt ASR A2.2 5 Prozent der Beschäftigten als Orientierung.
Ein Ersthelfer ist eine Person mit Erste-Hilfe-Ausbildung, die im Notfall sofort Hilfe leistet und den Rettungsdienst alarmiert. Ein Brandschutzhelfer ist eine Person, die im Entstehungsbrand mit einem Feuerlöscher löscht und bei der Evakuierung unterstützt. Beide Gruppen müssen zu jeder Betriebszeit erreichbar sein. Das gilt auch dann, wenn Urlaub, Krankheit und Teilzeit einzelne Personen ausfallen lassen.
Ein Rechenbeispiel mit drei Standorten und 265 Beschäftigten zeigt, worauf es ankommt:
| Standort | Beschäftigte | gleichzeitig anwesend | Ersthelfer | Brandschutzhelfer |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | 180 | 140 | 7 | 9 |
| Hamburg | 60 | 50 | 3 | 3 |
| Köln | 25 | 20 | 1 | 2 |
| Summe | 265 | 210 | 11 | 14 |
Berlin: 5 Prozent von 140 Anwesenden ergeben 7 Ersthelfer, 5 Prozent von 180 Beschäftigten ergeben 9 Brandschutzhelfer. Hamburg: 5 Prozent von 50 sind 2,5, aufgerundet 3. Köln: Bei 20 Anwesenden genügt ein Ersthelfer, bei 25 Beschäftigten ergibt sich 1,25, aufgerundet 2 Brandschutzhelfer.
Auffällig ist, dass die Summe fast der zentralen Rechnung entspricht: 5 Prozent von 210 Anwesenden sind 10,5, also ebenfalls 11. Es geht deshalb weniger um die Gesamtzahl als um die Verteilung. Ein Betrieb, der alle 11 Ersthelfer in der Berliner Zentrale ausbildet, hat in Köln niemanden. Die eigene Rechnung liefern der Ersthelfer-Rechner und der Brandschutzhelfer-Rechner. Die Herleitung steht in Anzahl Ersthelfer und Brandschutzhelfer.
Was ändert sich bei mehreren Etagen im selben Gebäude?
Bei mehreren Etagen entscheidet die Erreichbarkeit. Die Zahl der Helfer richtet sich nach den Anwesenden des Gebäudes, ihre Verteilung nach den Geschossen: Auf jeder Etage sollte mindestens ein Ersthelfer und ein Brandschutzhelfer sein, damit im Notfall niemand ein Stockwerk überbrücken muss. Das ist eine Praxisempfehlung, keine gesetzliche Staffel.
Für Etagen lohnt sich ein einfacher Check:
- Erste-Hilfe-Material: ASR A4.3 verlangt, dass Verbandkasten und Material schnell erreichbar und gekennzeichnet sind. In mehrgeschossigen Büros bewährt sich ein Verbandkasten je Etage. Der Verbandkasten-Rechner nennt die Mindestzahl nach Beschäftigten.
- Ersthelfer-Aushang: Namen, Standorte der Verbandkästen und Notrufnummern gehören sichtbar je Etage an den Aushang. Eine Vorlage liefert der Erste-Hilfe-Aushang.
- Flucht- und Rettungsplan: Anhang 2.3 Absatz 2 ArbStättV verlangt einen Plan, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern. In mehrgeschossigen Gebäuden ist das fast immer der Fall, und der Plan gilt je Geschoss. Was er enthalten muss, zeigt Flucht- und Rettungsplan im Büro.
- Aufzug und Barrierefreiheit: Aufzüge dienen im Brandfall nicht als Fluchtweg. Wer auf Etagen mobilitätseingeschränkte Beschäftigte hat, plant Hilfe auf der Etage ein.
Teilen sich mehrere Firmen ein Gebäude, kommt § 8 ArbSchG hinzu: Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig sind, müssen ihre Maßnahmen abstimmen. Sammelstelle, Alarmierung und Fluchtwege sprechen Sie dann mit den anderen Mietern und dem Vermieter ab. Für Dienstleister im Haus gibt Fremdfirmenkoordination im Büro Hinweise.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte brauchen mehrere Standorte?
Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII ein einziger Sicherheitsbeauftragter, auch bei mehreren Standorten. Ab 250 Beschäftigten bestimmt der Arbeitgeber die Zahl nach fünf Kriterien des § 20 DGUV Vorschrift 1, darunter räumliche Nähe. Das führt bei getrennten Gebäuden in der Regel zu einer Person je Gebäude.
Eine Person je Standort ist unter 250 Beschäftigten freiwillig, aber sinnvoll: Wer in Berlin sitzt, bekommt nicht mit, dass in Hamburg ein Fluchtweg zugestellt ist. Wie die fünf Kriterien angewendet werden, zeigt Anzahl Sicherheitsbeauftragte, eine Orientierung nach Standorten und Schichten gibt der Sicherheitsbeauftragte-Rechner.
Wie übertragen Sie Pflichten an die Standorte?
Pflichtenübertragung heißt, dass der Arbeitgeber Aufgaben des Arbeitsschutzes nach § 13 Abs. 2 ArbSchG auf zuverlässige und fachkundige Personen überträgt. Nach § 13 DGUV Vorschrift 1 geschieht das schriftlich, und die beauftragte Person unterschreibt. Bei mehreren Standorten wird jede Standortleitung zur örtlichen Verantwortlichen.
Eine tragfähige Übertragung für einen Standort enthält vier Angaben:
- Person und Standort: wer die Aufgabe übernimmt und für welches Gebäude oder welche Etagen.
- Aufgaben: zum Beispiel Unterweisung, Begehung, Mängelmeldung, Pflege der Ersthelferliste.
- Befugnisse und Mittel: Entscheidungsrecht, Budget, Zugang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und zum Betriebsarzt.
- Kontrolle: Wann und wie berichtet die Standortleitung an die Geschäftsführung?
Die Geschäftsführung bleibt für Auswahl und Überwachung verantwortlich. Was das im Haftungsfall bedeutet, behandelt Haftung der Geschäftsführung im Arbeitsschutz. Gibt es einen Betriebsrat, gilt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Bestellungen und Regelungen zum Gesundheitsschutz stimmen Sie früh ab.
Wie halten Gremien und Betreuung mehrere Standorte zusammen?
Der Arbeitsschutzausschuss tritt nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Bei mehreren Standorten hat sich ein zentraler Ausschuss bewährt, dem die Standorte vorab berichten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit plant ihre Begehungen so, dass jeder Standort regelmäßig vorkommt.
Das Muster für die Praxis: Je Standort gibt es einen festen Ansprechpartner, einen Begehungsrhythmus und eine Meldestelle für Mängel. Der Ausschuss prüft quartalsweise die Berichte, die Gefährdungsbeurteilungen der Standorte und offene Maßnahmen. Wie ein Ausschuss abläuft, steht in Arbeitsschutzausschuss (ASA): Pflicht ab wann?. Ob für mehrere Standorte ein Ausschuss genügt oder mehrere sinnvoll sind, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Wie Einsatzzeiten entstehen, zeigt Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 berechnen, die eigene Zahl der Einsatzzeiten-Rechner.
So organisieren Sie den Arbeitsschutz an mehreren Standorten
Die Organisation gelingt in sechs Schritten, die zentral beginnen und örtlich enden. Wer sie einmal sauber dokumentiert, erweitert sie bei jedem neuen Standort nur um eine Zeile.
- Standorte und Etagen erfassen: Je Standort Gebäude, Etagen, Beschäftigte, gleichzeitig Anwesende und Mieterstruktur festhalten.
- Zentrale und örtliche Pflichten trennen: Schwellen für das Unternehmen prüfen, Ersthelfer, Verbandkästen, Pläne und Unterweisung je Standort planen.
- Verantwortliche je Standort benennen: Aufgaben nach § 13 ArbSchG schriftlich übertragen und Kontrolle festlegen.
- Helfer und Ausstattung verteilen: Ersthelfer und Brandschutzhelfer je Standort und Etage benennen, Verbandkästen und Aushänge erreichbar platzieren.
- Gremien und Begehungen abstimmen: Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte und Begehungsrhythmus so planen, dass jeder Standort vorkommt.
- Jährlich und nach Änderungen prüfen: Nach Umzug, Zukauf, Umbau oder neuer Mieterstruktur Zahlen und Zuständigkeiten neu festlegen.
Welche Fehler treten bei mehreren Standorten am häufigsten auf?
Der häufigste Fehler ist die zentrale Organisation ohne örtliche Umsetzung: Die Liste der Ersthelfer liegt in der Zentrale, am zweiten Standort kennt sie niemand. Ebenso häufig sind Pflichten, die nur mündlich übertragen wurden, und Dokumentation, die je Standort in eigenen Ordnern liegt.
Typische Lücken:
- Ersthelfer nur am Hauptstandort: Kleine Standorte mit 10 oder 20 Personen haben keinen, weil die Gesamtzahl stimmt.
- Gefährdungsbeurteilung nur für den Hauptstandort: Die Beurteilung gilt je Arbeitsplatz, andere Gebäude haben andere Wege, Treppen und Brandabschnitte.
- Veraltete Pläne nach Umbau: Der Plan an der Wand zeigt noch die alte Raumaufteilung. Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt der Beitrag Gefährdungsbeurteilung im Büro.
- Verstreute Nachweise: Bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft fehlt der Überblick. Was prüffähig ist, zeigt Fünf Merkmale prüffähiger Dokumentation.
Safety Club übernimmt diese Organisation für Büro- und Verwaltungsbetriebe: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort mit festen Einsatzzeiten und die Dokumentation aller Standorte im Kundenportal. Wie der Einstieg abläuft, zeigt der Ablauf in vier Schritten, ein Erstgespräch ist direkt buchbar.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie die Auslegung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.




